Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert
ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten,
dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder
mehr, als nach den Umständen unvermeidbar,
behindert oder belästigt wird.


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