Erzwingungshaft beim Bußgeld: Wann ist dies möglich?

Der auf einen Verkehrsverstoß folgende Bußgeldbescheid muss eine umfassende Rechtsbelehrung enthalten. In dieser weist die zuständige Bußgeldstelle auch auf die Möglichkeit zur Anordnung einer Erzwingungshaft bei Nichtzahlung der verhängten Bußgelder hin. Was es bedeutet, wenn eine Erzwingungshaft droht und wie es dazu kommt, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

FAQ: Erzwingungshaft

Wann kann Erzwingungshaft drohen?

Bezahlen Verkehrssünder ihre Bußgelder nicht, kann die zuständige Behörde mithilfe des zeitweisen Freiheitsentzuges versuchen, diesen zur Zahlung zu bewegen. Was im Vorfeld alles passiert, damit es dazu kommt, erfahren Sie hier.

Wie lange dauert die Erzwingungshaft?

Bei einer einzelnen Geldbuße darf die Dauer der Erzwingungshaft maximal sechs Wochen betragen. Konkrete Vorgaben gibt es allerdings nicht. Grundsätzlich muss der Freiheitsentzug ausreichend lang sein, um die entsprechende Person zur Zahlung zu bewegen.

Ist durch eine verbüßte Erzwingungshaft das Bußgeld abgegolten?

Nein, die Zahlungsverpflichtung besteht weiterhin.

Was ist unter Erzwingungshaft zu verstehen?

Was bedeutet Erzwingungshaft für die betroffenen Autofahrer?
Was bedeutet Erzwingungshaft für die betroffenen Autofahrer?


Bei der Erzwingungshaft handelt es sich um ein sogenanntes Beugemittel, welches die Verkehrssünder dazu bewegen soll, die fälligen Bußgelder zu begleichen. Diese Form der Gefängnisstrafe stellt somit keine Sanktionen für die begangene Ordnungswidrigkeit dar.

Die gesetzlichen Vorgaben zum Erzwingungshaftverfahren ergeben sich aus § 96 f. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). In § 96 Abs. 1 OWiG heißt es dazu:

Nach Ablauf der in § 95 Abs. 1 bestimmten Frist kann das Gericht auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn

  1. die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt ist,
  2. der Betroffene seine Zahlungsunfähigkeit nicht dargetan hat,
  3. er nach § 66 Abs. 2 Nr. 3 belehrt ist und
  4. keine Umstände bekannt sind, welche seine Zahlungsunfähigkeit ergeben.


Eine Erzwingungshaft gemäß OWiG ist somit nur zulässig, wenn alle aufgeführten Punkte erfüllt sind. In diesem Fall kann die für die Vollstreckung des Bußgeldes verantwortliche Behörde beim zuständigen Gericht einen entsprechenden Antrag stellen. Dieses entscheidet dann darüber, ob dem Antrag stattgegeben wird und stellt ggf. den Erzwingungshaftbefehl aus.

Die Vereinbarkeit von Erzwingungshaft und Grundgesetz (GG) wurde bereits 1976 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt. Eine Berufung auf die in Art. 2 Abs. 2 GG definierte Freiheit der Person ist somit nicht möglich, um die Erzwingungshaft zu umgehen.

Erzwingungshaft: Was ist das vorangegangene Prozedere?

Wann droht eine Erzwingungshaft gemäß OWiG?
Wann droht eine Erzwingungshaft gemäß OWiG?

Die Erzwingungshaft stellt die letzte und einschneidendste Maßnahme dar, welche die Bußgeldstelle ergreifen kann, um Autofahrer im Zuge des Bußgeldverfahrens zur Zahlung der Geldsanktionen zu bewegen. Daher leitet die zuständige Behörde, bevor ein Antrag auf Erzwingungshaft gestellt wird, verschiedenste Mahn- und Vollstreckungsmaßnahmen ein. Worum es sich dabei im Einzelnen handeln kann, klären wir nachfolgend.

Nehmen Sie das bei einer Verwarnung festgelegte Verwarngeld durch die fristgemäße Zahlung nicht an, zieht dies einen Bußgeldbescheid nach sich. Alternativ können Sie den Bescheid auch direkt wegen einer Ordnungswidrigkeit erhalten. Erlangt dieser die Rechtskraft – ist die Einspruchsfrist also abgelaufen – muss das Bußgeld innerhalb von zwei Wochen gezahlt werden.

Kommen Sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Bußgeldstelle Mahngebühren erheben. Darüber hinaus besteht gemäß § 90 Abs. 3 OWiG auch die Möglichkeit, Einziehung bzw. Unbrauchbarmachung von Gegenständen – wie zum Beispiel das Fahrzeug des Verkehrssünders – anzuordnen.

Führen diese Maßnahmen nicht zum erhofften Erfolg, kann die Behörde zu guter Letzt beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Erzwingungshaft stellen, um eine Zahlung zu erwirken.

Dauer der Erzwingungshaft

Die Dauer der Erzwingungshaft soll dem Bußgeld angemessen sein.
Die Dauer der Erzwingungshaft soll dem Bußgeld angemessen sein.

Verhängt ein Gericht das Beugemittel der Erzwingungshaft, muss die Dauer „angemessen“ sein. Das bedeutet, sie muss dazu geeignet sein, die Bezahlung des Bußgeldes zu erreichen. Dabei gilt es den zu zahlenden Betrag der Geldbuße sowie die persönlichen Lebensumstände zu berücksichtigen und den Freiheitsentzug in Tagen zu bemessen.

Dabei sind den Gerichten durch § 96 Abs. 3 OWiG allerdings zeitliche Grenzen gesetzt. So darf die Dauer der Erzwingungshaft wegen einer einzelnen Geldbuße maximal sechs Wochen betragen. Wurden in einer Bußgeldentscheidung mehrere Geldsanktionen festgesetzt, darf der Haftaufenthalt höchstens drei Monate andauern.


Die Dauer der Erzwingungshaft darf grundsätzlich im Nachhinein nicht mehr verlängert werden. Eine Kürzung ist allerdings unter Umständen möglich. Zudem ist es nicht zulässig, für denselben Betrag ein zweites Mal Erzwingungshaft anzuordnen.

Achtung! Grundsätzlich besteht auch bei einem Verwarngeld in Höhe von fünf Euro die Möglichkeit, den Verkehrssünder mithilfe der Erzwingungshaft zur Zahlung der Geldsanktion zu bewegen. So entschied zum Beispiel das Amtsgericht Viechtach am 23.08.2007 (Az.: 3 OWi 5095-517830-06/9) und ordnete gegen den Betroffenen einen Tag Erzwingungshaft an.

Vollstreckung der Erzwingungshaft

Die Vollstreckung der Erzwingungshaft liegt im Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft.
Die Vollstreckung der Erzwingungshaft liegt im Aufgabenbereich der Staatsanwaltschaft.

Hat das zuständige Gericht die Vollstreckung der Erzwingungshaft angeordnet, geht die Zuständigkeit gemäß § 97 OWiG an andere Behörden über. Handelt es sich bei der betroffenen Person um einen Erwachsenen, erfolgt die Durchführung über die Staatsanwaltschaft.

Diese kann, wenn Sie der Ladung zum Haftantritt nicht Folge leisten, einen entsprechenden Haftbefehl ausstellen. Die Polizei kann diesen vor Ort – also ggf. auch an Ihrem Arbeitsplatz – vollstrecken und Sie zur Haftanstalt überführen.

Bedenken Sie dabei aber, dass auch eine abgeleistete Erzwingungshaft Sie nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung befreit. Das Bußgeld ist damit also nicht abgegolten.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden liegt Zuständigkeit hingegen bei den Jugendrichtern. Diese sind unter Umständen dazu befugt, die Geldbuße in Arbeitsleistungen oder in einen verpflichtenden Verkehrsunterricht umzuwandeln.

Wer kommt für die bei der Erzwingungshaft anfallenden Kosten auf?

Durch die Unterbringung hinter Gittern entstehen pro Tag und Häftling Kosten in Höhe von rund 130 Euro. Bei Verwarngeldern von fünf oder fünfzehn Euro erscheint dies auf den ersten Blick aufgrund der anfallenden Ausgaben unverhältnismäßig.

Allerdings sind diese Kosten gemäß § 107 Abs. 3 Nr. 11 nicht vom Steuerzahler zu tragen. Denn die Kosten für die Erzwingungshaft können grundsätzlich als Auslagen erhoben werden.

Wie lässt sich eine Erzwingungshaft abwenden?

Zahlen Sie das Bußgeld, lässt sich die Erzwingungshaft umgehen.
Zahlen Sie das Bußgeld, lässt sich die Erzwingungshaft umgehen.

Grundsätzlich lässt sich die Vollstreckung der Erzwingungshaft zu jedem Zeitpunkt durch die Zahlung der offenen Bußgelder vermeiden. Ist es der betroffenen Person aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation nicht möglich, die fällige Summe vollständig zu entrichten, besteht gemäß § 96 Abs. 2 OWiG die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen. Diesem sind Unterlagen über das Gesamteinkommen beizufügen. Zudem ist eine angemessene Anzahlung zu leisten.

Bei der Zahlungserleichterung handelt sich um eine vereinbarte Ratenzahlung, welche die Zahlungswilligkeit des Verkehrssünders zeigt. Die pünktliche Zahlung der festgelegten Rate führt dazu, dass die verantwortliche Behörde ihren Antrag auf Erzwingungshaft aussetzt bzw. zurückzieht.

Bleiben die Ratenzahlungen allerdings ohne eine Angabe von Gründen aus, wird in der Regel das Erzwingungshaftverfahren fortgesetzt.
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Erzwingungshaft beim Bußgeld: Wann ist dies möglich?
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Über den Autor

Nicole
Nicole P.

Nicole ist seit 2016 Mitglied bussgeldkataloge.de-Teams. Sie absolvierte zuvor ein Studium der Buchwissenschaft und Kulturanthropologie an der Uni Mainz. Zu ihren thematischen Schwerpunkten zählen u. a. Verkehrserziehung und Verkehrssicherheit sowie die Verkehrsregeln im Ausland.

Ein Gedanke zu „Erzwingungshaft beim Bußgeld: Wann ist dies möglich?

  1. Willo S.

    Die Erzwingshaft für Bussgelder ist entgegen dem rechtsbeugerischen Urteil des rotbekutteten „Bundesverfassungsgerichts“ grundgesetzwidrig wegen Art. 3 GG: Wer nach dem Strafgesetzbuch wegen eines Verbrechens zu einer Geldstrafe verurteilt wird und nicht zahlt, muss ersatzweise in Haft. Nach der Haftverbüßung ist die Geldstrafe verbraucht! Ordnungswidrigkeiten, für die Bussgelder verhängt werden sind geringere Untaten. Daher werden die kleinen Sünder, die trotz Haft das Bussgeld zahlen müssen schlechter gestellt. So was konnten die mit Prädikatsexamen ausgestatteten Verfassungsrichter wegen ihres Jagdscheins gem. § 839 Abs. 2 BGB nicht sehen. Das gilt umsomehr als der zahlungsunwillige Bussgeldsünder mehrfach bis zu 6 Monate in Erzwingungshaft genommen werden kann, so dass er im Gegensatz zum Dieb und Betrüger sogar fast lebenslänglich jeweils 6 Monate hintereinander in Haft genommen werden kann.Das ist auch ein Verstoß gegen das Gebot der Verhälnismäßigkeit des Art. 2 und 3 GGs!
    Daher ist § 96 OwiG verfassungswdrig. Säumige Bussgeldsünder müssen die Geldbusse auch absitzen können und zwar nur einmal ohne Erzwingungshaft!

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