Härtere Strafen für Gaffer: Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf

News veröffentlicht am 13. November 2019 von bussgeldkataloge.de

Berlin. Verstoßen Gaffer gegen § 201a Strafgesetzbuch (StGB) und fotografieren hilflose Menschen, machen sie sich strafbar. Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzesentwurf beschlossen, der härtere Strafen für Gaffer vorsieht, wenn diese Unfalltote fotografieren oder aufnehmen. Zukünftig soll eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich sein.

Wer Unfalltote fotografiert, soll härter bestraft werden

Härtere Strafen: Gaffer können zukünftig auch für Aufnahmen von Toten belangt werden.
Härtere Strafen: Gaffer können zukünftig auch für Aufnahmen von Toten belangt werden.

Gaffer verletzen durch das Fotografieren und das Erstellen von Videoaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Unfallopfer. Das wird derzeit bereits mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe geahndet, wenn es sich um lebende Personen handelt.

Härtere Strafen für Gaffer sind zukünftig dann auch für Aufnahmen von verstorbenen Unfallopfern möglich, wenn diese Bilder unbefugt veröffentlicht bzw. mit der Öffentlichkeit geteilt werden.

Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen besagen bezüglich solcher Aufnahmen Folgendes:

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]

2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt […}

Härtere Strafen für Gaffer: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sind zukünftig bei Fotos von Toten möglich.
Härtere Strafen für Gaffer: Bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe sind zukünftig bei Fotos von Toten möglich.

Mit dem heutigen Entwurf werden die Vorgaben aus § 201a StGB entsprechend auch auf Verstorbene erweitert. Laut Kabinett sollen härtere Strafen für Gaffer dann eintreten, wenn diese Verstorbene „in grob anstößiger Weise zur Schau stellen“. Bisher werden solche Aufnahmen von Unfalltoden oder Opfern von Gewaltverbrechen zwar als Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte angesehen, jedoch nicht als Straftat. Der neue Gesetzesentwurf muss noch durch den Bundestag bestätigt werden muss.

Derzeit mögliche Sanktionen für Gaffer                                

Als Gaffer werden in der Regel all jene bezeichnet, die bei einem Unfallgeschehen an der Seite stehen und zum Handy greifen. Sie wollen jedes Detail erhaschen und behindern dabei oft die Rettungskräfte oder Ersthelfer. Auch das steht in Deutschland bereits unter Strafe. Nach § 323c StGB wird bestraft:

[…] wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Also nicht nur das Aufnehmen des Geschehens kann strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch die dadurch verursachten Behinderungen. Härtere Strafen für Gaffer, die zukünftig verhängt werden können, sowie derzeit mögliche Sanktionen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammenfassend aufgeführt:

VerstoßBußgeldPunkteFahrverbot
Ordnungswidriges Gaffen20 - 1.000 €
Behinderung der Rettungskräfte durch das Befahren oder Parken auf dem Seitenstreifen70 - 75 €1
Verzicht auf das Bilden einer Rettungsgasse200 €21 Monat
… mit Behinderung240 €21 Monat
... mit Gefährdung280 €21 Monat
… mit Unfall320 €21 Monat
Sie unterl­ießen es, einem Einsatz­fahrzeug mit blauem Blinklicht und Martins­horn sofort freie Bahn zu schaffen.240 €11 Monat
... mit Gefähr­dung280 €21 Monat
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat
Sie nutzten unbe­rech­tigt eine außer­orts bei stocken­dem Verkehr gebil­dete Rettungs­gasse240 €21 Monat
... mit Behin­derung280 €21 Monat
... mit Gefähr­dung300 €21 Monat
... mit Sachbe­schädigung320 €21 Monat
Unterlassene Hilfeleistung (seit Mai 2017 auch: Behinderung von hilfeleistenden Personen)Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr
Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen des Geschehens am UnfallortGeld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen von VerstorbenenGeld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren
Behinderung der Rettungskräfte durch NötigungGeld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren
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