Berlin. Verstoßen Gaffer gegen § 201a Strafgesetzbuch (StGB) und fotografieren hilflose Menschen, machen sie sich strafbar. Das Bundeskabinett hat heute einen Gesetzesentwurf beschlossen, der härtere Strafen für Gaffer vorsieht, wenn diese Unfalltote fotografieren oder aufnehmen. Zukünftig soll eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren möglich sein.
Wer Unfalltote fotografiert, soll härter bestraft werden

Gaffer verletzen durch das Fotografieren und das Erstellen von Videoaufnahmen die Persönlichkeitsrechte der Unfallopfer. Das wird derzeit bereits mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe geahndet, wenn es sich um lebende Personen handelt.
Härtere Strafen für Gaffer sind zukünftig dann auch für Aufnahmen von verstorbenen Unfallopfern möglich, wenn diese Bilder unbefugt veröffentlicht bzw. mit der Öffentlichkeit geteilt werden.
Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen besagen bezüglich solcher Aufnahmen Folgendes:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer […]
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt […}

Mit dem heutigen Entwurf werden die Vorgaben aus § 201a StGB entsprechend auch auf Verstorbene erweitert. Laut Kabinett sollen härtere Strafen für Gaffer dann eintreten, wenn diese Verstorbene „in grob anstößiger Weise zur Schau stellen“. Bisher werden solche Aufnahmen von Unfalltoden oder Opfern von Gewaltverbrechen zwar als Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte angesehen, jedoch nicht als Straftat. Der neue Gesetzesentwurf muss noch durch den Bundestag bestätigt werden muss.
Derzeit mögliche Sanktionen für Gaffer
Als Gaffer werden in der Regel all jene bezeichnet, die bei einem Unfallgeschehen an der Seite stehen und zum Handy greifen. Sie wollen jedes Detail erhaschen und behindern dabei oft die Rettungskräfte oder Ersthelfer. Auch das steht in Deutschland bereits unter Strafe. Nach § 323c StGB wird bestraft:
[…] wer in diesen Situationen eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.
Also nicht nur das Aufnehmen des Geschehens kann strafrechtlich verfolgt werden, sondern auch die dadurch verursachten Behinderungen. Härtere Strafen für Gaffer, die zukünftig verhängt werden können, sowie derzeit mögliche Sanktionen sind in der nachfolgenden Tabelle zusammenfassend aufgeführt:
Verstoß | Bußgeld | Punkte | Fahrverbot |
---|---|---|---|
Ordnungswidriges Gaffen | 20 - 1.000 € | ||
Behinderung der Rettungskräfte durch das Befahren oder Parken auf dem Seitenstreifen | 70 - 75 € | 1 | |
Verzicht auf das Bilden einer Rettungsgasse | 200 € | 2 | 1 Monat |
… mit Behinderung | 240 € | 2 | 1 Monat |
... mit Gefährdung | 280 € | 2 | 1 Monat |
… mit Unfall | 320 € | 2 | 1 Monat |
Sie unterließen es, einem Einsatzfahrzeug mit blauem Blinklicht und Martinshorn sofort freie Bahn zu schaffen. | 240 € | 1 | 1 Monat |
... mit Gefährdung | 280 € | 2 | 1 Monat |
... mit Sachbeschädigung | 320 € | 2 | 1 Monat |
Sie nutzten unberechtigt eine außerorts bei stockendem Verkehr gebildete Rettungsgasse | 240 € | 2 | 1 Monat |
... mit Behinderung | 280 € | 2 | 1 Monat |
... mit Gefährdung | 300 € | 2 | 1 Monat |
... mit Sachbeschädigung | 320 € | 2 | 1 Monat |
Unterlassene Hilfeleistung (seit Mai 2017 auch: Behinderung von hilfeleistenden Personen) | Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr | ||
Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen des Geschehens am Unfallort | Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren | ||
Anfertigung von Foto- oder Videoaufnahmen von Verstorbenen | Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren | ||
Behinderung der Rettungskräfte durch Nötigung | Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren |