Garagenverordnung für Schleswig-Holstein: Bau und Betrieb von Garagen

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Bußgeldtabelle zur GarVO Schleswig-Holstein

Ordnungs­widrigkeitVerstoß
Zweck­ent­fremdung der Garage (z. B. Nutzung als Lager­raum)bis zu 500 €

FAQ: Garagenverordnung für Schleswig-Holstein

Was ist die Garagenverordnung für Schleswig-Holstein?

Die für Schleswig-Holstein geltende Garagenverordnung befasst sich insbesondere mit baulichen Vorschriften für Garagen. Sie regelt außerdem den Betrieb von Klein-, Groß- und Mittelgaragen.

Was darf in der Garage gelagert werden in Schleswig-Holstein?

Laut Baurecht ist lediglich das Abstellen von Kraftfahrzeugen erlaubt. Darüber hinaus dürfen Sie in einer Kleingarage Kfz-Zubehör dort aufbewahren, beispielsweise Reifen, Kindersitz und Wagenheber. Mehr zur Lagerung in Garagen erfahren Sie in diesem Abschnitt.

Was darf in Tiefgaragen stehen?

Wie bei jeder anderen Garage ist auch in Tiefgaragen lediglich das Abstellen von Kraftfahrzeugen gestattet. Da es sich bei Tiefgaragen normalerweise um Mittel- oder Großgaragen handelt, ist dort das Aufbewahren brennbarer Stoffe außerhalb des Kfz vollständig untersagt.

Was regelt die Garagenverordnung für Schleswig-Holstein?

Die Garagenverordnung für Schleswig-Holstein befasst sich mit dem Bau und Betrieb von Klein-, Mittel- und Großgaragen.
Die Garagenverordnung für Schleswig-Holstein befasst sich mit dem Bau und Betrieb von Klein-, Mittel- und Großgaragen.

Die GarVO für Schleswig-Holstein ist dem Baurecht zuzuordnen und regelt als solche die baurechtlichen Anforderungen, die der Gesetzgeber an jegliche Art von Garagen stellt. Sie beinhaltet unter anderem Vorschriften über Aus- und Zufahrten, Rampen, Wände sowie zur Belüftung und zu Brandschutzeigenschaften für Garagen.

Obwohl das Baurecht Sache der Bundesländer ist und jedes Land seine eigenen Gesetze und Verordnungen hat, ähneln sich die Bauordnungen und Garagenverordnungen länderübergreifend. So kommt es auch, dass der Begriff der Garage und deren erlaubte Nutzung bundesweit nahezu einheitlich definiert ist.

Die Definition einer Garage suchen Sie in der Garagenverordnung für Schleswig-Holstein umsonst. Hierfür müssen Sie einen Blick in die Landesbauordnung (LBO) Schleswig-Holstein werfen. § 2 Abs. 9 Satz 2 LBO beschreibt eine Garage wie folgt:

„Garagen sind Gebäude oder Gebäudeteile zum Abstellen von Kraftfahrzeugen.“

Damit schreibt das Baurecht auch gleich fest, welche Art der Nutzung von Garagen erlaubt ist. Das ist streng genommen nur das Abstellen von Kraftfahrzeugen – unabhängig davon, ob es sich dabei um die eigene oder eine Garage handelt.

Übrigens: Die Garagenverordnung für Schleswig-Holstein unterscheidet zwischen Klein-, Mittel- und Großgaragen und legt für diese unterschiedliche Anforderungen an den Bau und Betrieb fest.

  • Kleingaragen verfügen über eine Nutzfläche von höchstens 100 m².
  • Die Nutzfläche von Mittelgaragen liegt über 100 m² und maximal 1.000 m².
  • Großgaragen weisen eine Nutzfläche von mehr als 1.000 m² auf.

Wie darf ich eine Garage nutzen?

Was darf laut GarVO Schleswig-Holstein in der Garage gelagert werden.
Was darf laut GarVO Schleswig-Holstein in der Garage gelagert werden.

Mit der oben benannten Legaldefinition ist klar, dass andere Arten der Garagennutzung nicht erlaubt sind und damit eine Zweckentfremdung darstellen. Mit anderen Worten: Sie dürfen ihre Garage weder als Lagerraum für Grill, Zelt, Schlauchboot & Co. benutzen noch diese als Hobbywerkstatt umfunktionieren.

Was in einer Garage gelagert werden darf, richtet sich danach, ob es sich dabei um eine Kleingarage oder um eine Mittel- bzw. Großgarage handelt. An dieser Stelle ist unbedingt der § 19 Abs. 4 Garagenverordnung für Schleswig-Holstein zu beachten:

  • Danach ist es in Mittel- und Großgaragen nicht erlaubt, brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen aufzubewahren. Legt man diese Vorschrift streng aus, dürften dort nicht einmal Reifen sowie Kfz-Reinigungs- und Pflegemittel aufbewahrt werden. Der Grund hierfür ist, dass derartige brennbare Stoffe häufig an der Brandentstehung beteiligt sind. Sie unterstützen außerdem die Ausbreitung eines ausgebrochenen Brandes, was in Mittel- und Großgaragen, in denen noch andere Kraftfahrzeuge stehen, besonders verheerend ist.
  • In Kleingaragen ist die Regelung zur Lagerung nicht ganz so streng. Hier dürfen sogar laut § 19 Abs. 4 Satz 2 GarVO Schleswig-Holstein „bis zu 200 Liter Dieselkraftstoff und bis zu 20 Liter Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern aufbewahrt werden.
  • Darüber hinaus darf in Kleingaragen Kfz-Zubehör aufbewahrt werden, wie beispielsweise Reifen, Kindersitz, Wagenheber, Reinigungs- und Pflegemittel sowie Dachkoffer – aber alles in Maßen und so, dass das Fahrzeug noch Platz in der Garage findet.

Wegen gegen diese Vorschrift aus der Garagenverordnung für Schleswig-Holstein verstößt, muss im Falle einer Kontrolle mit einer Geldbuße rechnen – bis zu 500 Euro. Außerdem könnte das Ordnungsamt ihn zur Entrümpelung verpflichtet. Wenn es ganz hart kommt, flattern dem Garagennutzer sogar eine Abrissanordnung ins Haus.

Diese Regeln, die eine Zweckentfremdung verbieten, dienen einerseits dem Brandschutz. Ein – nicht ganz überzeugender – anderer Grund ist, dass die Parkplätze in den Städten immer knapper werden. Nicht ganz überzeugend, weil es keine Vorschrift gibt, die den Mieter oder Eigentümer einer Garage verpflichtet, sein Kraftfahrzeug auch darin abzustellen. Er könnte es ebenso gut auf der Straße parken.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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