Führerschein: Dokument zum Nachweis der erworbenen Fahrerlaubnis

Von Jana O.

Letzte Aktualisierung am: 10. März 2024

Geschätzte Lesezeit: 6 Minuten

Personen, die ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führen, müssen im Rahmen der Teilnahme an Fahrschulkursen entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben. Erst durch diese und die absolvierte Führerscheinprüfung ist die Eignung des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeugs nachgewiesen. Erst hiernach wird der Führerschein ausgehändigt, der als Nachweis über den Besitz der Fahrerlaubnis dient.

Bußgeldtabelle zum Führerschein

In der folgenden Übersicht erhalten Sie Informationen darüber, welche Sanktionen im Zusammenhang mit dem Führerschein gemäß Bußgeldkatalog vorgesehen sind.

VerstoßBußgeld
Fahren ohne Führerschein (aber mit gültiger Fahrerlaubnis)10 Euro
Mofa-Führerschein nicht mitgeführt10 Euro
Führerschein zur Fahrgastbeförderung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht vorgezeigt10 Euro
Führerscheinverlust nicht umgehend mitgeteilt und verspätet Neuausstellung beantragt10 Euro
neuen Führerschein nach dem Wiederfinden nicht wieder ausgehändigt25 Euro
Führerschein Fahrerlaubnisentzug nicht umgehend abgegeben25 Euro
Personenbeförderungsschein Fahrerlaubnisentzug nicht umgehend abgegeben25 Euro

FAQ: Führerschein

Wie kann ich einen Führerschein bekommen?

Um den Führerschein erwerben zu können, müssen Sie eine Fahrschule besuchen und die Prüfungen in Praxis und Theorie bestehen.

Bis wann muss ich meinen alten Führerschein umtauschen?

Das hängt davon ab, wann der alte Führerschein aufgestellt wurde. Eine Übersicht diesbezüglich finden Sie hier.

Welche Konsequenzen hat Fahren ohne Führerschein?

Führen Sie den Führerschein während der Fahrt nicht mit, wird eine Geldbuße von 10 Euro fällig.

Wichtige Informationen rund um den Führerschein

Fahren ohne Führerschein – Besitzen Sie die Fahrerlaubnis, drohen nur geringe Sanktionen

Was Sie zum Führerschein wissen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
Was Sie zum Führerschein wissen müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Bei der Sanktionierung des Fahrens ohne Führerschein ist eine wichtige Unterscheidung zu treffen, die eine klare Grenze zwischen geringfügiger Ordnungswidrigkeit und strafbewährtem Handeln zieht:

Sind Sie im Kfz unterwegs, führen Ihren Führerschein nicht mit, sind aber dennoch im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, handeln Sie in der Regel lediglich ordnungswidrig. Der Führerschein soll wie bereits angemerkt nämlich lediglich dem schnellen Nachweis dienen, dass Sie über eine Fahrerlaubnis verfügen und das betreffende Fahrzeug auf öffentlichen Straßen auch tatsächlich führen dürfen.

Das Fahren ohne Führerschein zieht als Strafe in der Regel nur ein geringfügiges Verwarn- oder Bußgeld bis zu 25 Euro nach sich. Dies jedoch nur insofern Sie trotz fehlenden Dokuments über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen.

Wird im Rahmen einer Polizeikontrolle hingegen beim Autofahren ohne Führerschein festgestellt, dass Ihnen dieser im Rahmen eines Fahrverbotes abgenommen oder aber dauerhaft eingezogen wurde, kann der Straftatbestand „Fahren ohne Fahrerlaubnis erfüllt sein. Das Problem hierbei: Sie sind während eines Fahrverbots oder eines Führerscheinentzugs nicht befugt, sich selbst hinter das Steuer zu setzen. Die Fahreignung ruht zumindest zeitweise, bis Sie entweder das Fahrverbot abgeleistet oder aber den Führerschein wiedererteilt erhalten haben.

Das gilt im Übrigen auch dann, wenn Sie zwar einen Führerschein vorzeigen können, dieser aber eigentlich aufgrund eines laufenden Fahrverbotes oder Fahrerlaubnisentzugs hätte abgegeben werden müssen. Fahren ohne Fahrerlaubnis liegt auch dann vor, wenn Sie nie im Besitz eines gültigen Führerscheins waren, also nie eine Führerscheinprüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

Weiterführende Ratgeber zum Führerscheinerwerb

Wichtige Fragen & Antworten rund um den Führerschein

Im Folgenden wollen wir Ihnen die wichtigsten Fragen beantworten, die sich im Zusammenhang mit dem Führerschein stellen können.

Wann muss ein neuer EU-Führerschein her?

Wann müssen Sie Ihre alten Papiere in einen neuen EU-Führerschein umschreiben lassen?
Wann müssen Sie Ihre alten Papiere in einen neuen EU-Führerschein umschreiben lassen?

Inhaber der alten deutschen Führerscheine sind oftmals noch immer verunsichert, bis wann sie diesen aufgrund der EU-weiten Regeländerungen umschreiben müssen.

Die Frist läuft am 19. Januar 2033 endgültig aus. Betroffene können aber nicht bis zum letzten Moment warten, um den alten Führerschein umschreiben zu lassen. Die zu erwartende Flut an Anträgen zum Ende der Frist würde die Ausstellung des neuen Führerscheins maßgeblich verzögern. Daher gelten gestaffelte Umtauschfristen:

Bei Führerscheinen aus Papier (z. B. rosa Führerschein):

  • Geburtsjahr vor 1953: 19. Januar 2033
  • Geburtsjahr 1953 bis 1958: 19. Januar 2022
  • Geburtsjahr 1959 bis 1964: 19. Januar 2023
  • Geburtsjahr 1965 bis 1970: 19. Januar 2024
  • Geburtsjahr ab 1971: 19. Januar 2025

Bei Führerscheinen im Scheckkartenformat (ältere EU-Führerscheine):

  • ausgestellt von 1999 bis 2001: 19. Januar 2026
  • ausgestellt von 2002 bis 2004: 19. Januar 2027
  • ausgestellt von 2005 bis 2007: 19. Januar 2028
  • ausgestellt ab 2008: 19. Januar 2029
  • ausgestellt ab 2009: 19. Januar 2030
  • ausgestellt ab 2010: 19. Januar 2031
  • ausgestellt ab 2011: 19. Januar 2032
  • ausgestellt ab 2012: 19. Januar 2033

Wie lange ist der neue EU-Führerschein gültig?

Das richtet sich maßgeblich nach den jeweiligen Fahrerlaubnisklassen.

Führerscheine der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E sind regelmäßig nur 5 Jahre gültig. Hiernach bedarf es der Erneuerung der Fahrerlaubnis, mit der auch die Ausstellung eines neuen Führerscheins einhergeht. Spätestens mit dem Ende des 50. Lebensjahres müssen dabei auch alte Führerscheine erneuert und in einen neuen EU-Ausweis umgewandelt werden. Dabei genügt ein einfacher Sehtest bei der Führerschein-Verlängerung regelmäßig nicht mehr aus. Es bedarf wesentlich umfangreicherer Nachweise über die gesundheitliche Eignung des Fahrers.

Bei allen anderen Fahrerlaubnisklassen ist dieses enge Zeitfenster nicht vorgegeben. Stattdessen bleibt ein neuer EU-Führerschein etwa der Klasse B insgesamt 15 Jahre gültig. Hiernach ist zudem nicht die Erneuerung der Fahrerlaubnis erforderlich, es wird lediglich ein neues Dokument mit aktuellem Passbild ausgestellt.

Darüber hinaus benötigen Sie zum Beispiel auch in der Regel dann einen neuen Führerschein, wenn eine Namensänderung erfolgte, bei Beschädigung oder Ergänzung einer Schlüsselzahl oder Auflage.

Weitere Informationen zum EU-Führerschein

Wann ist ein internationaler Führerschein notwendig?

Ob nun der alte deutsche oder der EU-Führerschein: Innerhalb der EU besitzen die Dokumente überall Gültigkeit – auch ohne Übersetzung. Dies gilt für den alten BRD- oder DDR-Führerschein jedoch nur bis zur finalen Frist 2033.

Außerhalb der EU kann sich die Anerkennung der deutschen Fahrerlaubnis etwas schwieriger gestalten, jedoch nur formal. Hier ist je nach Reiseland eine zusätzliche Übersetzung erforderlich, ein sogenannter internationaler Führerschein. Dieses zusätzliche Dokument müssen Sie dann neben dem Original in dem Zielland mit sich führen.

Details zum internationalen Führerschein erfahren Sie in unserem Ratgeber: Internationaler Führerschein: International mit dem Auto unterwegs

Weitere Informationen über ausländische Führerscheine

Wie lange dauert die Probezeit beim Führerschein?

Nach erfolgreichem Bestehen Prüfung und der Aushändigung vom Führerschein folgt die Probezeit.
Nach erfolgreichem Bestehen Prüfung und der Aushändigung vom Führerschein folgt die Probezeit.

Jeder Führerscheinneuling tritt zunächst in eine zweijährige Bewährungsphase ein, die Probezeit. Er steht dabei unter besonderer Beobachtung und muss zum Teil strengeren Regeln genügen (etwa dem absoluten Alkoholverbot am Steuer).

Die zwei Jahre können sich auf maximal vier Jahre verlängern, wenn der Betroffene in der Probezeit zwei B-Verstöße oder einen A-Verstoß begeht.

Weitere Verstöße können zudem nach der Verlängerung der Probezeit und der Teilnahme an einem Aufbauseminar schneller wieder im Verlust des Führerscheins münden, als für Fahrer, die die Probezeit bereits hinter sich gebracht haben. Diesen droht der Führerscheinentzug in der Regel erst bei

  • acht Punkten in Flensburg
  • einer Straftat (z. B. ab 1,1 Promille Alkohol am Steuer)

Wann ist die Wiedererteilung vom Führerschein möglich?

Innerhalb Deutschlands kann nach dem Entzug der Fahrerlaubnis in der Regel frühestens nach Ablauf der Sperrfrist der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei der Führerscheinstelle eingereicht werden. Die Sperrfrist kann dabei in der Regel zwischen sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in seltenen schwerwiegenden Fällen sogar lebenslang währen.

Nach dieser Frist können aber vonseiten der Behörde Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen bestehen. Ist der Tatbestand noch nicht verjährt, kann deshalb eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zur Voraussetzung gemacht werden. Die Wiedererteilung ist dann entweder mit einem positiven MPU-Gutachten oder frühestens nach der an die Sperrfrist anschließenden Verjährung des Tatbestands, der zum Verlust der Fahrerlaubnis geführt hat, möglich.

Können Sie nach dem Verlust der Fahrerlaubnis einen neuen EU-Führerschein ohne MPU im Ausland erwerben?

Viele versuchen die MPU zu umgehen, indem sie den Führerschein ohne MPU im EU-Ausland neu erwerben. Sofern die Voraussetzungen des Landes beim Führerscheinerwerb eingehalten werden (u. a. Residenzpflicht), ist dies durchaus zulässig. Sie dürfen in Deutschland mit dem neuen Führerschein aber in der Regel frühestens dann wieder fahren, wenn die gegen Sie verhängte Sperrfrist abgelaufen ist. Andernfalls kann nicht nur ein gefälschter Führerschein in Deutschland in einer strafrechtlichen Verfolgung münden.

Was tun, wenn der Führerschein verloren gegangen ist?

Verlust vom Führerschein: Acht Punkte auf dem Flensburger Konto und die Fahrerlaubnis ist weg.
Verlust vom Führerschein: Acht Punkte auf dem Flensburger Konto und die Fahrerlaubnis ist weg.

Ist Ihnen Ihr Führerschein abhanden gekommen, sind Sie als Inhaber dazu verpflichtet, den Verlust rechtzeitig anzuzeigen.

So soll dem Missbrauch der Ausweisdokumente vorgebeugt werden. Im Zuge der Meldung können Sie unter Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Ausstellung eines neuen Führerscheins beantragen.

Ein vorläufiger Führerschein soll den Zeitraum zwischen Antrag- und Ausstellung überbrücken.

Mysterium Führerschein: Erklärung der Bezeichnungen auf dem Dokument

Im Führerschein finden sich neben Angaben zur Person des Inhabers weitere Zahlen und Buchstaben, die für den Laien nicht immer so einfach auszumachen sind. Im EU-Führerschein sind dabei zum einen die jeweiligen Fahrerlaubnisklassen aufgeführt. Daneben gibt es aber auch noch zusätzliche Schlüsselzahlen. Aber was bedeuten die Schlüsselzahlen im Führerschein?

Ob bei Umschreibung oder bei Neuausstellung des Dokumentes: In Einzelfällen wird der ausgestellte Führerschein durch zusätzliche Kennziffern ergänzt. Diese können etwa die Fahrzeugklasse, mit der der Inhaber fahren darf, weiter eingrenzen oder auf das verpflichtende Tragen einer Brille am Steuer hinweisen. Die in der EU sowie in Deutschland wirksamen Schlüsselzahlen finden sich in Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV):

Schlüs­sel­zahlBe­deu­tung
01Kor­rek­tur des Seh­ver­mö­gens und/oder Au­gen­schutz
01.01... Bril­le er­for­der­lich
01.02... Kon­takt­lin­sen er­for­der­lich
01.03... Schutz­bril­le er­for­der­lich
01.05... Au­gen­schutz er­for­der­lich
01.06... Bril­le oder Kon­takt­lin­sen er­for­der­lich
01.07... Spe­zi­fi­sche op­ti­sche Hil­fe
02Hör- oder Kom­mu­ni­ka­tions­hil­fe
03Pro­the­se oder Or­the­se der Glied­ma­ßen
03.01... der Ar­me
03.02... der Bei­ne
05Fahr­be­schrän­kung aus me­di­zi­nischen Grün­den:
05.01... nur bei Ta­ges­licht
05.02... im Um­kreis von … km des Wohn­sit­zes, in­ner­orts oder in­ner­halb der Re­gion …
05.03... nur ohne Bei­fahr­er
05.04... be­schränkt auf ei­ne höchst­zu­läs­si­ge Ge­schwin­dig­keit von … km/h
05.05... nur mit Bei­fahr­er, der im Be­sitz der Fahr­er­laub­nis ist
05.06... nur oh­ne An­hän­ger
05.07... nicht auf Au­to­bah­nen
05.08... strik­tes Al­ko­hol­ver­bot
10Schal­tung an­ge­passt
10.02... nur Au­to­ma­tik
10.04... an­ge­pass­te Schalt­ein­rich­tun­gen
15An­ge­pass­te Kupp­lung
15.01... an­gepass­tes Kupp­lungs­pe­dal
15.02... Hand­kupp­lung
15.03... au­to­ma­tische Kupp­lung
15.04... Maß­nah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Kupp­lungs­pe­dal bloc­kiert oder be­tä­tigt wird
20An­ge­pass­te Brems­me­cha­nis­men
20.01... Brems­pe­dal an­ge­passt
20.03... ge­eig­net für Be­tä­ti­gung mit dem lin­ken Fuß
20.04... mit Gleit­schiene
20.05... Kipp­pe­dal
20.06... mit Hand be­tä­tig­te Brem­se
20.07... Brems­be­tä­ti­gung mit ma­xi­ma­ler Kraft von … N
20.09... Fest­stell­brem­se an­ge­passt
20.12... Maß­nah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Brems­pe­dals bloc­kiert oder be­tä­tigt wird
20.13... per Knie be­tätig­te Brem­se
20.14... durch Fremd­kraft un­ter­stütz­te Brems­an­la­ge
25An­ge­pass­te Be­schleu­ni­gungs­me­cha­nis­men
25.01... Gas­pe­dal an­ge­passt
25.03... Kipp­pe­dal
25.04... Hand­gas
25.05... per Knie be­tä­tig­ter Gas­he­bel
25.06... durch Fremd­kraft un­ter­stütz­te Be­tä­ti­gung des Gas­pe­dals
25.08... Gas­pe­dal links
25.09... Maßn­ah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Gas­pe­dal/der Gas­he­bel bloc­kiert oder be­tä­tigt wird
30An­ge­pass­te kom­bi­nier­te Brems- und Be­schleu­ni­gungs­me­cha­nis­men*
31An­pas­sun­gen und Si­cher­un­gen der Pe­da­le
31.01... Ex­tra­satz Pa­ral­lel­pe­da­le
31.02... Pe­da­le auf der (fast) glei­chen E­be­ne
31.03... Maß­nah­me, um zu ver­hin­dern, dass das Gas- und Brems­pe­dal bloc­kiert oder be­tä­tigt werden (wenn Be­tä­ti­gung nicht per Fuß)
31.04... Er­hö­hung des Bo­dens
32Kom­bi­nier­te Be­schleu­ni­gungs- und Be­triebs­brems­vor­rich­tungen
32.01... aus Gas und Be­triebs­brem­se für ein­hän­di­ge Be­tä­ti­gung
32.02... aus Gas und Be­triebs­brem­se für Be­tä­ti­gung durch Fremd­kraft
33Kom­bi­nier­te Be­triebs­brems-, Be­schleu­ni­gungs- und Lenk­vor­rich­tun­gen
33.01... als mit Fremd­kraft mit ei­ner Hand be­tä­tigte Vor­rich­tung
33.02... mit Fremd­kraft mit zwei Hän­den be­tä­tig­te Vor­rich­tung
35An­ge­pass­te Be­dien­vor­rich­tun­gen
35.02... Ge­brauch, oh­ne Lenk­vor­rich­tung los­zu­las­sen
35.03... Ge­brauch mit der lin­ken Hand, oh­ne Lenk­vor­rich­tung los­zu­las­sen
35.04... Ge­brauch mit der rech­ten Hand, oh­ne Lenk­vor­rich­tung los­zu­las­sen
35.05... Ge­brauch, oh­ne Lenk­vor­rich­tung und Be­schleu­ni­gungs- und Brems­vor­rich­tun­gen los­zu­las­sen
40An­ge­pass­te Len­kung
40.01... Len­kung mit ma­xi­ma­ler Kraft von … N
40.05... an­ge­pass­tes Lenk­rad
40.06... an­ge­pass­te Po­si­tion des Len­krads
40.09... Fuß­len­kung
40.11... As­sis­tenz­ein­rich­tung
40.14... an­de­re An­pas­sung für ein­hän­di­ge/-ar­mi­ge Be­die­nung
40.15... an­de­re An­pas­sung für zwei­hän­di­ge/-ar­mi­ge Be­die­nung
42An­ge­pass­te Ein­rich­tung für die Sicht nach hin­ten/zur Sei­te
42.01... nach hin­ten
42.03... Er­wei­te­rung der Sicht zur Sei­te
42.05... für die Sicht in den to­ten Win­kel
43Sitz­po­si­tion des Fahr­zeug­füh­rers
43.01... für nor­ma­le Sicht und in nor­ma­lem Ab­stand zum Lenk­rad und zu den Pe­da­len
43.02... der Kör­per­orm an­ge­pass­ter Sitz
43.03... Sei­ten­stüt­zen
43.04... Arm­leh­ne
43.06... Si­cher­heits­gurt an­ge­passt
43.07... Si­cher­heits­gur­te mit Un­ter­stüt­zung
44An­pas­sun­gen an Kraft­rä­dern
44.01... ein­zeln ge­steu­er­te Brem­sen
44.02... Vor­der­rad­brem­se
44.03... Hin­ter­rad­brem­se
44.04... Be­schleu­ni­gungs­vor­rich­tung
44.05... Hand­schal­tung und Hand­kupp­lung
44.06... Rück­spie­gel
44.07... Kon­troll­ein­rich­tun­gen
44.08Sitz­hö­he muss Be­rüh­rung des Bo­dens mit bei­den Fü­ßen gleich­zei­tig so­wie Ba­lan­cie­ren des Kraft­ra­des im Stand er­mög­li­chen
44.09... ma­xi­ma­le Be­tä­ti­gungs­kraft der Vor­der­rad­brem­se … N
44.10... ma­xi­ma­le Be­tä­ti­gungs­kraft der Hin­ter­rad­brem­se … N
44.11... Fuß­ras­te
44.12... Hand­griff
45Kraft­rad nur mit Sei­ten­wa­gen
46Nur drei­rä­dri­ge Kraft­fahr­zeu­ge
47Be­schränkt auf Fahr­zeu­ge mit mehr als zwei Rä­dern
50Be­schrän­kung auf ein be­stimm­tes Fahr­zeug
51Nur ein be­stimm­tes Fahr­zeug
61Be­schrän­kung auf Fahr­ten bei Tag
62Be­schrän­kung auf Fahr­ten in ei­nem Um­kreis/in­ner­halb der Re­gion
63Fah­ren oh­ne Bei­fah­rer
64Zu­läs­si­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als … km/h
65Fah­ren nur mit Beif­ah­rer, der Fahr­er­laub­nis der glei­chen Klas­se be­sitzt
66Oh­ne An­hän­ger
67Fah­ren auf Au­to­bah­nen nicht er­laubt
68Kein Al­ko­hol
69Fahr­zeu­ge mit ei­ner al­ko­hol­emp­find­li­chen Weg­fahr­sper­re
70Um­tausch des Füh­rer­scheins Num­mer …, aus­ge­stellt durch …
71Dup­li­kat des Füh­rer­scheins Num­mer …
72Nur Fahr­zeuge der Klas­se A mit einem Hub­raum von höchs­tens 125 cm3 und ei­ner Mo­tor­leis­tung von höchs­tens 11 kW (A1)
73Nur für vier­rä­dri­ge Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se B (B1)
74Nur Fahr­zeu­ge der Klas­se C mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 7 500 kg (C1)
75Nur Fahr­zeu­ge der Klas­se D mit höchs­tens 16 Sitz­plät­zen au­ßer dem Fah­rer­sitz (D1)
76Nur Fahr­zeu­ge der Klas­se C mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 7 500 kg (C1), die ei­nen An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von min­des­tens 750 kg mit­füh­ren, so­fern die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se der Fahr­zeug­kom­bi­na­tion 12 000 kg und die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se des An­hän­gers die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs nicht über­stei­gen (C1E)
77Nur Fahr­zeu­ge der Ka­te­go­rie D mit höchs­tens 16 Sitz­plät­zen au­ßer dem Fah­rer­sitz (D1), die ei­nen An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von mehr als 750 kg mit­füh­ren, so­fern
a) die zu­läs­sige Ge­samt­mas­se der Fahr­zeug­kom­bi­na­tion 12 000 kg und die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se des An­hän­gers die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs nicht über­stei­gen und
b) der An­hänger nicht zur Per­onen­be­för­der­ung ver­wen­det wird (D1E)
78Nur Au­to­ma­tik­ge­trie­be
79 (…)Nur Fahr­zeu­ge, die den in Klam­mern an­ge­ge­be­nen Spe­zi­fi­ka­tio­nen ent­spre­chen
79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)Be­schrän­kung der Klas­se CE auf Grund der aus der bis­he­ri­gen Klas­se 3 re­sul­tie­ren­den Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von drei­ach­si­gen Zü­gen mit Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 und mehr als 12.000 kg Ge­samt­ma­sse und von Zü­gen mit Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 und zu­las­sungs­frei­en An­hän­gern, wo­bei die Ge­samt­mas­se mehr als 12.000 kg be­tra­gen kann und von drei­ach­si­gen Zü­gen aus einem Zug­fahr­zeug der Klas­se C1 und ei­nem An­hänger, bei de­nen die zu­läs­si­ge Gesamt­mas­se des An­hän­gers die Leer­mas­se des Zug­fahr­zeugs über­steigt (nicht durch C1E ab­ge­deck­ter Teil). Die vor­ge­nann­ten Be­rech­ti­gun­gen gel­ten nicht für Sat­tel­zü­ge mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von mehr als 7,5 t. Der Buch­sta­be L steht in dieser Schlüs­se­lung für die An­zahl der Ach­sen.
 79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)Be­gren­zung der Klas­sen D und DE auf Kraft­om­ni­bus­se mit 24 Fahr­gast­plät­zen oder ma­xi­mal 7.500 kg zu­läs­si­ger Ge­samt­mas­se, auch mit An­än­ger. Die An­ga­be S1 steht in dieser Schlüs­se­lung für die An­zahl der Sitz­plät­ze, ein­schließ­lich Fah­rer­sitz.
 79 (L ≤ 3)Be­schrän­kung der Klas­se CE auf Kom­bi­na­tio­nen von nicht mehr als drei Ach­sen. Der Buch­stabe L steht in die­ser Schlüs­se­lung für die An­zahl der Ach­sen.
79.01Nur zwei­rä­dri­ge Fahr­zeu­ge mit oder oh­ne Bei­wa­gen
79.02Nur drei­rä­dri­ge Fahr­zeu­ge der Klas­se AM oder vier­rä­dri­ge Leicht­fahr­zeu­ge der Klas­se AM
79.03Nur drei­rä­dri­ge Fahr­zeu­ge
79.04Nur Fahr­zeug­kom­bi­na­tio­nen aus drei­rä­dri­gen Fahr­zeu­gen und ei­nem An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von höchs­tens 750 kg
79.05Kraft­rä­der der Klas­se A1 mit ei­nem Leis­tungs­ge­wicht von mehr als 0,1 kW/kg
79.06Fahr­zeu­ge oder Kom­bi­na­tio­nen der Klas­se BE, so­fern die zu­läs­si­ge Gesamt­mas­se des An­hän­gers 3.500 kg über­steigt
80Nur für In­ha­ber ei­ner Fahr­er­laub­nis für drei­rä­dri­ge Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se A, die das 24. Lebens­jahr noch nicht voll­en­det ha­ben
81Nur für In­ha­ber ei­ner Fahr­er­laub­nis für zwei­rä­dri­ge Kraft­rä­der der Klas­se A, die das 21. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det ha­ben
95Kraft­fah­re­rin/Kraft­fah­rer, die/der In­ha­be­rin/In­ha­ber ei­nes Be­fä­hi­gungs­nach­wei­ses ist und die Be­fä­hi­gungs­pflicht nach dem Ge­setz über die Grund­qua­li­fi­ka­tion und Wei­ter­bil­dung der Kraft­fah­re­rin­nen und Kraft­fah­rer be­stimm­ter Kraft­fahr­zeu­ge für den Gü­ter­kraft- oder Per­so­nen­ver­kehr bis zum … er­füllt
96Fahrz­eug­kom­bi­na­tio­nen aus Fahr­zeu­gen der Klas­se B und ei­nem An­hän­ger mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von mehr als 750 kg, so­fern die zu­läs­si­ge Ge­samt­mas­se ei­ner der­ar­ti­gen Kom­bi­na­tion mehr als 3.500 kg, je­doch nicht mehr als 4.250 kg be­trägt.
Na­tio­na­le Schlüs­sel­zahl (nur in Deutsch­land wirks­am)Be­deu­tung
104Mit­füh­ren ei­nes gül­ti­gen ärzt­lich­en At­tests
171Klas­se C1, gül­tig auch für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se D mit ei­ner zu­läs­si­gen Ge­samt­mas­se von nicht mehr als 7.500 kg, je­doch oh­ne Fahr­gäs­te
172Klasse C, gül­tig auch für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se D (oh­ne Fahr­gäs­te)
174Klasse L, gül­tig auch zum Füh­ren von Zug­ma­schi­nen mit ei­ner durch die Bau­art be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit ein­achsi­gem An­hän­ger (wo­bei Ach­sen mit ei­nem Ab­stand von we­ni­ger als 1 m von­ein­an­der als ei­ne Ach­se gel­ten) so­wie Kom­bi­na­tio­nen aus die­sen Zug­ma­schi­nen und An­hän­gern, wenn sie mit ei­ner Ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 25 km/h ge­führt wer­den
175Klasse L, auch gül­tig zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit ei­ner durch die Bau­art be­stimm­ten Höchst­ge­schwin­dig­keit von nicht mehr als 25 km/h und zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen mit Aus­nah­me der zu den Klas­sen A, A1, A2 und AM ge­hö­ren­den mit ei­nem Hub­raum von nicht mehr als 50 cm3
176Bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res nur Fahr­ten im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses
177Be­schrän­kun­gen, Ne­ben­bestim­mun­gen und Zu­satz­an­ga­ben nach mit­zu­füh­ren­dem An­hang zum Füh­rer­schein
178Nur Fahr­ten im Li­nien­ver­kehr (Klas­sen D, D1)
179Klas­se D1 nur für Fahr­ten, bei de­nen über­wie­gend Fa­mi­lien­an­ge­hö­ri­ge be­för­dert wer­den
181Klas­se T, nur gül­tig für Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se S bzw. AM
182Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur Fahr­ten im In­land und im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­bare Fer­tig­kei­ten und Kenn­tnis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den. Die Auf­la­gen, nur im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses von der Fahr­er­laub­nis Ge­brauch zu ma­chen, ent­fal­len nach Ab­schluss der Aus­bil­dung auch vor Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res. (Klas­sen D1, D1E, D und DE)
184Bis zur Voll­en­dung des 18. Le­bens­jah­res Kraft­fahr­zeu­ge der Klas­se B (und, so­fern in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nicht durch­ge­strich­en, der Klas­se BE) und der Klas­se B mit der Schlüs­sel­zahl 96

1. nur in Be­glei­tung ei­ner in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nach An­la­ge 8b na­ment­lich be­nann­ten Per­son und

2. nur, wenn die in der Prü­fungs­be­schei­ni­gung nach An­la­ge 8b na­ment­lich be­nann­te Per­son

a) In­ha­ber einer gül­ti­gen Fahr­er­laub­nis der Klas­se B oder ei­ner ent­sprech­en­den deut­schen, ei­ner EU/EWR- oder schwei­zer­isch­en Fahr­er­laub­nis ist; die Fahr­er­laub­nis ist durch ei­nen gül­ti­gen Füh­rer­schein nach­zu­wei­sen, der wäh­rend des Be­glei­tens mit­zu­füh­ren und zur Über­wa­chung des Stra­ßen­ver­kehrs be­rech­tig­ten Per­so­nen auf Ver­lan­gen aus­zu­hän­di­gen ist,

b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Al­ko­hol in der Atem­luft oder 0,5 Pro­mil­le oder mehr Al­ko­hol im Blut oder ei­ne Al­ko­hol­men­ge im Kör­per hat, die zu ei­ner sol­chen Atem- oder Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­tion führt, und

c) nicht un­ter der Wir­kung ei­nes in der An­lage zu § 24a des Stra­ßen­ver­kehrs­ge­set­zes ge­nann­ten be­rau­schen­den Mit­tels steht. Num­mer 2 Buch­sta­be c gilt nicht, wenn die Sub­stanz aus der be­stim­mungs­ge­mä­ßen Ein­nah­me ei­nes für ei­nen kon­kre­ten Krank­heits­fall ver­schrie­be­nen Arz­nei­mit­tels her­rührt.
185Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur

1. bei Fahr­ten im In­land und

2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Auf­la­gen nach Num­mer 1 und 2 ent­fal­len, auch vor Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat. (Klas­sen C, CE)
186Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur

1. bei Fahr­ten im In­land und

2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.

Die Auf­la­ge nach Num­mer 1 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat. Die Auf­la­ge nach Num­mer 2 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det oder die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen hat. (Klas­sen D1, D1E)
187Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur

1. bei Fahr­ten im In­land und

2. im Rah­men des Aus­bil­dungs­ver­hält­nis­ses in dem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf „Be­rufs­kraft­fahr­er/Be­rufs­kraft­fahr­er­in“ oder „Fach­kraft im Fahr­be­trieb“ oder ei­nem staat­lich an­er­kann­ten Aus­bil­dungs­be­ruf, in dem ver­gleich­ba­re Fer­tig­kei­ten und Kennt­nis­se zum Füh­ren von Kraft­fahr­zeu­gen auf öf­fent­lichen Stra­ßen ver­mit­telt wer­den.
3. bei Fahrten zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer.

Die Auf­la­ge nach Num­mer 1 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­ha­ber das 21. Le­bens­jahr voll­en­det hat und die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen wur­de. Die Auf­la­ge nach Num­mer 2 ent­fällt, wenn die Be­rufs­aus­bil­dung ab­ge­schlos­sen wur­de. Die Auf­lage nach Num­mer 3 ent­fällt, wenn der Fahr­er­laub­nis­in­haber das 20. Le­bens­jahr voll­en­det hat. (Klas­sen D, DE)
188Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur bei Ein­satz­fahr­ten oder vom Vor­ge­setz­ten an­ge­ord­ne­ten Übungs­fahr­ten und Schu­lungs­fahr­ten mit Ein­satz­fahr­zeu­gen der Feuer­wehr, der Po­li­zei, der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te, des Tech­nischen Hilfs­werks und sons­ti­ger Ein­hei­ten des Ka­tas­tro­phen­schut­zes. (Klas­se C)
189Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur bei Ein­satz­fahr­ten oder vom Vor­ge­setz­ten an­ge­ord­ne­ten Übungs­fahr­ten und Schu­lungs­fahr­ten mit Ein­satz­fahr­zeu­gen der Feu­er­wehr, der Po­li­zei, der nach Lan­des­recht an­er­kann­ten Ret­tungs­diens­te, des Tech­nischen Hilfs­werks und sons­ti­ger Ein­hei­ten des Ka­tas­tro­phen­schut­zes. (Klas­se D)
190Bis zur Voll­en­dung des 21. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur für das Füh­ren von Fahr­zeu­gen, die zu Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­zwec­ken in ge­werb­liche Fahr­zeug­werk­stät­ten ver­bracht und dort auf An­wei­sung ei­nes Vor­ge­setz­ten Prü­fun­gen auf der Stra­ße un­ter­zo­gen wer­den. (Klasse C)
191Bis zur Voll­en­dung des 24. Le­bens­jah­res nur im In­land und nur für das Füh­ren von Fahr­zeu­gen, die zu Re­pa­ra­tur- oder War­tungs­zwec­ken in ge­werb­liche Fahr­zeug­werk­stät­ten ver­bracht und dort auf An­wei­sung ei­nes Vor­ge­setz­ten Prü­fun­gen auf der Stra­ße un­ter­zo­gen wer­den. (Klas­se D)
192Be­rech­ti­gung zum Füh­ren von Fahr­zeu­gen nach der Vier­ten Ver­ord­nung über Aus­nah­men von den Vor­schrif­ten der Fahr­er­laub­nis-Ver­ord­nung
193Bis zur Voll­en­dung des 23. Le­bes­jah­res nur bei Fahr­ten zur Per­so­nen­be­för­de­rung im Li­nien­ver­kehr nach den §§ 42 und 43 PBefG bei Li­nien­längen von bis zu 50 Ki­lo­me­ter nach be­schleu­nig­ter Grund­qua­li­fi­ka­tion nach § 4 Ab­satz 2 BKrFQG. (Klas­sen D, DE)
196Berechtigt zum Fahren von Leichtkrafträder bis 125 ccm, Voraussetzung ist der Vorbesitz der Fahrerlaubnis Klasse B seit 5 Jahren.
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Führerschein: Dokument zum Nachweis der erworbenen Fahrerlaubnis
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Sie unterstützt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2015. Ihre über die Jahre ausgebaute Expertise im Verkehrsrecht nutzt sie, um komplexe verkehrsrechtliche Fragestellungen leicht verständlich aufzubereiten.

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