Infos zur Sperrfrist nach der Entziehung der Fahrerlaubnis

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Wurde Ihnen der Führerschein beispielsweise aufgrund eines überfüllten Punktekontos, Drogen oder Alkohol am Steuer entzogen, geht damit stets eine sogenannte Sperrfrist einher. Bevor diese nicht abgelaufen ist, dürfen Sie keinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen. Welche Vorschriften in Bezug auf die „Sperrzeit“ beim Führerschein Beachtung finden müssen, erklären wir im folgenden Ratgeber.

FAQ: Sperrfrist

Wann droht Kraftfahrern eine Sperrfrist?

Wird einem Fahrer die Fahrerlaubnis entzogen, geht dies mit einer Sperrfrist einher. Innerhalb dieser wird die zuständige Behörde einer Neuerteilung nicht zustimmen.

Wie lange dauert die Sperrfrist an?

§ 69a des Strafgesetzbuchs (StGB) zufolge liegt die Dauer der Sperrfrist zwischen sechs Monaten und fünf Jahren. Die Sperrfrist wird für jeden Fall innerhalb des Rahmens individuell bestimmt. Sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist ist der Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis möglich.

Ist es möglich, die Sperrfrist zu verkürzen?

Unter gewissen Umständen besteht diese Option. Laut § 69a StGB darf eine Sperrfristverkürzung jedoch frühestens nach drei Monaten stattfinden.

Tschüss Führerschein: Die Sperrfrist verfolgt ein klares Ziel

Wurde der Führerschein entzogen, kommt neben einer MPU auch eine Sperrfrist auf Sie zu.
Wurde der Führerschein entzogen, kommt neben einer MPU auch eine Sperrfrist auf Sie zu.


Es muss schon einiges passieren, damit einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entzogen wird. Der Grund für einen Führerscheinentzug liegt häufig in der Annahme der zuständigen Behörde, der betroffene Fahrer verfüge nicht über die notwendige Eignung, um sich sicher im Straßenverkehr bewegen zu können.

Um andere Verkehrsteilnehmer und den Verkehrssünder selbst zu schützen, wird es letzterem untersagt, ein Kfz im öffentlichen Straßenverkehr zu steuern. Damit dieser nicht einfach einen neuen Führerschein beantragt, ohne aus seinen Fehlern gelernt zu haben, stellt die zuständige Behörde neben der verhängten Sperrfrist außerdem gewisse Anforderungen an ihn, bevor sie seinem Antrag zustimmt.

Diese können beispielsweise aus der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) sowie verschiedenen Abstinenznachweisen bestehen. Bevor die jeweiligen Sperrfristen allerdings nicht vorüber sind, kann ohnehin kein neuer Führerschein beantragt werden.

Wie lange dauert die Sperrfrist beim Führerschein?

Welche Vorschriften außerdem in Bezug auf die Sperrfrist beachtet werden müssen und wie lange sie eigentlich dauert, regelt § 69a des Strafgesetzbuchs (StGB). Dort heißt es unter anderem:

  • Eine Sperrfrist kann für einen Zeitraum zwischen sechs Monaten und fünf Jahren verhängt werden.
  • Kam es in den letzten drei Jahren vor dem jeweiligen Verstoß bereits zur Anordnung einer Sperrfrist, muss die darauf folgende mindestens die Dauer von einem Jahr erfüllen.
Sie können sich innerhalb der Sperrfrist auf die MPU vorbereiten.
Sie können sich innerhalb der Sperrfrist auf die MPU vorbereiten.
  • Unter bestimmten Umständen ist es möglich, gewisse Arten von Kfz von der Sperrfrist auszunehmen. Das funktioniert jedoch nur, wenn es nicht mit dem eigentlichen Zweck der Sperre kollidiert.
  • Sollte der jeweilige Fahrer nie im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen sein, muss er trotzdem mit einer Sperre rechnen. Schließlich könnte er sich eines Tages doch dazu entschließen, einen Führerschein zu beantragen.
  • In besonders schweren Fällen ist sogar eine dauerhafte Sperrfrist möglich. Dazu kommt es allerdings nur in den seltensten Fällen. Außerdem muss einer lebenslangen Sperre meist eine Straftat im Verkehr vorangegangen sein. § 69a Absatz 1 Satz 2 StGB besagt dazu:

    Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht.“

    Sperrfrist verkürzen: Geht das?

    In gewissen Fällen besteht die Möglichkeit einer Verkürzung der Sperrfrist, um die Fahrerlaubnis früher wiederzubekommen. Dafür muss die zuständige Behörde den jeweiligen Fahrer allerdings als geeignet einstufen, um wieder am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Schließlich wurde die Sperrfrist aufgrund des Nicht-Vorhandenseins dieser Eignung angeordnet.

    § 69a StGB zufolge darf es frühestens nach drei Monaten zu einer Sperrfristverkürzung kommen. Sollte in den letzten drei Jahren vor dem Verstoß, der zum Führerscheinentzug führte, bereits eine Sperrfrist verhängt worden sein, darf die Frist frühestens nach einem Jahr verkürzt werden.

    Über den Autor

    Murat Kilinc (Rechtsanwalt)
    Murat Kilinc

    Murat Kilinc studierte Jura an der Uni Bremen. Sein Referendariat führte ihn in den Landgerichtsbezirk Verden sowie das OLG Celle. Seine Zulassung als Anwalt erhielt er 2014. Seit 2018 ist er zudem Fachanwalt für Verkehrsrecht und befasst sich umfassend mit diesem Rechtsgebiet.

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