Blitzer im Ausland: Wann die Verjährung eintritt

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Ein weniger schönes Urlaubs-Andenken: Der Bußgeldbescheid aus dem besuchten Land. Einer sehr teuren Postkarte gleich landet er oft Wochen nach der Rückkehr im heimischen Briefkasten. Was folgt nun? Kann ein Blitzer-Bescheid aus dem Ausland auch verjähren? Das erfahren Sie in diesem Ratgeber.

FAQ: Blitzer im Ausland – die Verjährung erklärt

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland?

Es gibt keine einheitliche Regelungen darüber, wann ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland verjährt. Es gelten immer die gesetzlichen Regelungen des Landes, in dem der Verkehrsverstoß festgestellt wurde. Eine Übersicht über einige europäische Staaten finden Sie hier.

Wann ist ein Blitzer verjährt?

Ein Blitzer verjährt nach den jeweiligen Bestimmungen des Landes. In vielen Ländern kommt es nach einem oder zwei Jahren zur Verjährung. Größere Unterschiede gibt es bei der Länge der Vollstreckungsfrist, also der Zeitspanne, die Behörden zugestanden wird, um den sündigen Fahrer ausfindig zu machen. In Deutschland haben die Behörden üblicherweise drei Monate Zeit, um den Fahrer zu ermitteln – in anderen Ländern kann dieser Zeitraum deutlich größer sein. In Frankreich steht den Behörden ein Jahr zur Verfügung, in Spanien sind es vier und in Frankreich sogar fünf Jahre. Nur, weil ein ausländischer Bußgeldbescheid erst nach Monaten bei Ihnen eintrifft, heißt das also nicht unbedingt, dass mit einer baldigen Verjährung zu rechnen ist.

Wann verjährt ein Blitzer in Italien?

Ein Blitzer-Bescheid in Italien verjährt nach 360 Tagen. Ein Geschwindigkeitsverstoß von 20 km/h hat in Italien ein Bußgeld von 175 Euro zur Folge. Bei 50 km/h zu schnell sind es 545 Euro. In Italien gibt es zudem eine Sonderregelung: Bei Geschwindigkeitsverstößen zwischen 22 und 7 Uhr kann das Bußgeld noch einmal um ein Drittel des jeweiligen Betrags ansteigen.

Wann verjährt ein Bußgeldbescheid aus Belgien?

In Belgien gelten andere Regelungen als in Deutschland: Ein Bußgeldbescheid verjährt nach einem Jahr. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h kostet 115 Euro. Bei einer Überschreitung von 50 km/h können es 300 Euro oder mehr werden.

Tabelle: Verjährungsfristen im Ausland

LandMaximale Verjährungsfrist
Belgien1 Jahr
Frankreich1 Jahr
Italien360 Tage
Niederlande2 Jahre
Österreich1 Jahr
Polen1 Jahr
Schweiz2 Jahre
Spanien3 Jahre
Ungarn2 Jahre

Geblitzt im Ausland: Verjährung und das EU-Vollstreckungsabkommen

Geblitzt im Ausland: Wann die Verjährung eintritt, ist unterschiedlich
Geblitzt im Ausland: Wann die Verjährung eintritt, ist unterschiedlich

Eine Verjährung tritt ein, wenn ein Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Im Falle eines Bußgeldes bedeutet das, dass die zuständige Behörde zwar weiterhin Anspruch auf das geforderte Bußgeld hat, nach Ablauf der Verjährungsfrist aber nicht mehr über das Recht verfügt, diesen Anspruch auch durchzusetzen.

Innerhalb der EU gilt für Blitzer-Bußgeldbescheide eine Regelung, die Vollstreckungsabkommen genannt wird. Durch dieses Abkommen können Forderungen ab einer Bagatellgrenze von 70 Euro (eine Ausnahme bildet Österreich: Durch ein älteres Abkommen liegt die Grenze hier schon bei 25 Euro) in Deutschland vollstreckt werden. Diese Forderungen verjähren nach dem Recht des Landes, in dem der Verstoß gemessen wurde. Die Bußgelder für Geschwindigkeitsüberschreitungen können im Ausland bedeutend höher sein als in der Bundesrepublik. Es kann daher vorkommen, dass schon bei geringen Geschwindigkeitsverstößen das Vollstreckungsabkommen zur Anwendung kommt.

Bei den Grenzwerten von 70 Euro sind die Gebühren bereits mit eingerechnet.

Verjährung: Für Blitzer im Ausland gelten auch für deutsche Fahrer die nationalen Regelungen
Verjährung: Für Blitzer im Ausland gelten auch für deutsche Fahrer die nationalen Regelungen

Das EU-Vollstreckungsabkommen geht auf den EU-Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen zurück (Rahmenbeschluss 2005/214/JI, Kurzform RB Geld) und ist seit dem 24.02.2005 in Kraft. In Deutschland wurde die Regelung am 28.10.2010 durch Ergänzungen im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) in nationales Recht umgewandelt. Das Abkommen ist nicht auf die Durchsetzung von Geldstrafen beschränkt: Auch Entschädigungen und Verfahrenskosten können durch das Abkommen vollstreckt werden.

Wann tritt die Verjährung außerhalb der EU ein?

Außerhalb der Europäischen Union gibt es kein Abkommen zur Vollstreckung von Bußgeldern. Ein Verkehrsverstoß kann trotzdem weitreichende Folgen haben, die sich nach dem Recht des jeweiligen Staates richten. Ob und wann bei einem Blitzer im Ausland die Verjährung eintritt, kann sehr verschieden sein. Sollten Sie die Forderungen nicht begleichen, kann das umfassende Konsequenzen haben – vor allem bei erneuter Einreise.

Kann ich gegen einen ausländischen Bußgeldbescheid Einspruch einlegen?

Ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland ist nur dann gültig, wenn seine wesentlichen Inhalte in der Sprache des beschuldigten Fahrers vorliegen – denn nur auf diese Weise kann der mutmaßliche Verkehrssünder die Vorwürfe verstehen und gegebenenfalls zu ihnen Stellung beziehen. Auch eine Rechtsbehelfsbelehrung muss dem Bescheid beigelegt sein. Ist der Bescheid nicht übersetzt und/oder fehlt die Belehrung, ist er nicht gültig.

Die rechtliche Lage bezüglich eines Einspruchs gestaltet sich, wie auch die Verjährungsfristen, je nach Land sehr unterschiedlich. Fest steht, dass ein etwaiges Schreiben an eine ausländische Behörde immer in der geltenden Landessprache verfasst sein muss. Nur in Ausnahmefällen akzeptieren die Bußgeldstellen anderer Staaten auch Schreiben, die auf Englisch verfasst sind. Um in einer solchen Angelegenheit angemessen zu reagieren, kann es ratsam sein, sich von einem deutschsprachigen Anwalt für Verkehrsrecht beraten zu lassen, der seinen Sitz in dem Land hat, in welchem der Geschwindigkeitsverstoß begangen wurde.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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