Garagenverordnung vom Saarland: Die wichtigsten Inhalte

FAQ: Garagenverordnung Saarland

Was beinhaltet die Garagenverordnung vom Saarland?

Die Garagenverordnung vom Saarland enthält Vorschriften für den Bau und den Betrieb von Garagen. Das betrifft z. B. die Rettungswege, die Belüftung, die Deckenhöhe und die Ausmaße der Stellplätze.

Wie darf eine Garage im Saarland genutzt werden?

Eine Garage muss ihrer Zweckbestimmung gemäß genutzt werden, d. h. zum Abstellen eines Fahrzeugs und zur Lagerung von Dingen, die dazugehören. Das können z. B. Reifen, Werkzeug oder Motoröl sein. Eine zweckentfremdete Nutzung der Garage, z. B. als Werkstatt oder zur Lagerung der Skiausrüstung, ist untersagt.

Darf ich in meiner Garage auch Kraftstoffe lagern?

Für die Aufbewahrung von Kraftstoffen sieht die Garagenverordnung vom Saarland folgende Bestimmungen vor: In Kleingaragen (Garagen mit einer Nutzfläche von max. 100 m²) dürfen bis zu 200 Liter Diesel und bis zu 20 Liter Benzin gelagert werden, sofern sich diese in verschlossenen, bruchsicheren Behältern befinden. In größeren Garagen ist die Lagerung von Kraftstoffen gänzlich untersagt.

Wie muss eine Garage genutzt werden?

Was besagt die Garagenverordnung vom Saarland?
Was besagt die Garagenverordnung vom Saarland?

Fast jedes Bundesland hat eine eigene Garagenverordnung – auch das Saarland. In dieser wird geregelt, wie Garagen baulich gestaltet werden müssen und was hinsichtlich des Betriebs zu beachten ist. Vorschriften bezüglich der Nutzung sind hier nicht zu finden, doch diese wiederum ergeben sich oft aus den Landesbauordnungen. So definiert die LBO vom Saarland den Begriff „Garage” als ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, wobei auch überdachte Stellplätze für Kfz als Garage zählen.

Demnach darf eine Garage nur dazu genutzt werden, ein Kfz abzustellen sowie Dinge, die zum Fahrzeug gehören, einzulagern (z. B. Reifen, Wagenheber, Dachgepäckträger). Gebrauchen Sie Ihre Garage jedoch in einer Weise, für die sie nicht gedacht ist, ist das eine verbotene Zweckentfremdung.

Unter anderem sind folgende Nutzungsarten einer Garage untersagt:

  • als Wohnraum
  • als Büro
  • zur Lagerung von Dingen, die nicht zum Fahrzeug gehören (z. B. Campingausrüstung, Rasenmäher)
  • als Werkstatt

Letzteres meint wohlgemerkt nicht, dass Sie in Ihrer Garage nicht gelegentliche Reparatur- oder Wartungsarbeiten an Ihrem Fahrzeug durchführen dürfen. Sie darf aber nicht permanent als Werkstatt genutzt werden. Das Abstellen Ihres Kfz muss der Hauptzweck der Garage bleiben.

Aber was ist nun hinsichtlich Bau und Betrieb für Garagen vorgeschrieben? Dazu erläutern wir im Folgenden die wichtigsten Vorschriften aus der Garagenverordnung (GarVO) fürs Saarland.

Definition: Kleingaragen, Mittelgaragen, Großgaragen

Die Garagenverordnung vom Saarland unterteilt in Klein-, Mittel- und Großgaragen.
Die Garagenverordnung vom Saarland unterteilt in Klein-, Mittel- und Großgaragen.

Die Vorschriften der Garagenverordnung vom Saarland können mitunter variieren, je nachdem wie groß die Nutzfläche der betreffenden Garage ist. Hier wird in drei Kategorien unterschieden:

  • Kleingaragen: Nutzfläche bis 100 m²
  • Mittelgaragen: Nutzfläche über 100 bis 1000 m²
  • Großgaragen: Nutzfläche über 1000 m²

Als Nutzfläche zählen hier nicht nur die Stellplätze für die Fahrzeuge, sondern auch die Verkehrsflächen – also die Wege, die innerhalb der Garage mit dem Fahrzeug befahren werden müssen, um den Stellplatz zu erreichen.

Höhe, Breite, Länge – die vorgeschriebenen Maße in einer Garage

Gemäß der Garagenverordnung vom Saarland müssen verschiedene Maße beim Bau einer Garage eingehalten werden. Unter anderem gelten folgende Vorschriften:

  • Stellplätze für Pkw müssen mindestens 5 m lang und mindestens 2,30 m breit sein.
  • Für Behindertenparkplätze ist eine Mindestbreite von 3,50 m vorgeschrieben.
  • Fahrgassen müssen mindestens 3,50 m breit sein. Je nachdem, wie die Stellplätze angeordnet sind, kann auch eine größere Mindestbreite vorgeschrieben sein.
  • In Mittel- und Großgaragen ist in allen begehbaren Bereichen eine lichte Höhe von mindestens 2 m Pflicht.
  • Jeder Teil des Rettungswegs muss in einer Breite von mindestens 80 cm nutzbar sein. Für Treppen gilt eine vorgeschriebene Laufbreite von mindestens 1 m.
  • In geschlossenen Garagen sowie unterirdischen Garagengeschossen dürfen es von jeder Stelle aus höchstens 30 m weit zu einem Ausgang sein. In offenen Garagen ist eine maximale Entfernung von 50 m zum nächsten Ausgang erlaubt.

Betriebsvorschriften für Garagen

Laut der Garagenverordnung vom Saarland darf Öl in einer Garage nur in geringen Mengen gelagert werden.
Laut der Garagenverordnung vom Saarland darf Öl in einer Garage nur in geringen Mengen gelagert werden.

Neben baulichen Vorschriften beinhaltet die Garagenverordnung vom Saarland auch Regelungen zum Betrieb von Garagen. So ist z. B. vorgeschrieben, dass Lüftungsanlagen nicht verschlossen oder zugestellt werden dürfen. Außerdem ist für sie eine regelmäßige Wartung vorgeschrieben, um zu gewährleisten, dass sie betriebsbereit sind. Des Weiteren besagt die Verordnung, dass Motoren nur laufen dürfen, um einen Garagenstellplatz zu erreichen bzw. zu verlassen. Dies soll das Risiko einer Kohlenstoffmonoxid-Vergiftung verringern.

Von ebenfalls großer Wichtigkeit ist der Brandschutz. Deswegen beinhaltet die Garagenverordnung vom Saarland auch Vorschriften über die Lagerung feuergefährlicher Stoffe. Unter anderem müssen Sie folgende Dinge beachten:

  • In Kleingaragen dürfen höchstens 200 l Dieselkraftstoff und höchstens 20 l Benzin aufbewahrt werden. Voraussetzung dafür ist, dass sich die Kraftstoffe in verschlossenen, bruchsicheren Behältern befinden.
  • In Mittel- und Großgaragen dürfen überhaupt keine Kraftstoffe gelagert werden.
  • Andere brennbare Stoffe, wie z. B. Öl, dürfen in Garagen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden.
  • Werden Stoffe benutzt, um brennbare Flüssigkeiten aufzusaugen, sind sie sofort aus der Garage zu entfernen.
  • Es ist verboten, Kraftfahrzeuge in Garagen mit Kraftstoff oder Öl zu versorgen, wenn Gefahr besteht, dass die Flüssigkeit in den Boden oder die Abwasseranlage gelangt.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

Gitte
Gitte H.

Gitte studierte an der Universität Rostock Germanistik und Kommunikationswissenschaften und unterstützt seit 2017 das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de. Die über die Jahre gewonnene Expertise nutzt sie seither bei der verständlichen Aufbereitung komplexer verkehrsrechtlicher Fragestellungen.

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