Garagenverordnung von Sachsen: Welche Regelungen müssen Sie beachten?

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FAQ: Garagenverordnung von Sachsen

Was ist in der Garagenverordnung von Sachsen festgehalten?

In der sächsischen Garagenverordnung (SächsGarVO) sind die wichtigsten Vorschriften zum Bau einer Garage zu finden. Neben den Maßen für Auf- und Abfahrten sowie für Stellplätze sind hier auch Vorgaben zu Rettungswegen und zum Brandschutz zu finden.

Gibt es Regelungen zur Nutzung in der Garagenverordnung von Sachsen?

Konkrete Bestimmungen gibt es nicht. Allerdings können in den Landesbau- und Landesbrandschutzordnungen Vorgaben zur Nutzung enthalten sein. In der Garagenordnung von Sachsen ist jedoch im Rahmen des Betriebes einer Garage festgehalten, wie viel Kraftstoff gelagert werden darf. Die Menge ist von der Größe der Garage abhängig. Mehr dazu erfahren Sie hier.

Drohen Sanktion bei einer Zweckentfremdung der Garage?

Ja, wird die Garage anders als dies in der Baugenehmigung angegeben ist, kann das ein Bußgeld zur Folge haben. Im schlimmsten Fall kann auch eine Abrissanordnung erfolgen. Der Tabelle können Sie entnehmen, wie hoch die Bußgelder ausfallen können.

Bußgelder für eine falsche Garagennutzung in Sachsen

VerstoßSanktion
Zweckentfremdung der Garagebis zu 500 Euro

- Abrissanordnung möglich

Sachsen: Garagenverordnung beim Bau wichtig

Die Garagenverordnung von Sachsen beinhaltet wichtige Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen.
Die Garagenverordnung von Sachsen beinhaltet wichtige Vorschriften zum Bau und Betrieb von Garagen.

Wer in Sachsen eine Garage bauen bzw. betreiben möchte, muss neben der Bauordnung des Landes auch die Garagenverordnung von Sachsen beachten. In dieser sind in 23 Paragraphen die wichtigsten Vorschriften zum Bau und Betrieb festgehalten. Wichtig ist zudem, dass die Bestimmungen der Verordnung auch dann zu beachten sind, wenn Sie Ihrer Garage ohne Baugenehmigung errichten dürfen. Das bedeutet, dass die Regelungen zu den Maßen, Abständen und zum Betrieb für alle Bauten gelten, die als Garage oder Stellplatz (also auch Carports) angelegt bzw. für diese Art der Nutzung gedacht sind.

Je nach Größe der Garage kommen unterschiedliche Vorschriften zum Tragen, sodass beispielsweise ein Großteil der Regelung zum Brandschutz nur für Bauten anwendbar sind, die als Mittel- oder Großgarage gelten. Wann es sich um solche handelt, ist in § 1 Absatz der Garagenverordnung von Sachsen definiert.

Demnach gelten hier folgende Maße:

  •  bis 100 m² = Kleingaragen,
  • über 100 m² bis 1 000 m² = Mittelgaragen,
  • über 1 000 m² = Großgaragen.

Im benannten Paragraphen ist zudem auch bestimmt, wann es sich um Stellplätze, offene Garagen, geschlossene Garagen sowie ober- oder unterirdische Garagen handelt.

Wichtige Maße: Was ist in der Garagenverordnung von Sachsen definiert?

Sachsen: In der Garagenverordnung sind bestimmte Maße und Abstände für Zufahrten definiert.
Sachsen: In der Garagenverordnung sind bestimmte Maße und Abstände für Zufahrten definiert.

Welche Abstände beim Bau von Garagen wichtig sind, ist unter anderem auch in § 3 der Garagenverordnung von Sachsen definiert. So müssen Zu- und Abfahrten von Garagen zu öffentlichen Verkehrsflächen mindestens drei Meter lang sein. Sind diese Zufahrten durch Tore oder Schranken beschränkt, muss entsprechend Platz für wartende Fahrzeuge vorhanden sein. Darüber hinaus dürfen diese Fahrzeuge den fließenden Verkehr nicht gefährden oder übermäßig beeinträchtigen.

Für diese Zu- und Abfahrten bei Mittel- und Großgaragen ist eine Breite von mindestens 2,75 Meter vorgeschrieben. Bei Großgaragen muss zudem zusätzlich ein mindestens 0,80 Meter breiter Gehweg neben den Fahrbahnen vorhanden sein. Für Kleingaragen gibt es gemäß der Garagenverordnung von Sachsen keine Bestimmungen zur Breite der Zufahrten.

Weitere wichtige Maße sind dann in den Paragraphen 5 und 6 der SächsGaVO zu finden. Für alle Garagen und Stellplatz gilt, dass ein Stellplatz mindestens 5 Meter Länge haben muss. Zudem ist die Breite wie folgt vorgeschrieben:

  • 2,30 Meter, wenn keine Längsseite begrenzt ist (Abstand 0,10 m)
  • 2,40 Meter, wenn eine Längsseite begrenzt ist
  • 2,50 Meter, wenn jede Längsseite begrenzt ist
  • 3,50 Meter bei einem Stellplatz für Behinderte

Zudem ist die lichte Höhe von Mittel- und Großgaragen mit mindestens 2 Meter angegeben. Die in den folgenden Paragraphen definierten Bestimmungen zum Brandschutz, zu Brandmeldeanlagen und zu den Rettungswegen gelten in der Regel nur für Mittel- und Großgarage. Für Kleingaragen ist allerdings in der Garagenverordnung von Sachsen festgehalten, dass Kraftstoff gelagert werden darf. Es sind höchstens „200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren Behältern“ zulässig. In Mittel- und Großgaragen ist die Lagerung nach § 19 SächsGaVO nicht erlaubt.

Nutzung der Garage: Was ist erlaubt?

In der Garagenverordnung von Sachsen ist die erlaubte Nutzung nicht definiert. Werkzeuge fürs Fahrzeug dürfen meist jedoch gelagert werden.
In der Garagenverordnung von Sachsen ist die erlaubte Nutzung nicht definiert. Werkzeuge fürs Fahrzeug dürfen meist jedoch gelagert werden.

Auch wenn die Garagenverordnung von Sachsen die Nutzung nicht konkret beschränkt, so gibt es bestimmte Vorschriften diesbezüglich. Ist ein Bau oder ein Stellplatz als solcher konzipiert, muss er auch so genutzt werden. Besonders, wenn dies in der Baugenehmigung so festgehalten ist. Aber auch wenn die Garage oder Carport ohne Genehmigung errichtet werden dürfen, ist nur die Nutzung aus diesem Zweck zulässig. Denn die Genehmigungsfreiheit ist an die Nutzung als Garage gebunden.

Muss eine Baugenehmigung eingeholt werden, hängt die erlaubte Nutzung des Baus von den Bestimmungen in dieser ab. Ist eine Nutzung als Garage oder Stellplatz definiert, kann eine Zweckentfremdung zu Bußgeldern oder im schlimmsten Fall zu einer Abrissanordnung führen.

Grundsätzlich ist neben dem Unterstellen des Fahrzeugs auch die Lagerung von Werkzeugen oder Gegenständen, die zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs dienen, erlaubt.

Quellen und weiterführende Links

Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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