§ 13 StVO: Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit

Gerade für Kfz-Fahrer mit größeren Fahrzeugen ist es oft gar nicht so einfach, einen Parkplatz zu finden. Viele Städte setzen auf die Parkraumbewirtschaftung. Stellen Sie Ihr Fahrzeug in einer solchen Zone ab, müssen Sie einen Parkschein ziehen. Doch welche Regeln gelten laut § 13 StVO eigentlich bezüglich der Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit? Diese Frage beantwortet der nachfolgende Ratgeber.

FAQ: § 13 StVO

Was steht in § 13 StVO?

§ 13 StVO definiert, dass Sie bei einem vorhandenen Parkscheinautomaten einen Parkschein ziehen müssen. Zudem schreibt der Paragraph vor, dass Sie weder mit einem Parkschein noch mit einer Parkscheibe die zulässige Höchstparkdauer überschreiten dürfen.

Welche Sanktionen drohen, wenn ich Paragraph 13 StVO missachte?

Ziehen Sie keinen Parkschein oder überschreiten Sie die zulässige Höchstparkdauer, droht Ihnen eine Geldbuße in Höhe von mindestens 10 Euro. Diese kann sich allerdings erhöhen. Wie teuer es dann wird, können Sie unserer Tabelle entnehmen.

Wann bin ich verpflichtet, eine Parkscheibe zu nutzen?

Ist ein Parkscheinautomat defekt oder wird die Nutzung einer Parkscheibe durch ein Verkehrszeichen bestimmt, müssen Sie diese benutzen und auf die richtige Uhrzeit einstellen. Das gilt auch, wenn auf einem Privatparkplatz eine Parkscheibe vorgeschrieben ist.

Wann Sie verpflichtet sind, einen Parkschein zu lösen

Unser Ratgeber verrät Ihnen, welche Regelungen § 13 StVO definiert.
Unser Ratgeber verrät Ihnen, welche Regelungen § 13 StVO definiert.

Seit mehreren Jahren befindet sich der Verkehr in Deutschland im Wandel. Das oberste Ziel ist dabei, den Schadstoffausstoß der Fahrzeuge zu verringern. Daher setzt die Politik auf Alternativen zum Auto, wie zum Beispiel das Fahrrad.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird vielerorts die Infrastruktur für Radler ausgebaut. Das führt aber auch dazu, dass es immer weniger Parkflächen gibt. Und wenn Sie dann in einer Großstadt nach langer Zeit doch einmal eine freie Fläche findet, ist diese meist in einer Zone mit Parkraumbewirtschaftung angesiedelt.

Sie müssen also dafür bezahlen, dass Ihr Kfz dort parken darf. In § 13 Absatz 1 der StVO ist Folgendes über die Einrichtungen zur Parkzeitüberwachung definiert:

An Parkuhren darf nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein, der am oder im Fahrzeug von außen gut lesbar angebracht sein muss, für die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Ist eine Parkuhr oder ein Parkscheinautomat nicht funktionsfähig, darf nur bis zur angegebenen Höchstparkdauer geparkt werden. In diesem Fall ist die Parkscheibe zu verwenden (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2). Die Parkzeitregelungen können auf bestimmte Stunden oder Tage beschränkt sein.

Gut zu wissen: Die in der StVO in § 13 beschriebene Parkuhr wird in Deutschland in aller Regel nicht mehr genutzt. Sie ist schon in den 1990er Jahren weitgehend durch Parkscheinautomaten ersetzt worden.

Wann brauchen Sie gemäß § 13 StVO keinen Parkschein?

StVO: § 13 definiert auch, wann Sie keinen Parkschein benötigen.
StVO: § 13 definiert auch, wann Sie keinen Parkschein benötigen.

Es gibt allerdings auch Situationen, in denen die StVO in Paragraph 13 vorschreibt, dass Sie keinen Parkschein oder eine Parkscheibe benötigen. Diese haben wir nachfolgend mit dem dazugehörigen Paragraphen aufgelistet:

  • § 13 Abs. 3 StVO: Statt einen Parkschein an einem dafür vorgesehenen Automaten zu lösen, können Sie diesen auch über das Smartphone kaufen. Beim Handyparken erfolgt eine minutengenaue Abrechnung.
  • § 13 Abs. 4 StVO: Nutzen Sie die Parkfläche nur zum Ein- und Aussteigen oder zum Be- und Entladen, müssen Sie keinen Parkschein ziehen.
  • § 13 Abs. 5 StVO: In der Regel müssen Fahrer von Carsharing- oder E-Autos keinen Parkschein ziehen. Sie sind nur dazu verpflichtet, wenn dies durch Zusatzzeichen zu den Verkehrszeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist.

Welche Sanktionen drohen, wenn Sie sich nicht an die Vorgaben aus § 13 StVO halten?

Wenn Sie keinen Parkschein ziehen oder die Höchstparkdauer überschreiten, so begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit im ruhenden Verkehr. Diese wird in aller Regel mit einem Verwarnungsgeld sanktioniert.

Sie erhalten also üblicherweise einen Strafzettel. Bezahlen Sie diesen innerhalb einer Woche, so wird kein Bußgeldverfahren eingeleitet und Sie müssen die dafür anfallenden Gebühren nicht bezahlen. Der nachfolgenden Tabelle können Sie die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog bei einer Missachtung der Vorschriften aus § 13 StVO entnehmen:

VerstoßVerwar­nungs­geld
Parken ohne gültigen Parkschein / auf dem Parkschein angegebene Parkzeit überschritten20 €
... mehr als 30 Minuten 25 €
... über eine Stunde 30 €
... mehr als 2 Stunden35 €
... mehr als 3 Stunden 40 €

Wichtig: Ziehen Sie auf einem Privatparkplatz kein Parkticket oder stellen die Parkscheibe nicht, droht Ihnen eine Vertragsstrafe des Betreibers. Überschreiten Sie auf einem solchen Parkplatz die zulässige Höchstparkdauer deutlich, kann es vorkommen, dass Ihr Fahrzeug abgeschleppt wird. Die Kosten dafür müssen Sie dann in vollem Umfang selbst bezahlten.

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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah hat Journalismus mit Schwerpunkt Onlinejournalismus an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin studiert. Sie gehört seit 2016 zum bussgeldkataloge.de-Team und schreibt Texte zu unterschiedlichsten Themen im Bereich des Verkehrsrechts und ist außerdem für den Newsbereich zuständig.

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