Akteneinsicht im Bußgeldverfahren beantragen

Wird Ihnen eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr vorgeworfen, erhalten Sie in der Regel zunächst einen Anhörungsbogen und dann einen Bußgeldbescheid. Nicht immer ist ein solcher Bescheid jedoch gerechtfertigt. Um dies überprüfen zu können, ist in der Regel eine Akteneinsicht nötig. Wer hat das Recht dazu, Einsicht in die Akten zu nehmen?

FAQ: Fragen zur Akteneinsicht

Was bedeutet es, Akteneinsicht zu nehmen?

Wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, legt die zuständige Behörde eine Akte an, in welcher sämtliche Informationen zum Fall gesammelt werden. Sie können als Betroffener diese Unterlagen einsehen.

Benötigen Sie zwingend einen Anwalt?

Nein, das ist nicht nötig. Ein Anwalt verfügt jedoch über das nötige Wissen, um aus der Prüfung der Akten die korrekten Schlüsse zu ziehen.

Wie können Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen?

Es reicht ein formloses Schreiben aus, welches Sie an die zuständige Behörde richten. Unser Muster zeigt, wie der Antrag aussehen kann.

Einsicht in die Akten nehmen: Wann ist das nötig?

Grundlagen zur Akteneinsicht sind im OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zu finden.
Grundlagen zur Akteneinsicht sind im OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz) zu finden.

Waren Sie zu schnell unterwegs, haben Sie eine rote Ampel überfahren oder einen Abstandsverstoß begangen, erhalten Sie einen Bußgeldbescheid. Diesem ist zu entnehmen, wie hoch das zu zahlende Bußgeld ausfällt sowie ob Punkte in Flensburg und ein Fahrverbot drohen.

Nicht in jedem Fall ist ein Bußgeldbescheid jedoch gerechtfertigt. Es können recht häufig Fehler bei der Geschwindigkeits- oder Abstandsmessung auftreten. Dies ist jedoch in der Regel nur durch eine Akteneinsicht in Erfahrung zu bringen.

Die gesetzliche Grundlage zum Recht zur Akteneinsicht im Bußgeldverfahren bietet § 49 des Ordnungswidrigkeitengesetzes – kurz OWiG genannt. Absatz 1 dieses Paragraphen besagt Folgendes:

Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. […]“

Ist die Akteneinsicht ohne Anwalt möglich?

Ein Anwalt darf für die Akteneinsicht eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.
Ein Anwalt darf für die Akteneinsicht eine Dauer von vier Wochen nicht überschreiten.

Nur Sie als Betroffener oder Ihr Anwalt haben das Recht dazu, Einsicht in die betreffenden Akten zu nehmen. Sie können persönlich bei der zuständigen Behörde vorsprechen und dort Einsicht in die Akten erhalten. Ist die Anreise zu lang, besteht die Möglichkeit, dass die Akteneinsicht bei der Polizei in Ihrer Nähe erfolgt.

Die Unterlagen werden an die Polizeistelle verschickt. Dort haben Sie dann das Recht, unter Aufsicht die Akten zu prüfen. Bei manchen Behörden können Sie außerdem eine Online-Akteneinsicht vornehmen. Sie erhalten dann in der Regel Zugangsdaten, mit denen Sie sich in ein besonderes Portal einloggen können.

In der Regel ist es jedoch empfehlenswert, einen Anwalt mit der Akteneinsicht zu beauftragen. Dieser verfügt über das nötige Knowhow, um die Unterlagen genau zu prüfen. Er kann Sie auch zum weiteren Vorgehen – beispielsweise einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid – beraten. Der Anwalt darf die Akte zwar nicht an Sie weitergeben, allerdings hat er das Recht dazu, Kopien anzufertigen, welche Sie dann in Augenschein nehmen können.

Wenn Sie eine Akteneinsicht vornehmen, kommen Kosten auf Sie zu. Laut § 107 OWiG betragen diese bei einer Versendung 12 Euro. Im Falle einer elektronischen Übermittlung der Akte fallen jedoch keine Kosten an. Haben Sie einen Anwalt damit beauftragt, müssen Sie natürlich auch für seine Dienste aufkommen.

Akteneinsicht beantragen: Muster zum kostenlosen Download

Möchten Sie einen Antrag auf Akteneinsicht stellen, reicht hierzu ein formloses Schreiben. Lassen Sie sich von einem Anwalt für Verkehrsrecht vertreten, setzt dieser natürlich das Schriftstück auf und kümmert sich um die weitere Vorgehensweise.

Möchten Sie jedoch selbst für die Akteneinsicht einen Antrag stellen, können Sie sich an unserem Muster orientieren. Denken Sie daran, dass es sich dabei lediglich um eine Vorlage handelt, die von Ihnen angepasst werden muss.

Aurelia Autofahrerin
Blitzerstraße 1
22345 Schilderdorf

Bußgeldstelle Raserdorf
Schnellweg 1
12345 Raserstadt

Raserstadt, 15.07.2017

Betreff: Antrag auf Akteneinsicht

Sehr geehrte Damen und Herren,

hinsichtlich der Akte mit Aktenzeichen XYZ beantrage ich gemäß § 49 OWiG Akteneinsicht.

[Je nach Einzelfall einfügen:]

Die Anreise zur Bußgeldstelle Raserdorf ist für mich unverhältnismäßig lang. Aus diesem Grund möchte ich Sie darum bitten, die Akte an die Polizeidienststelle in Schilderdorf zu schicken.

Ich bitte Sie darum, mir zeitnah mitzuteilen, wann und wo die Akteneinsicht möglich ist.

Mit freundlichen Grüßen

Aurelia Autofahrerin

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Über den Autor

Meike
Meike Z.

Meike erwarb ihren Master-Abschluss im Fach Linguistik an der Universität Paderborn. Sie verstärkt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2016. Ihr thematischer Schwerpunkt liegt unter anderem im Bereich finanzieller Fragestellungen rund um Versicherungen und die Autofinanzierung.

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