FAQ: Garagenverordnung in Hamburg
Laut Garagenordnung für Hamburg dürfen Sie in einer solchen alle Gegenstände lagern, die mit dem Kfz in Zusammenhang stehen. Dabei kann es sich zum Beispiel um Reifen, ein Starthilfekabel oder eine Dachbox handeln.
Grundsätzlich ist die Lagerung sämtlicher Gegenstände, welche nicht mit dem Kfz in Zusammenhang stehen, verboten. Dazu kann beispielsweise auch schon ein Fahrrad gehören. Des Weiteren dürfen Sie eine Garage auch nicht als Partyraum oder Schlafmöglichkeit nutzen. Auch brennbare Stoffe sind gemäß Garagenverordnung in Hamburg verboten.
Ein Stellplatz muss in Hamburg mindestens 5 Meter lang sein und über eine Breite von mindestens 2,30 Metern verfügen. Ist der Platz für Menschen mit Behinderung bestimmt, so ist eine Mindestbreite von 3,50 Meter vorgeschrieben (§ 6 Garagenverordnung Hamburg).
Verstoßen Sie gegen die Vorgaben der Garagenverordnung in Hamburg, so müssen Sie mit einem hohen Bußgeld rechnen. Lagern Sie in der Garage beispielsweise unzulässig brennbare Stoffe, so ist eine Geldbuße von bis zu 20.000 Euro möglich. Unserer Tabelle können Sie weitere Sanktionen entnehmen.
Bußgeldkatalog: Garagenverordnung in Hamburg missachtet
Verstoß | Bußgeld in Euro |
---|---|
Überschreitung der CO-Werte durch unzureichenden Betrieb maschineller Lüftungsanlagen | 500 bis 10.000 |
Fehlende ständige Beleuchtung während der Benutzungszeit bei Mittel- und Großgaragen | 500 bis 10.000 |
Unzulässige Aufbewahrung brennbarer Stoffe in Garagen | 500 bis 20.000 |
Was regelt die Garagenverordnung für Hamburg?

Inhalt
Jedes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland verfügt über eine eigene Garagenverordnung. Auch Hamburg bildet dabei keine Ausnahme. Doch welche Vorgaben ergeben sich eigentlich aus einer solchen Garagenordnung?
Zunächst definiert § 2 Absatz 1 Garagenverordnung für Hamburg erst einmal, welche Garagenarten es überhaupt gibt. Das sind:
- Kleingaragen (bis 100 m2)
- Mittelgaragen (über 100 m2 bis 1000 m2) und
- Großgaragen (über 1000 m2).
In der Garagenverordnung für Hamburg finden sich zudem Vorgaben, wie groß und breit die Stellplätze mindestens sein müssen. In § 6 Absatz 2 ist definiert:
(1) Ein Stellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die Breite eines Stellplatzes muss mindestens betragen
1. 2,30 m, wenn keine Längsseite,
2. 2,40 m, wenn eine Längsseite,
3. 2,50 m, wenn beide Längsseiten des Stellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt sind,
4. 3,50 m, wenn der Stellplatz für Menschen mit Behinderung bestimmt ist.
Stellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen in den Fällen des Satzes 2 Nummern 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Stellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und für diese Plattformen.
Interessant: Für Mittel- und Großgaragen ist auch vorgegeben, dass diese stets beleuchtet sein müssen während der Nutzungszeit. Dazu muss eine elektrische Beleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 Lux eingeschaltet sein. Diese Vorgabe gilt nicht, sofern ausreichend Tageslicht vorhanden ist.
Was darf in einer Garage in Hamburg gelagert werden?

Viele Garagenbesitzer fragen sich, was Sie dort eigentlich lagern dürfen. Auch hierfür definiert die Garagenverordnung in Hamburg eine Vielzahl an Regeln. Grundsätzlich ist die Lagerung der nachfolgenden Gegenstände erlaubt:
- Wagenheber
- Reifen
- Dachboxen
- Starthilfekabel
- Frostschutzmittel, Öl, Scheibenreiniger (in unerheblichen Mengen)
Kurzum eigentlich alles, was mit dem Kraftfahrzeug in Verbindung steht. Die Lagerung brennbarer Stoffe ist in einer Garage grundsätzlich verboten. Verstoßen Sie dagegen, kann Ihnen eine hohe Geldbuße drohen.
Gut zu wissen: Kommen Sie auf die Idee, eine Garage als Werkstatt, Partyraum oder Lagerhalle zu nutzen, so verstößt auch dies gegen die Garagenverordnung für Hamburg und Sie müssen mit entsprechenden Sanktionen rechnen.