“Wer arbeitet, macht Fehler. Wer viel arbeitet, macht mehr Fehler. Nur wer die Hände in den Schoß legt, macht gar keine Fehler.“ Diesem Zitat des Industriellen Alfred Krupp stimmen wohl viele Leser zu. Auch Bediensteten des Staates können durchaus Fehler unterlaufen. Ist einer Person deshalb ein Schaden entstanden, kommt in vielen Fällen die Amtshaftung zum Tragen.
FAQ: Amtshaftung in Deutschland
Was bedeutet die Amtshaftung?
Kommt es zu einem Schaden, weil ein Beamter seine Amtspflicht verletzt hat, so muss er diesen ersetzen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden, damit die Amtshaftung greift?
Unter anderem muss die Amtspflicht verletzt worden sein. Des Weiteren muss der Betroffene in einem öffentlichen Amt tätig gewesen und in Ausübung seines Dienstes gehandelt haben. Mehr zu den Voraussetzungen erfahren Sie hier.
Wann tritt eine Verjährung ein?
Ansprüche, die aus der Amtshaftung entstehen, verjähren regelmäßig nach drei Jahren (mehr dazu hier). Die Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres, in welchem der Anspruch entstand.
Grundlagen im Amtshaftungsrecht
Inhalt
Auch Beamten oder Angestellten des öffentlichen Dienstes können Fehler unterlaufen. In manchen Fällen wirken sich diese Fehler so aus, dass einer anderen Person daraus ein Schaden entsteht. Doch wer muss in diesem Fall den Schadensersatz leisten?
Zu beachten ist hierbei zunächst Paragraph 839 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Laut diesem gilt Folgendes:
Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Grundsätzlich muss also ein Beschäftigter des Staates für einen Schaden einstehen, den er selbst verursacht hat. In gewissen Fällen greift jedoch die sogenannte Amtshaftung. Das bedeutet, dass der Staat die Haftung übernimmt. Die gesetzliche Grundlage hierzu bildet das Grundgesetz im Artikel 34:
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.
Zu beachten ist hinsichtlich der Amtshaftung jedoch Folgendes: Satz 2 von Artikel 34 GG (Grundgesetz) besagt, dass der Staat den Verursacher für die Amtshaftung in Regress nehmen kann, insofern der Betroffene vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Hat ein Beschäftigter des Staates also beispielsweise in voller Absicht einen Schaden herbeigeführt, so zahlt der Staat zunächst den Schadensersatz, kann diesen dann aber vom Betroffenen zurückverlangen.
Voraussetzungen für die Amtshaftung
Damit die Amtshaftung zum Tragen kommt und der Staat eine Schadensersatzleistung zahlen muss, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Handelnde war ein Amtsträger (das sind alle Personen, die in einem öffentlichen Amt tätig sind)
- Die Person hat in Ausübung ihres Dienstes gehandelt
- Dabei wurde Amtspflicht verletzt.
- Die Amtspflicht diente dem Schutz des Geschädigten.
- Dem Amtsträger kann Verschulden nachgewiesen werden.
- Es ist ein Schaden entstanden.
- Es liegt ein Zusammenhang zwischen Handeln und Schaden vor.
Gibt es eine Verjährung bei der Amtshaftung?
In Deutschland können die meisten Ansprüche nur für einen gewissen Zeitraum durchgesetzt werden. Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten – mit Ausnahme von Mord – können nach Ablauf der Verjährung nicht mehr verfolgt und geahndet werden. Auch Gläubiger können Schulden nicht ewig lange von einem Schuldner einfordern.
Doch wie verhält es sich nun mit Fällen der Amtshaftung. Ist eine Verjährung hier möglich? Grundlage für die Bestimmung der Verjährung ist § 195 BGB. Laut diesem ist die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren zu beachten.
Beispiel für einen Amtshaftungsanspruch: Ein Fall aus dem Verkehrsrecht
Für Laien ist die Amtshaftung oft ein eher schwer zu greifendes Konzept. Aus diesem Grund möchten wir beispielhaft kurz auf einen Amtshaftungsprozess, der vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurde (Urteil vom 4. Juli 2013, Az.: III ZR 250/12) eingehen, bei welchem dem Geschädigten Recht gegeben wurde.
Ein Mann war mit dem Auto seiner Frau auf einer Bundesstraße unterwegs. Am Straßenrand führten Mitarbeiter der zuständigen Straßenmeisterei Mäharbeiten mit einem Freischneider durch. Dieses Gerät hat keinen Auffangkorb, sondern wirft das Mähgut nach links aus. Beim Vorbeifahren wurde das Auto von Steinen getroffen, die durch den Freischneider aufgewirbelt wurden. Daraufhin machte die Besitzerin des Pkw Schadensersatzansprüche plus Zinsen geltend.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage ab, die Klägerin ging in Berufung und das Oberlandesgericht Brandenburg gab der Klägerin Recht. Ihr wurde Schadensersatz zugesprochen, jedoch ohne Zinsen. Die Revision wurde im Anschluss zurückgewiesen.
Hier werden alle Voraussetzungen für die Amtshaftung erfüllt. So kann den Mitarbeitern der Straßenmeisterei unter anderem eine Amtspflichtverletzung sowie Verschulden vorgeworfen werden. Sie hätten erkennen müssen, dass bei den Arbeiten weitere Sicherheitsvorkehrungen hätten getroffen werden müssen.