Kommt der Bußgeldbescheid per Einschreiben?

Damit Schreiben sicher dem Betroffenen zugestellt werden, sind bei Postsendungen unterschiedliche Möglichkeiten gegeben. Eine der häufig gewählten ist die Sendung eines Einschreibens, bei dem der Rückschein an den Versender geht. Doch wird auch ein Bußgeldbescheid per Einschreiben von der Bußgeldstelle versandt?

FAQ: Bußgeldbescheid per Einschreiben

Kommt der Bußgeldbescheid per Einschreiben?

Nein, in der Regel wird der Bescheid auf dem normalen Postweg versandt.

Warum wird der Bußgeldbescheid nicht per Einschreiben versendet?

Bei einem Anschreiben kann die Annahme verweigert oder die Post wird unter Umständen nicht rechtzeitig abgeholt. Damit sich der Empfänger nicht darauf berufen kann, den Bescheid nicht erhalten zu haben, wird er nicht per Einschreiben verschickt.

Was ist, wenn ich im Urlaub war und den Bescheid zu spät im Briefkasten gefunden habe?

In diesem Fall können Sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.

Bußgeldbescheid: Keine Zustellung per Einschreiben!

Wird der Bußgeldbescheid per Einschreiben versandt?
Wird der Bußgeldbescheid per Einschreiben versandt?

Für Laien scheint das Format des Einschreibens besonders zuverlässig, da der Betroffene durch Unterzeichnung des Rückscheins bestätigt, dass er das Dokument eindeutig erhalten hat. Doch es gibt ein wesentliches Problem, das gerade bei der Zustellung von offiziellen Dokumenten wie einer Klage, Mahnung und eben einem Bußgeldbescheid das Einschreiben mitbringen würde:

Der Empfänger eines Einschreibens kann die Annahme verweigern oder dieses nicht rechtzeitig bei der Poststelle abholen. Dementsprechend unterzeichnet er auch nicht den Rückschein, sodass die Postsendung nie als „zugestellt“ deklariert werden könnte.

Würde damit ein Bußgeldbescheid per Einschreiben versendet werden, könnten die Verkehrssünder einfach die Annahme verweigern und den Bescheid ignorieren. Der Behörde wären die Hände gebunden, weil kein Nachweis über die Zustellung des Bescheids vorläge. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Abstandsverstöße & Co. könnten nicht mehr so einfach geahndet werden.

Aus diesem Grund wird ein Bußgeldbescheid nie per Einschreiben versandt, sondern per Postzustellungsurkunde (PZU).

Übersendung vom Bußgeldbescheid per Zustellungsurkunde

Bußgeld wird nicht per Einschreiben, sondern per Zustellungsurkunde verschickt.
Bußgeld wird nicht per Einschreiben, sondern per Zustellungsurkunde verschickt.

Da die Versendung von einem Bußgeldbescheid per Einschreiben aus den oben genannten Gründen nicht als rechtswirksamer Nachweis der Zustellung dient, nutzen die Bußgeldstellen in aller Regel die Zustellungsurkunde. Auch in anderen Bereichen des Zivilrechts ist diese bei wichtigen Schriftsätzen gängig.

Dem Bußgeldbescheid wird beim Versand auf der Poststelle ein Formular beigefügt – die Zustellungsurkunde. Dieses Formular wird dabei vom austragenden Briefboten ausgefüllt – nicht vom Empfänger. Einzutragen ist vor allem das Datum, an dem der Bußgeldbescheid im Briefkasten des Betroffenen hinterlegt wurde. Mit diesem Zeitpunkt nämlich gilt der Bescheid bereits als zugestellt und nicht erst ab dem Moment, in dem Sie das Schreiben persönlich in Händen halten.

Durch die Rücksendung der PZU von der Poststelle an die Bußgeldstelle hält diese ein belastbares Zeugnis dafür in der Hand, dass der Bußgeldbescheid förmlich zugestellt wurde. Der Empfänger kann nicht so einfach behaupten, er hätte den Bußgeldbescheid nicht erhalten. Per Einschreiben ließe sich dieser Nachweis nicht so einfach erbringen, weil der Empfänger durch die Annahmeverweigerung die Zustellung behindern könnte.

Im Übrigen: Haben Sie einen Bußgeldbescheid während Ihres Urlaubs erhalten, kann es geschehen, dass dieser zum Zeitpunkt Ihrer Rückkehr bereits rechtskräftig ist. Sie hätten dann keine Chance mehr, gegen den Bescheid Einspruch einzulegen. Allerdings können Sie ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, wenn die Zustellung während einer längeren Abwesenheit erfolgte.
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Kommt der Bußgeldbescheid per Einschreiben?
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Über den Autor

Jana
Jana O.

Jana hat an der Uni Greifswald Ger­manis­tik, Philosophie und Englische Literatur­wissenschaften studiert. Sie unterstützt das Redaktionsteam von bussgeldkataloge.de seit 2015. Ihre über die Jahre ausgebaute Expertise im Verkehrsrecht nutzt sie, um komplexe verkehrsrechtliche Fragestellungen leicht verständlich aufzubereiten.

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