Fahrerflucht und die Folgen – Was droht mir?

Von Cynthia W.

Letzte Aktualisierung am: 25. Januar 2024

Geschätzte Lesezeit: 7 Minuten

Jährlich leitet die Polizei rund eine Viertelmillion Verfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort ein. Doch wann begeht man Fahrerflucht, welche Strafe droht und wie verhält man sich richtig? Wie können weitere Konsequenzen aussehen und welche Rolle spielt die Höhe des Schadens?

FAQ: Fahrerflucht

Was ist Fahrerflucht?

Fahrerflucht begeht, wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Dies gilt für alle Unfallbeteiligten, die eine Feststellung ihrer Personalien nicht ermöglichen.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Gemäß §142 StGB kann Fahrerflucht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe nach sich ziehen.

Wann verjährt Fahrerflucht?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort verjährt in aller Regel nach drei Jahren.

Wichtige Informationen zur Fahrerflucht

Video: Wie wird Fahrerflucht bestraft?

Wann der Tatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ erfüllt ist, erfahren Sie hier.
Wann der Tatbestand „unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ erfüllt ist, erfahren Sie hier.

Was ist Fahrerflucht?

Eine Fahrerflucht kann drastische Folgen für alle Beteiligten haben.
Eine Fahrerflucht kann drastische Folgen für alle Beteiligten haben.


Bereits eine kleine Unaufmerksamkeit beim Ausparken genügt und im Lack des Autos nebenan sind Kratzer oder Dellen. Nun darf der Parkplatz nicht verlassen werden. Wer trotzdem vom Ort des Geschehens wegfährt, der begeht Fahrerflucht. In §142 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) wird dies als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort benannt. Im Strafgesetzbuch heißt es dazu:

(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ein Unfall mit Fahrerflucht kann für den Geschädigten schlimme Folgen haben.
Ein Unfall mit Fahrerflucht kann für den Geschädigten schlimme Folgen haben.

Auch wenn Sie „nur“ ein Auto angefahren und Fahrerflucht begangen haben, ist dies strafbar. Denn vorrangig dient der Paragraph zur Unfallflucht im StGB dem Schutz des Geschädigten: Diesem soll die Möglichkeit gegeben werden, alle relevanten Informationen des Verursachers zu erhalten, um Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Bei beispielsweise einem Parkschaden mit Fahrerflucht ist dies im Nachhinein oft kaum noch möglich. Die Strafe bei Fahrerflucht kann eine Geldauflage, aber auch eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sein. Anders als allgemein vermutet, ist es auch nicht ausreichend, einen Zettel an der Windschutzscheibe oder anderweitig die eigenen Kontaktdaten zu hinterlassen, denn es ist nicht gesichert, dass diese den Geschädigten wirklich erreichen.

Was ist keine Fahrerflucht?

Es gibt jedoch Situationen, die auch per Gesetz nicht als Fahrerflucht gelten oder zumindest straffrei gehandhabt werden. Entfernt sich der Unfallverursacher, um den Schaden bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle anzuzeigen, ist dies keine Fahrerflucht. Strafe droht ebenfalls nicht, wenn der Unfallverursacher selbst verletzt ist oder sich um einen Verletzten kümmert und im Zuge dessen zum Beispiel Hilfe holt. Auch in dem Fall, dass ausschließlich das eigene Fahrzeug beschädigt wurde, ist dies kein Unfall mit Fahrerflucht und eine Anklage ist nicht zu befürchten. Zudem gilt: Keine Fahrerflucht ohne Schaden und wer eine angebliche Unfallflucht nicht bemerkt, kann deswegen auch nicht belangt werden, denn für den Tatbestand der Fahrerflucht ist Vorsatz vonnöten. Ob es realistisch ist, dass der Unfall durch den Verursacher nicht bemerkt wurde, kann in einem entsprechenden Gutachten festgestellt werden.

Eine Strafe für Fahrerflucht kann durch das sofortige Informieren der Polizei verhindert werden.
Eine Strafe für Fahrerflucht kann durch das sofortige Informieren der Polizei verhindert werden.

Was passiert bei Fahrerflucht? Die möglichen Strafen sind vielfältig und hängen hauptsächlich von der Höhe und Art des verursachten Schadens ab. Doch selbst ein einfacher Parkrempler mit Fahrerflucht führt zu Punkten in Flensburg und einer Geldstrafe – Fahrverbot von bis zu sechs Monaten oder Führerscheinentzug können hinzukommen. In schweren Fällen sind auch Haftstrafen angedacht. Allerdings gibt es für Fahrerflucht kein festes Bußgeld und pauschale Aussagen zum Strafmaß sind schwierig. Es handelt sich nicht mehr um eine Ordnungswidrigkeit, die in einem Bußgeldkatalog geregelt wäre, sondern um eine Straftat, die vor Gericht verhandelt wird und immer eine Einzelfallentscheidung ist.

Möglichkeiten bei unerlaubtem Verlassen des Unfallortes sind:

  • eine Geldstrafe oder -auflage.
  • bis zu drei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg.
  • ein Fahrverbot von mehreren Monaten bis hin zum Führerscheinentzug.
  • eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Der Beschuldigte sollte bei einer Anzeige wegen Fahrerflucht zunächst immer von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Fachanwalt hinzuziehen – auch dann, wenn man sich keiner Schuld bewusst ist! Alle Schritte und Aussagen zum Geschehen sollten mit ihm abgestimmt werden. Zudem kann ein Strafverteidiger die Schadenshöhe kritisch hinterfragen, die angedachte Reparaturmethode prüfen und eventuelle Fehler im Sachverständigengutachten aufdecken. Eine Rechtsschutzversicherung kann hier sinnvoll sein. Erfolgt keine rechtskräftige Verurteilung, übernimmt sie die Kosten für die anfallende Rechtsanwalt- und Sachverständigenvergütung, die Verwaltungskosten, Gerichtskosten und Auslagen.

Wichtiges Kriterium: Die Höhe des Schadens

Schon die Fahrerflucht mit reinem Sachschaden kann den Verursacher teuer zu stehen kommen.
Schon die Fahrerflucht mit reinem Sachschaden kann den Verursacher teuer zu stehen kommen.

Eine Unfallflucht mit Bagatellschaden, das heißt ein Schadenswert unter 50 Euro, wird meist nicht weiter verfolgt. Doch bereits kleine Kratzer oder Beulen durch einen Parkschaden können leicht zu drei- oder vierstelligen Reparaturkosten führen. Bei einem Schaden unter 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt. Bis 1200 Euro ist oft eine Geldstrafe und ein dreimonatiges Fahrverbot die Folge. Bei höheren Schäden ist mit mindestens sechs Monaten Fahrverbot zu rechnen. Eine Freiheitsstrafe oder den Entzug der Fahrerlaubnis verhängen Gerichte meistens erst, wenn die Unfallflucht im Zusammenhang mit einem Personenschaden steht: Das heißt, Menschen verletzt oder sogar ums Leben gekommen sind. Ist man Wiederholungstäter, drohen jedoch höhere Strafen.


Das Strafmaß kann außerdem durch eine Selbstanzeige innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall deutlich gemindert werden. Nach fünf Jahren verjährt das Vergehen zudem nach § 78 Abs. 3 StGB.

Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug sind zwei verschiedene Maßnahmen! Fahrverbote sind zeitlich begrenzt – den Führerschein bekommt man nach Ablauf der Zeit zurück. Der Fahrerlaubnisentzug dagegen bezeichnet die Entziehung der Fahrerlaubnis. Hierbei wird der Führerschein eingezogen und vernichtet.

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Fahrerflucht und Versicherung – Bleibt mein Schutz bestehen?

Der Geschädigte bleibt bei einer Fahrerflucht mit Parkschaden oder Schlimmerem meist auf den Kosten sitzen, wenn der Schuldige nicht ermittelt werden kann. Nur bei Bestehen einer Kfz-Vollkaskoversicherung zahlt diese abzüglich der Selbstbeteiligung den Schaden am Fahrzeug. Allerdings zieht dies in vielen Fällen nach sich, dass der Versicherungsnehmer hochgestuft wird und dann wesentlich höhere Beiträge zahlen muss. Auch die Anzeige bei der Polizei oder die Befragung von Zeugen nutzen nichts, wenn der Unfallverursacher nicht gefunden wird.

Ebenso zahlt die Versicherung des Schuldigen zwar den Schaden der gegnerischen Partei, holt sich allerdings diese Kosten bis zu einer Höhe von 5000 Euro vom Verursacher zurück. Dies gilt auch für den Schaden am Fahrzeug des Unfallflüchtigen: Selbst dann, wenn die Kfz-Haftpflicht diesen zuerst einmal zahlen sollte, holt sie sich die entstandenen Kosten im Nachhinein oftmals vom Unfallverursacher zurück, möglicherweise auch dann, wenn das Verfahren wegen geringer Schuld gegen Geldauflage eingestellt wurde. Ebenso liegt eine Kündigung des Versicherungsschutzes im Bereich des Möglichen.

Fahrerflucht in der Probezeit

Fahrerflucht in der Probezeit ist besonders kritisch.
Fahrerflucht in der Probezeit ist besonders kritisch.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zieht eine Strafe nach sich. Doch welche gesonderten Regeln gelten in der Probezeit und welche Folgen hat Fahrerflucht für einen Fahranfänger? In den ersten zwei Jahren nach Erwerb einer Fahrerlaubnis werden Verkehrsordnungswidrigkeiten und Straftaten in A- und B-Verstöße eingeordnet. Auch ein kleinerer Parkrempler mit anschließender Fahrerflucht gilt dann als A-Verstoß und zieht in aller Regel eine Probezeitverlängerung um zwei weitere Jahre und ein spezielles Aufbauseminar für Fahranfänger nach sich. Befindet man sich bereits in der verlängerten Probezeit, führen zwei weitere A-Verstöße zum Fahrerlaubnisentzug.

Zu diesen Maßnahmen kommt die eigentliche Strafe wie Geldauflagen, Punkte oder Fahrverbote noch hinzu und wird nach denselben Maßstäben verhängt, nach denen auch die Straftat jedes anderen Unfallflüchtigen geahndet wird.

Wie verhalte ich mich richtig?

Doch wie verhalte ich mich richtig, um nach einem Unfall oder Parkschaden keine Fahrerflucht mit drohender Strafe zu begehen? Das richtige Verhalten nach einem Unfall:

  1. Halten Sie unverzüglich an.
  2. Sichern Sie die Unfallstelle und kümmern Sie sich gegebenenfalls um Verletzte.
  3. Warten Sie eine angemessene Zeit auf den Geschädigten, sollte dieser nicht zugegen sein.
  4. Melden Sie den Unfall in jedem Fall der Polizei und warten auf deren Eintreffen oder suchen Sie das nächstgelegene Polizeirevier auf.
  5. Kontaktieren Sie Ihren Fachanwalt und Ihre Versicherung.

Gegenüber Polizei und Versicherung müssen Sie sich als Unfallbeteiligter zu erkennen geben und Angaben zu Ihrer Person, Ihrem Fahrzeug, dem Unfallgeschehen sowie Ihrer Haftpflichtversicherung ermöglichen. Zur Frage der Schuld müssen Sie sich allerdings nicht äußern!

Wie lang ist die angemessene Wartezeit?

Doch wie lang ist es „angemessen“ zu warten? Selbst wenn der Unfall in völliger Einsamkeit stattgefunden hat und es sehr unwahrscheinlich ist, dass der Geschädigte in naher Zukunft auftaucht, ist der Verursacher verpflichtet, an der Unfallstelle auszuharren. Welche Wartezeit als angemessen angesehen wird, hängt vor allem von der Höhe des Schadens ab, aber auch von Tageszeit, Witterung, dem Verkehrsaufkommen und ob Sie ihr eigenes Auto zurücklassen oder nicht. Solange kein Mensch zu Schaden gekommen ist, sollten Sie sich mindestens eine halbe Stunde gedulden. Eine pauschale Aussage kann hier allerdings nicht getroffen werden – es handelt sich immer um eine Einzelfallentscheidung. Außerdem gilt nichtsdestotrotz: Melden Sie den Unfall nach dieser Wartezeit trotzdem der Polizei!

Sonderfall Wildunfall

Das Entfernen vom Unfallort ist bei Unfällen mit Tieren unter bestimmten Umständen erlaubt.
Das Entfernen vom Unfallort ist bei Unfällen mit Tieren unter bestimmten Umständen erlaubt.

Bei einem Wildunfall kann anders als bei Sach- oder Personenschäden keine Fahrerflucht begangen werden, denn Tiere werden rein rechtlich gesehen wie eine Sache behandelt, Wildtiere sind zudem herrenlos. Deswegen können keine Ansprüche geltend gemacht werden. Das heißt aber nicht, dass Sie einfach weiterfahren dürfen, wenn es zu einem Zusammenstoß mit einem Tier gekommen ist. Hier ist der Unfallverursacher in der Pflicht, der Polizei oder dem ansässigen Förster bzw. Jäger den Unfall zu melden, damit das Tier nicht unnötig leiden muss. Andernfalls würden Sie sich der Tierquälerei schuldig machen und gegen das Tierschutzgesetz verstoßen, was eine Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro zur Folge haben kann. Ebenfalls darf das Tier nicht einfach mitgenommen werden.

Werden Haustiere anders behandelt?

Für Haustiere gelten dieselben Regelungen wie auch bei Wildtieren – beide werden als Sachen behandelt. Bei einem Haustier müssen Sie auch nicht unbedingt die Polizei benachrichtigen. Ist das Tier jedoch nur verletzt, so darf es nicht einfach liegen gelassen werden, denn das würde ebenfalls unter den Tatbestand der Tierquälerei fallen. Die Polizei ist wiederum zu informieren. Tatsächlich steht hier der Tierhalter in der Pflicht, sein Haustier so zu sichern, dass es niemanden gefährdet. Hat er dies unterlassen, haben Sie die Möglichkeit, ihn für etwaige Schäden am eigenen Fahrzeug haftbar zu machen.

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Fahrerflucht und die Folgen – Was droht mir?
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Über den Autor

Autor
Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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