Fahrerkarte auslesen: Wie funktioniert das?

Ein digitaler Fahrtenschreiber zeichnet die Lenk- und Ruhezeiten eines Lkw lückenlos auf. Diese Daten werden auf der Fahrerkarte gespeichert. In gewissen Situationen ist es dann erforderlich, dass die Fahrerkarte ausgelesen werden muss. Doch welche Personen sind dazu befugt? Wie können sie überhaupt die Fahrerkarte auslesen? Und inwiefern besteht eine Pflicht für den Arbeitgeber? Diesen Fragen gehen wir im folgenden Ratgeber auf den Grund.

FAQ: Fahrerkarte auslesen

Wer darf die Fahrerkarte auslesen?

Laut Gesetz dürfen Kontrollbeamte die Fahrerkarte bzw. den Fahrtenschreiber auslesen, um die Lenk- und Ruhezeiten zu prüfen. Weiterhin sind Arbeitgeber dazu befugt und sogar verpflichtet, die Daten auf der Fahrerkarte regelmäßig auszulesen und für einige Zeit zu speichern.

Wie funktioniert das Auslesen der Fahrerkarte?

Meist werden Fahrerkarten mit einem Lesegerät ausgelesen. Auf diesem Wege können auf dem Chip gespeicherte Informationen sichtbar gemacht, gespeichert und archiviert werden. Solche Geräte benutzen sowohl Behörden als auch Arbeitgeber. Mehr dazu lesen Sie hier.

Warum besteht für Arbeitgeber eine Pflicht zum Auslesen der Fahrerkarte?

Damit die Fahrtzeiten eines Lkw auch längerfristig nachvollzogen werden können, muss der Arbeitgeber die Fahrerkarte regelmäßig auslesen und die Daten speichern. Der Hintergrund ist, dass auf der Fahrerkarte lediglich Daten von 28 Tagen gespeichert und anschließend ältere Daten überschrieben werden.

Wer darf (und muss) einen Fahrtenschreiber auslesen?

Wer darf eine Fahrerkarte auslesen? Wie funktioniert das?
Wer darf eine Fahrerkarte auslesen? Und wie funktioniert das?

Um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, existieren bestimmte Vorschriften, die Behörden erlauben, einen Fahrtenschreiber bzw. die Fahrerkarte auslesen zu lassen – und auch solche, die Arbeitgeber zu selbigen Handlungen verpflichten. Grundlagen dazu sind einerseits die EU-Verordnung (EWG) Nr. 2821/85 sowie die Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (FPersV).

Während die EWG-Verordnung die Befugnisse von Beamten hinsichtlich der Fahrtenschreiber regelt, heißt es in § 2 der FPersV:

“Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Daten der Fahrerkarten spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden. Der Fahrer hat hierzu dem Unternehmen die Fahrerkarte […] zur Verfügung zu stellen.”

Diese Regelung hat den Hintergrund, dass nur eine bestimmte Menge an Daten auf dem Chip der Fahrerkarte gespeichert werden können. Ist der Chip voll, werden die älteren Daten überschrieben. Damit die Aufzeichnung auch länger nachvollziehbar bleibt, ist der Arbeitgeber in der Pflicht. Daher benötigt er stets ein passendes Fahrerkarten-Lesegerät.

Auch Beamte können die Daten auf der Fahrerkarte mit einem Auslesegerät überprüfen. Entweder wird die Karte selbst auf diesem Wege ausgelesen oder aber ein Terminal für die Kontrolle des digitalen Tachographen benutzt.

Digitaler Tachograph: Wie das Auslesen funktioniert

Polizeibeamte nutzen ein Fahrerkarten-Lesegerät um die Daten zu überprüfen.
Polizeibeamte nutzen ein Fahrerkarten-Lesegerät um die Daten zu überprüfen.

Nun da klar ist, wer die Fahrerkarte auslesen darf, stellt sich noch die Frage, wie das Ganze funktioniert. Die einfachste Möglichkeit bietet – wie bereits erwähnt – ein Auslesegerät für eine Fahrerkarte oder auch eine Kontrollkarte (bzw. für Arbeitgeber eine Unternehmenskarte). Gerade für Arbeitgeber ist es wichtig, dass das Fahrerkarten-Lesegerät die Daten der Fahrerkarte regelmäßig speichern und kontrollieren kann. Auch Behörden setzen auf derartige Lesegeräte.

Ein solches Gerät, um den Tachograph auslesen zu können, ist mit einem Startpreis bei ca. 30 Euro recht günstig. Oft ist jedoch noch zusätzliche Software erforderlich, die den Preis dann insgesamt auf ca. 80 Euro steigen lässt. Wichtig ist, dass die verwendeten Geräte offiziell anerkannt sind und die Vorgaben der EU eingehalten werden.

Wird eine Fahrerkarte in ein Auslesegerät gesteckt, erhalten Behörden und Arbeitgeber nur die Informationen der letzten 28 Tage. An Daten, die einen früheren Ursprung haben, können diese nur durch das Auslesen des Fahrtenschreibers gelangen.

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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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