Feuerwehrzufahrt: Parkverbot und Halteverbot nach StVO

Jeder Kfz-Führer sollte das wissen: Sie müssen grundsätzlich jede Feuerwehrzufahrt freihalten. Allerdings gibt es das eine oder andere Detail zu dieser Verkehrsregel, das die ganze Sache etwas komplizierter macht.

Bußgeldkatalog für das Verhalten vor einer Feuerwehrzufahrt

TatbestandBußgeld in EuroPunkte in FlensburgFahrverbot
vor oder in einer amtlich gekenn­zeichne­ten Feuer­wehr­zufahrt gehalten (ohne dabei ein Rettungs­fahrzeug im Einsatz zu behindern)10neinnein
vor oder in einer amtlich gekenn­zeichneten Feuer­wehrzufahrt gehalten (und dabei ein Rettungs­fahrzeug im Einsatz behindert)15neinnein
vor oder in einer amtlich gekenn­zeichneten Feuer­wehrzufahrt geparkt (ohne dabei ein Rettungs­fahrzeug im Einsatz zu behindern)35neinnein
vor oder in einer amtlich gekenn­zeichneten Feuer­wehrzufahrt geparkt (und dabei ein Rettungs­fahrzeug im Einsatz behindert)651 Punktnein

FAQ: Verhalten vor einer Feuerwehrzufahrt

Was kostet das Halten vor einer Feuerwehrzufahrt?

Das Halten vor einer Feuerwehrzufahrt kostet 10 Euro, wenn Sie dabei kein Einsatzfahrzeug behindert haben. Es kostet 15 Euro, wenn es zu solch einer Behinderung kam.

Was kostet das Parken vor einer Feuerwehrzufahrt?

Parken Sie vor einer Feuerwehrzufahrt, kostet dies 35 Euro, wenn Sie dabei kein Einsatzfahrzeug behindern. Kommt es zu so einer solchen Behinderung, kostet es 65 Euro und Sie bekommen einen Punkt in Flensburg.

Kann das Halten und Parken vor einer Feuerwehrzufahrt immer geahndet werden?

Nein, nur dann, wenn es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handelt. Wie eine solche Kennzeichnung aussieht, ist nicht bundesweit vereinheitlicht, es gibt also mehrere Varianten. Welche das sind, lesen Sie hier.

Die Feuerwehrszufahrt in der StVO

Damit die Feuerwehr im Notfall sofort eingreifen kann, müssen Sie eine Feuerwehrausfahrt immer freihalten.
Damit die Feuerwehr im Notfall sofort eingreifen kann, müssen Sie eine Feuerwehrausfahrt immer freihalten.

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt sämtliche Regeln für den öffentlichen Verkehr auf Deutschlands Straßen vor. Auch das Verhalten vor einer Feuerwehrzufahrt ist darin festgelegt. Nach § 12 der StVO ist die Feuerwehrzufahrt grundsätzlich nicht zu versperren. So heißt es darin in Abs. 1 Nr. 5:

Das Halten ist unzulässig […] vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten.

Besteht folglich ein Halteverbot, um Rettungsfahrzeuge nicht zu behindern, schließt dies automatisch mit ein, dass auch das Parken in der Feuerwehrzufahrt verboten ist.

Das Schild vor der Feuerwehrzufahrt: Park- und Halteverbot nach der StVO

Halteverbot vor der Feuerwehrzufahrt: Durch ein Schild (nicht unbedingt dieses) wird es ausgewiesen.
Halteverbot vor der Feuerwehrzufahrt: Durch ein Schild (nicht unbedingt dieses) wird es ausgewiesen.

Es bestimmt insbesondere das Schild vor einer Feuerwehrzufahrt, ob ein Freihalten tatsächlich umgesetzt werden muss und ein Verstoß gegen dieses Zeichen durch ein Bußgeld geahndet werden kann. Schließlich wird bereits in dem oben zitierten Gesetzestext von einer amtlichen Kennzeichnung gesprochen.

Wie die Verkehrszeichen für eine Feuerwehrzufahrt aussehen müssen, ist nicht auf Bundesebene vorgeschrieben. Folglich können diese von Bundesland zu Bundesland variieren. Es gilt jedoch immer: Jeder Kfz-Führer muss eine solche Feuerwehreinfahrt freihalten!


Amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten können auf zwei Arten dargestellt werden:

  1. durch ein Zusatzschild für die Feuerwehrzufahrt bzw. die Feuerwehranfahrtszone, dass ein Halteverbot für die Feuerwehrzufahrt nach der StVO ausweist (und somit es auch sanktioniert, vor einer Feuerwehrzufahrt zu parken)
  2. durch eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt, die das Siegel der Feuerwehr oder der Gemeinde aufweist

Sollte gegen andere Beschilderungen verstoßen werden, hat dies zwar keine Sanktion gemäß einer Bußgeldtabelle zur Folge. Um die Gefahr abzuwehren, kann dennoch das im Wege stehende Fahrzeug weggeschoben werden.

Halten und Parken vor der Feuerwehrzufahrt: Welches Bußgeld droht?

Es ist entscheidend, ob der Betroffene gegen das Halte– oder gegen das Parkverbot vor einer Feuerwehrzufahrt verstieß, wenn es um die Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog geht. Und wann ist es eigentlich erlaubt, das vor der Feuerwehreinfahrt stehende Fahrzeug abzuschleppen?

Hierfür soll kurz erklärt werden, worin der Unterschied besteht. In der StVO in § 12 Abs. 2 sind die Definitionen festgelegt: Stellen Sie Ihr Fahrzeug unter drei Minuten ab und bleiben darin sitzen, gilt dies als Halten. Sobald Sie das Kfz verlassen und/oder länger als drei Minuten an einem Ort bleiben, parken Sie.

Aufgrund der unterschiedlichen Länge gibt es auch unterschiedliche Sanktionen für die Verstöße, wie Sie auch der vorangestellten Bußgeldtabelle entnehmen können.

  • Wer vor einer Zufahrt hält und dabei keine Feuerwehr behindert, kommt mit einem Bußgeld von 10 Euro davon. 15 Euro werden es, wenn Sie beim Halten vor oder in einer Feuerwehrzufahrt ein Rettungsfahrzeug beim Einsatz behinderten.
  • Haben Sie eine Feuerwehrzufahrt zugeparkt, ohne dass es zu einem Einsatz der Feuerwehr kam, zahlen Sie 35 Euro. Bei der Behinderung eines Einsatzes steht auf die Ordnungswidrigkeit, vor einer Feuerwehrzufahrt zu parken, ein Bußgeld von 65 Euro und ein Punkt in Flensburg.

Vor eine Feuerwehrzufahrt gestellt: Abschleppen ist erlaubt!

Parken vor Feuerwehrzufahrt: Das Abschleppen Ihres Kfz ist möglich.
Parken vor Feuerwehrzufahrt: Das Abschleppen Ihres Kfz ist möglich.

Sollten Sie doch einmal eine Feuerwehrzufahrt zuparken, muss es nicht unbedingt zum Einsatz von Rettungsfahrzeugen kommen, damit es teuer wird.

Es kann nämlich sein, dass Ihr Kfz, selbst wenn Sie nicht lang weg sind, abgeschleppt wird.

Die dabei entstehenden Kosten für den Abschleppdienst werden dem Falschparker auferlegt. Hinzu kommen häufig noch andere Gebühren.

Für eine Feuerwehrzufahrt braucht es keine Zufahrt

Dass Sie besonders achtsam sein sollten, wenn Sie Ihr Kfz nahe einer Feuerwehrzufahrt parken wollen, zeigt das folgende Fallbeispiel (Urteil v. 21.08.2012, Az.: 14 K 2727/12):

Das Parken gegenüber einer Feuerwehrzufahrt bzw. einer als solche markierte Fläche wurde einem Autofahrer zum Verhängnis. 20 Minuten nachdem sein Fahrzeug abgestellt hatte, wurde dieses abgeschleppt. Als ihn der entsprechende Bußgeldbescheid erreichte, legte der Beschuldigte Einspruch ein.

Er argumentierte, die Schilder für die Feuerwehrzufahrt seien nicht eindeutig gewesen, welcher Bereich von dem Halteverbot betroffen ist, bzw. er hatte diesen aufgrund der Verkehrszeichen anders interpretiert. Zudem seien in der entsprechenden Straße keine Zufahrten gewesen, somit hätte er gar keine Feuerwehrzufahrt zuparken können.

Die Behörde führte an, dass die Feuerwehrzufahrt eingerichtet wurde, um den Besuchern des dort ansässigen Kinos ein Verlassen desselben zu ermöglichen, ohne von parkenden Autos behindert zu werden. Die Flächen seien darüber hinaus notwendig, damit ein Rettungsfahrzeug im Notfall anleitern kann – anders könnten Menschen aus den oberen Etagen nicht gerettet werden.

Die Behörde bekam recht, der Beschuldigte musste zahlen.

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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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Ein Gedanke zu „Feuerwehrzufahrt: Parkverbot und Halteverbot nach StVO

  1. S.Bielinski

    Hallo.
    mich hat interessiert, ob man eine Feuerwehrzufahrt durchfahren darf, ohne zu halten, wenn es sich um eine Durchfahrt handelt oder ob auch dieses verboten ist. Ich würde mich freuen wenn mir jemand dazu eine Antwort geben kann.
    Vielen Dank im Voraus.

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