Behindertenparkplatz: Wer darf auf diesem Parkplatz parken und wer nicht?

In Deutschland sowie in einigen anderen Ländern innerhalb Europas gibt es für Menschen, die durch eine Behinderung eingeschränkt sind, einen speziellen Schwerbehindertenparkplatz. Dieser ist in der Regel barrierefrei. Außerdem liegt hinsichtlich der Breite bei einem Behindertenparkplatz eine großzügigere Bemessung vor. Als Maßnahme zum Ausgleich von Nachteilen soll dieser Parkbereich eine Parkerleichterung für schwerbehinderte sein. Welche Vorschriften in diesem Zusammenhang laut Straßenverkehrsordnung (StVO) gelten und welche Folgen es haben kann, wenn Sie unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parken, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen.

Bußgeltabelle für das Parken in Bereichen wo ein Parkverbot gilt

VerstoßBußgeld
Parken auf einem Behin­derten­park­platz ohne gültigen Behin­derten­park­aus­weis55 €

FAQ: Behindertenparkplatz

Welches Bußgeld trifft Falschparker, die ohne Ausweis auf dem Behindertenparkplatz stehen?

Das Parken ohne Behindertenparkausweis auf einem Behindertenparkplatz kostet 55 Euro in Deutschland.

Kann ich abgeschleppt werden, wenn ich widerrechtlich auf dem Behindertenparkplatz parke?

Ja. Warum das möglich ist, erfahren Sie hier.

Wer kann einen Behindertenparkausweis beantragen?

Die Voraussetzung ist das Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder Bl (blind). Wie Sie den Ausweis beantragen, erfahren Sie hier.

Welche Besonderheiten erfüllt ein Behindertenparkplatz?

Ein Behindertenparkplatz ist unter anderem an die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern angepasst.
Ein Behindertenparkplatz ist unter anderem an die Bedürfnisse von Rollstuhlfahrern angepasst.

An welchen Merkmalen können Sie einen Behindertenparkplatz erkennen?

Einen Behindertenparkplatz erkennen Sie an verschiedenen Merkmalen. Hierzu zählt auch die Beschilderung.
Einen Behindertenparkplatz erkennen Sie an verschiedenen Merkmalen. Hierzu zählt auch die Beschilderung.

Für das Parken auf dem Behindertenparkplatz gelten bestimmte Vorschriften. Da die speziellen Parkflächen eine Parkerleichterung für Behinderte sein sollen, dürfen auch nur behinderte Verkehrsteilnehmer in diesen Bereichen parken.

Trotzdem kommt es häufig vor, dass Fahrzeuge unberechtigt innerhalb der gekennzeichneten Bereiche parken. Ursache hierfür ist häufig die Unwissenheit der Verkehrssünder.

Im Parkraum auf deutschen Straßen werden Parkflächen für Behinderte mit dem Zusatzzeichen 1044-10 in Verbindung mit dem Zeichen 314 gekennzeichnet. Das Verkehrszeichen 314 steht hierbei für Parken im Allgemeinen und der Zusatz bezieht sich auf die Parkberechtigung für behinderte Menschen.

Ein weiteres Merkmal, woran Sie ein Schild für einen Behindertenparkplatz erkennen können, ist das Piktogramm eines weißen Rollstuhlfahres auf blauem Hintergrund. Das geltende Verkehrszeichen für den Behindertenparkplatz ist somit laut StVO genau definiert. Mit anderen Worten können Sie einen Behindertenparkplatz am besten an der Beschilderung erkennen.

Gibt es für den Behindertenparkplatz eine besondere Markierung? Markiert ist die Fläche eines Parkplatzes für behinderte Menschen in der Regel auch dadurch, dass sie größer dimensioniert ist als der Bereich herkömmlicher Parkplätze. Dadurch wird den Insassen das Ein- und Aussteigen einfacher gemacht und auch das Ein- und Ausladen einer Mobilitätshilfe, wie beispielsweise einem Rollstuhl, wird den Betroffenen erleichtert. Außerdem ist auf dem Boden der Parkfläche häufig das gleiche Piktogramm abgebildet wie auf dem Verkehrsschild, welches den Behindertenparkplatz kennzeichnet.

Die Maße eines Behindertenparkplatzes – Breite, Länge und Neigung – sind durch eine DIN-Norm festgelegt. Die genannte Norm findet sich in den Landesbauordnungen der Bundesländer, es gibt allerdings keinen eigenen Gesetzestext. Die vorgeschriebene Fläche für einen Längsparkplatz bei vorgesehenem Heckausstieg beträgt 5,00 Meter mal 2,50 Meter zuzüglich 2,50 Meter freizuhaltender Bewegungsfläche. Zusätzlich sind viele Behindertenparkplätze mit einem Leitsystem für blinde Personen ausgestattet, um diese Menschen bei der Orientierung zu unterstützen.

Wer darf auf Behindertenparkplätzen parken?

Auf einem Behindertenparkplatz dürfen Rollstuhlfahrer parken, die den geforderten Parkausweis besitzen und diesen sichtbar im Frontscheibenbreich auslegen.
Auf einem Behindertenparkplatz dürfen Rollstuhlfahrer parken, die den geforderten Parkausweis besitzen und diesen sichtbar im Frontscheibenbreich auslegen.

Warum es nicht selten vorkommt, dass Verkehrsteilnehmer unberechtigter Weise auf einem Behindertenparkplatz parken, liegt häufig an der Fehlinformation der Verkehrssünder.

Trotz der Tatsache, dass der Behindertenparkplatz mit einem Schild versehen ist, wissen einige Autofahrer nicht genau darüber Bescheid, wer tatsächlich parkberechtigt ist und für wen sowohl Halteverbot als auch Parkverbot gilt.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, wann man aus rechtlicher Sicht als ausreichend eingeschränkt gilt, um eine Parkberechtigung für einen entsprechenden Stellplatz zu bekommen.

Auf einem Behindertenparkplatz dürfen laut StVO nur Schwerbehinderte Verkehrsteilnehmer parken, die sich außerhalb ihres Fahrzeugs dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur unter großer Anstrengung fortbewegen können. Nur Personen mit den Merkzeichen „außergewöhnlich gehbehindert“ (aG) oder „blind“ (Bl) erhalten den blauen Parkausweis, der das Parken mit Behinderung für die Betroffenen erleichtert.

Neben dem blauen Parkausweis, gibt es noch den Ausweis in orangener Farbe. Besitzer dieses Dokuments haben das Merkzeichen „G“ eingetragen. Parken dürfen auch diese Personen auf entsprechend gekennzeichneten Flächen. Das Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis erhalten Menschen mit erheblicher Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr bzw. erheblicher Behinderung beim Stehen und Gehen.

Davon ist in der Regel auszugehen, wenn eine Strecke von 2 km nicht zu Fuß zurückgelegt werden kann, ohne sich selbst oder andere zu gefährden. Das bedeutet, nicht alle eingeschränkten Personen sind durch ihre Behinderung automatisch berechtigt, auf einem Behindertenparkplatz zu parken.

Können Privatpersonen einen Behindertenparkplatz beantragen?

Einen Behindertenparkplatz können Sie auch als Privatperson beantragen. Das Zusatzschild enthält die Nummer Ihres Ausweises.
Einen Behindertenparkplatz können Sie auch als Privatperson beantragen. Das Zusatzschild enthält die Nummer Ihres Ausweises.

Auch einzelne Personen, können einen Antrag für einen Behindertenparkplatz einreichen. Wenn sie eine Parkfläche für Schwerbehinderte als Privatperson beantragen wollen, müssen Sie sich dafür an die Straßenverkehrsbehörde Ihres Hauptwohnsitzes wenden.

Es besteht die Möglichkeit einen personenbezogenen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe der Wohnung oder des Arbeitsplatzes zu erhalten. Allerdings nur wenn kein ausreichender Parkraum (Garage, Mieterparkplatz etc.) in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht.

Nach Einreichung des Antrags und Bestätigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde wird der Sonderparkplatz für Schwerbehinderte durch den Hinweis „Mit Parkausweis Nummer…“ und die entsprechenden Verkehrszeichen gekennzeichnet.

Das heißt, wenn ein Behindertenparkplatz zusätzlich eine Nummer in der Beschilderung aufweist, darf nur der Inhaber der genannten Ausweisnummer auf dieser Parkfläche parken.

Das Parken auf einem Behindertenparkplatz: Welche Kosten entstehen für Falschparker?

Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, dem droht ein Bußgeld.
Wer unberechtigt auf einem Behindertenparkplatz parkt, dem droht ein Bußgeld.

Für das unberechtigte Parken auf einem behindertengerechten Parkplatz muss laut Bußgeldkatalog mit einem Bußgeld in Höhe von 55 Euro sowie gegebenenfalls mit dem Abschleppen des Fahrzeugs gerechnet werden. Mit Punkten in Flensburg ist hingegen nicht zu rechnen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgelegt, dass das widerrechtliche Parken auf einem durch entsprechende Verkehrszeichen ausgeschilderten Behindertenparkplatz, das Abschleppen von Fahrzeugen rechtfertigt. Schon nach einer Standzeit von drei Minuten sowie durch das Verlassen des Fahrzeugs ist laut Gesetz das Abschleppen gerechtfertigt.

Die Kosten für den Abschleppdienst werden dem Verkehrssünder in Rechnung gestellt. Das heißt, wer nicht durch eine Behinderung eingeschränkt ist und trotzdem auf einem Behindertenparkplatz parkt, macht sich durch dieses Fehlverhalten strafbar.

Aber auch, wenn Sie durch eine Behinderung körperlich eingeschränkt sind, kann es Ihnen passieren, ein Bußgeld zu bekommen oder abgeschleppt zu werden, wenn Sie den notwendigen Parkausweis nicht sichtbar in der Windschutzscheibe auslegen.

Ein Auslegen des herkömmlichen Behindertenausweises ist nicht ausreichend und in keinem Fall eine Garantie für eine Parkberechtigung auf Behindertenparkplätzen.

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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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