Lkw-Bestimmungen zum Parken und Halten

Aufgrund der gesetzlich geregelten Lenk- und Ruhezeiten für Berufskraftfahrer sind diese gezwungen, ihre Fahrten zu unterbrechen, um die Höchstdauer der Tageslenkzeit und der Wochenlenkzeit nicht zu überschreiten. Doch der Fahrer eines Lkw muss beim Parken besondere Bestimmungen beachten.

Aktueller Bußgeldkatalog für Park- und Halteverstöße

ParkverstoßBuß­geldPunk­te
An unüber­­sichtlichen / engen Straßen­­­stellen geparkt35 €
... mit Behin­derung55 €
... über eine Stunde55 €
... über eine Stunde mit Behin­­derung55 €
An engen Stel­­len so geparkt, dass Rettungs­­fahr­­zeuge behin­­dert wur­­den100 €1
Parken im ein­ge­schränk­ten / un­ein­ge­schränk­ten Halte­verbot25 €
... mit Behin­derung40 €
... über eine Stunde40 €
... über eine Stunde mit Behin­­derung50 €
Auf Geh- und Rad­weg (Zeichen240/241) geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €1
... über eine Stunde70 €1
... über eine Stunde mit Behin­­derung80 €1
... über eine Stunde mit Gefähr­dung80 €1
... über eine Stunde mit Unfall100 €1
Vor oder in Feuer­­wehr­zu­­fahrt geparkt55 €
... dabei Einsatz­­­fahr­­zeuge behindert100 €
Auf Sperr­­fläche geparkt25 €
In zweiter Reihe geparkt55 €
... mit Behin­derung80 €1
... mit Gefähr­dung90 €1
... mit Unfall110 €1
... länger als 15 Minuten85 €1
... länger als 15 Minuten mit Behin­derung90 €1
In zweiter Reihe gehalten55 €
... mit Behin­derung70 €1
... mit Gefähr­dung80 €1
... mit Unfall100 €1
Unzu­­­läss­­iges Parken in verkehrs­­­beruhig­­ten Zonen außer­­halb der ge­­kenn­­zeich­­neten Parkflächen10 €
... mit Behin­derung15 €
... über 3 Stunden20 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung30 €
an einem dieser Orte geparkt:
- Ein- und Ausfahrten
- Einmündungen
- über Schacht­deckeln
10 €
...mit Behin­derung15 €
... über 3 Stunden20 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung30 €
Parkuhr abgelaufen20 €
... mehr als 30 Minuten25 €
... mehr als 1 Stun­de30 €
... mehr als 2 Stun­den35 €
... mehr als 3 Stun­den40 €
Auf Schwer­­be­hinder­­ten-Park­­platz geparkt55 €
Nicht platz­s­­parend geparkt / gehalten10 €
Vor­rang eines anderen Kfz beim Ein­fahren in Park­lücke miss­achtet10 €
Im Bereich einer Fuß­­gänger­zone geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... über 3 Stunden70 €
Unbe­­rechtigt in einer Not­­halte- und Pannen­­bucht gehalten20 €
Unbe­­rechtigt in einer Not­­halte- und Pannen­­bucht geparkt25 €
In einem geschüt­­zten Bereich während nicht zugelas­­sener Zeiten mit einem Kfz über 7,5 t oder einem An­­hänger über 2 t geparkt30 €
Länger als zwei Wochen An­­hänger ohne Zug­­fahr­zeug ge­­parkt20 €
Im Fahr­­raum von Schie­­nen­fahr­­zeugen geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
Auf Auto­­­bahnen oder Kraft­­fahr­­­straßen geparkt70 €1
Unzulässig auf Bus­sonder­fahrstreifen und an Bus­halt­estellen geparkt55 €
... mit Behin­derung70 €
... mit Gefähr­dung80 €
... mit Unfall100 €
... über 3 Stun­den70 €
... über 3 Stunden mit Behin­­derung80 €
... über 3 Stunden mit Gefähr­dung80 €
... über 3 Stunden mit Unfall100 €
Unzulässig auf Park­platz für E-Fahr­zeuge geparkt55 €
Unzulässig auf Park­platz für Carsharing-Fahr­zeuge geparkt55 €

Bußgeldrechner für falsches Parken und Halten

FAQ: Halten und Parken mit dem Lkw

Gelten für Lkw andere Regelungen als für Pkw?

Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) untersagt das Halten und Parken für Lkw an den gleichen Orten wie für Pkw.

Darf ein Lkw in einem Wohngebiet parken?

Das ist nur in Ausnahmefällen möglich. Grundsätzlich untersagt die StVO das regelmäßige Parken eines Lkw in einem Wohngebiet zwischen 22:00 und 06:00 Uhr.

Dürfen Lkw-Fahrer außerorts überall parken?

Zum Parken ist generell der rechte Seitenstreifen bzw. der rechte Fahrbahnrand zu nutzen. Untersagt ist das überall dort, wo ein Lkw-Parkverbot herrscht. Auch Pkw-Parkplätze sind nicht von einem Lkw zu blockieren.

Halten und Parken: Was ist untersagt?

Speziell ausgewiesene Lkw-Parkplätze erlauben das Parken über längere Zeit.
Speziell ausgewiesene Lkw-Parkplätze erlauben das Parken über längere Zeit.

Das Parken und Halten ist für Lkw-Fahrer in der Straßenverkehrsordnung (StVO) genauso geregelt wie für Pkw-Fahrer. Lediglich die Orte, an denen ein Lkw parken darf, sind gesondert geregelt.

Generell gilt: Wer sein Fahrzeug verlässt oder damit länger als drei Minuten hält, parkt. Unter anderem in folgenden Situationen ist das Halten unzulässig:

  • an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen,
  • im Bereich von scharfen Kurven,
  • auf Einfädelungs- und auf Ausfädelungsstreifen,
  • auf Bahnübergängen,
  • vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten,
  • an Taxenständen

Wer sein Fahrzeug auf unbestimmte Zeit abstellt und es somit parkt, darf dies überall dort, wo es nicht durch ein Halt- oder Parkverbot untersagt ist. Weiterhin schreibt die StVO gewisse andere Einschränkungen des Parkens vor:

  • vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
  • wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkflächen verhindert,
  • vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
  • über Schachtdeckeln und anderen Verschlüssen, wo durch Zeichen 315 oder eine Parkflächenmarkierung (Anlage 2 Nummer 74) das Parken auf Gehwegen erlaubt ist,
  • vor Bordsteinabsenkungen

Um den vorhandenen Parkraum auszunutzen, sollte möglichst platzsparend geparkt werden. Für das Ein- und Aussteigen und zum Rangieren ist genügend Platz freizuhalten. Generell muss darauf geachtet werden, dass das abgestellte Fahrzeug keinen anderen behindert oder gefährdet.

Darf ein Lkw im Wohngebiet parken?

Für Lkw ist das Parken im Wohngebiet nur in Ausnahmefällen möglich.
Für Lkw ist das Parken im Wohngebiet nur in Ausnahmefällen möglich.

Für Lkw ist das Parken im Wohngebiet nur in Ausnahmefällen möglich. Den Lkw zum Parken abzustellen, unterliegt innerorts einigen Einschränkungen. Die StVO schreibt hierzu fest, dass für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen und für Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse über zwei Tonnen in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr ein generelles Parkverbot in Wohngebieten gilt.

Mit einem Lkw zu parken, ist im Wohngebiet gemäß StVO also meistens nicht möglich. Zusätzlich gilt diese Regelung aber nicht nur in reinen Wohngebieten, sondern auch in Erholungs-, Kur- und Klinikgebieten. An Sonn- und Feiertagen herrscht hier für Lkw ein ganztägiges Parkverbot.

Ausgenommen von dieser Regelung sind speziell für Lkw angelegte Stellplätze, die sich innerhalb geschlossener Ortschaften, nicht aber innerhalb von Wohngebieten, befinden können. Einen solchen Parkplatz für Lkw erkennen Sie meist an Beschilderungen wie „Lkw Parking“. Hier ist das Parken auch während der Sonn- und Feiertage möglich.

Die StVO schreibt das Verbot jedoch nur für das regelmäßige Parken vor. In Ausnahmefällen kann ein Lkw also durchaus auch in einem Wohngebiet parken. Innerorts ist für Lkw das Parken im Mischgebiet und im Industriegebiet über längere Zeit zulässig.

In einem Mischgebiet gibt es sowohl Wohnhäuser als auch Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören dürfen.

Parkplätze von Supermärkten dürfen nicht als Lkw-Stellplatz genutzt werden, da es sich hierbei um Privatgelände handelt. Nur mit einer Genehmigung ist das Parken hier gestattet.

Lkw-Parkplätze außerhalb geschlossener Ortschaften

Lkw-Stellplätze müssen genutzt werden: Das Parken auf markierten Pkw-Parkplätzen ist nicht zulässig.
Lkw-Stellplätze müssen genutzt werden: Das Parken auf markierten Pkw-Parkplätzen ist nicht zulässig.

Auch außerorts können Lkw nicht überall parken. Grundsätzlich schreibt die StVO vor, dass zum Parken der rechte Seitenstreifen oder, bei nicht ausreichender Befestigung, der rechte Fahrbahnrand zu benutzen ist. Dies gilt innerorts wie außerorts.

Im Falle von Landstraßen und Gebieten, die sich außerhalb geschlossener Ortschaften befinden, kann durch Gemeinden ein Lkw-Parkverbot veranlasst werden, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich hierüber erstreckt. Würden Sie Ihren Lkw dann trotzdem abstellen, müssten Sie mit einem Bußgeld rechnen.

Gleiches gilt, wenn Sie mit dem Lkw einen Parkplatz benutzen, der nur für Pkw angelegt wurde. Ursächlich hierfür ist, dass der Lkw die Parkflächenmarkierungen überragt und die Nutzung der ausgezeichneten Parkflächen behindert.

Auf der Autobahn hingegen ist das Halten, und somit auch das Parken, generell untersagt. Hierzu zählt auch der Seitenstreifen. Lkw-Parkplätze finden Sie hier lediglich auf Rastplätzen.

Ohne Zugfahrzeug darf ein Lkw-Anhänger nicht länger als zwei Wochen geparkt werden. Auf entsprechend gekennzeichneten Parkplätzen gilt diese Höchstdauer nicht.
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Lkw-Bestimmungen zum Parken und Halten
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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

4 Gedanken zu „Lkw-Bestimmungen zum Parken und Halten

  1. Anlieger

    Unser Nachbar parkt immer das komplette Wochenende in der Straße im Wohngebiet, allerdings nur die Zugmaschine, er behauptet da diese unter 7,5t wiege wäre dies zulässig.
    Bezieht sich denn diese Gewichtsangabe nicht eigentlich auf des zulässige Gesamtgewicht, also was die Zugmaschine inklusive dem Anhänger wiegt oder habe ich das falsch verstanden?

    1. Jennifer E.

      Bei mir parkt auch ein lkw von amazon jedes Wochenende in einem Wohngebiet. quetscht sich in eine Parklücke. Der LKW steht selbst auch an Sonntagen auf dem Parkplatz, dies geht schon seit drei Wochenenden so. Die Straße ist eh schon eng genug, da auch Busse regelmäßig fahren und der LKW mit beiden Reifen über dem parkstreifen parkt, also ist dies Gefährdung.

  2. Maier

    Der Fahrer eines beschrifteten Firmen LKW parkt regelmäßig Tag und Nacht und an Sonn und Feiertagen im
    Wohngebiet einer Sackstrasse.
    Er lehnt jedes Gespräch ab.
    Wenn ich am Fenster stehe, sehe ich immer das Firmen Logo, sieht schrecklich aus.
    Der Sicherheitsstreifen an der linken Straßenseite ist nicht mehr begehbar.
    Eine Zumutung für jeden Hausbesitzer.

    1. Mahlo

      Ist wohl nicht erlaubt im Wohngebiet

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