Parken vor der Garage: Folgt eine Mithaftung bei Schäden?

Wer sein Fahrzeug nicht in der Garage abstellt, obwohl dies im Versicherungsvertrag zugesichert wurde, muss im Falle des Autodiebstahls damit rechnen, den Schaden teilweise selbst mitzutragen. Das urteilte jüngst das Landgericht Magdeburg (AZ: 11 O 217/18). Die Betroffene bekam nach dem Parken vor der Garage eine Mithaftung von der Versicherung aufgezwungen.

Wer in der Garage parkt, zahlt weniger

Beim Parken vor der Garage riskieren Sie unter Umständen eine Mithaftung, falls das Kfz beschädigt wird.

Beim Parken vor der Garage riskieren Sie unter Umständen eine Mithaftung, falls das Kfz beschädigt wird.

Der Grund für diese Entscheidung war, dass Fahrzeug-Halter, die bei der Kfz-Versicherung angeben, sie würden ihr Fahrzeug in der Garage parken, damit auch weniger Gebühren an die Assekuranz bezahlen.

Begehen Sie dann jedoch eine Pflichtverletzung und parken vor der Garage, ist eine Mithaftung gerechtfertigt, da Sie mit dieser Handlung das Diebstahlrisiko erhöhen.

Im vorliegenden Fall wurde der 5er BMW der Versicherten gestohlen, den sie über Nacht vor der Garage abgestellt hatte – anders als im Versicherungsvertrag vereinbart. Als sie den gesamten Schaden bei ihrer Kaskoversicherung geltend machen wollte, weigerte sich diese, woraufhin die Frau klagte.

Das LG Magdeburg gab der Versicherung recht. Die Klägerin bekam lediglich 70 Prozent Schadensersatz von der Versicherung und musste knapp 6000 Euro selbst tragen.

Ausschlüsse bei einer Kaskoversicherung

Wer eine Vollkasko– oder eine Teilkasko-Versicherung abschließt, will damit für einen umfassenden Schutz für seinen fahrbaren Untersatz sorgen. Dabei sollte jedoch auch immer genau in den Versicherungsschein geschaut werden, welche Leistungen wirklich enthalten sind und welche Ausschlüsse Sie hinnehmen müssen – eben bspw. ob Sie beim Parken vor der Garage mit einer Mithaftung rechnen müssen. Eine genaue Antwort finden Sie wie erwähnt nur in Ihrem eigenen Vertrag.

Nicht nur beim Parken vor der Garage ist eine Mithaftung möglich. Auch beim Unfall muss die Teilkasko nicht greifen.

Nicht nur beim Parken vor der Garage ist eine Mithaftung möglich. Auch beim Unfall muss die Teilkasko nicht greifen.

Bei einer Teilkasko-Versicherung sind jedoch die folgenden Ausschlüsse häufig:

  • Schäden, an denen der Fahrer Schuld trägt
  • Vandalismusschäden
  • Autounfall (hier greift die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, wenn dieser Schuld hat)

Wer eine Vollkasko-Versicherung abschließt, der hat damit in der Regel einen recht umfassenden Schutz erzielt. Dennoch gibt es auch hier oft Ausnahmen von den Leistungen wie folgt:

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Über den Autor

Mathias Voigt (Rechtsanwalt)
Mathias Voigt

Mathias Voigt studierte an der juristischen Faktultät in Rostock und ging anschließend für sein Referendariat nach Nordrhein-Westfalen. Seine anwaltliche Zulassung erhielt er 2013. Seine Interessensschwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Verkehrs- und Strafrecht.

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