Gibt es eine Verjährung beim Fahrverbot in Deutschland?

Ein Fahrverbot ist in vielerlei Hinsicht unangenehm. Deswegen versuchen Betroffene nicht selten einiges, um dieses abzuwenden. Dabei stellt sich die Frage, wann die Verjährung von einem Fahrverbot eintritt. Mehr dazu im nachfolgenden Ratgeber!

FAQ: Verjährung vom Fahrverbot

Kann ein Fahrverbot verjähren?

Ein Fahrverbot kann nicht verjähren, da dieses spätestens vier Monate nach Rechtskraft vom Bußgeldbescheid angetreten werden muss.

Wann verjähren Sanktionen gemäß Bußgeldkatalog?

Ist drei Monate nach dem Tattag für eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr noch kein Bußgeldbescheid erlassen worden, tritt die Verjährung ein. Dies gilt allerdings nur, wenn die Verjährungsfrist nicht unterbrochen wurde.

Welche Frist gilt bei einem Einspruch?

Der Einspruch muss spätestens zwei Wochen nach Erhalt vom Bußgeldbescheid schriftlich bei der Bußgeldstelle eingehen.

Fahrverbot: Eine Verjährung ist unmöglich

Kann beim Fahrverbot eine Verjährung eintreten? Unser Ratgeber informiert Sie umfassend zu diesem Thema!
Kann beim Fahrverbot eine Verjährung eintreten? Unser Ratgeber informiert Sie umfassend zu diesem Thema!

Der Bußgeldkatalog sieht einige Möglichkeiten vor, Fahrern deutlich zu machen, dass Sie einen Regelverstoß begangen haben. Neben dem Bußgeld und Punkten in Flensburg trifft ein Fahrverbot den Verkehrssünder wohl am meisten.

Dabei handelt es sich um einen temporären Entzug der Fahrerlaubnis bis zu drei Monaten. Entsprechende Maßnahmen werden dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.

Bleibt dieser erfolglos, muss das Fahrverbot wohl oder übel angetreten werden. Wer da auf eine Vollstreckungsverjährung hofft, wird enttäuscht. Dadurch, dass das Fahrverbot spätestens vier Monate nach Rechtskraft vom Bußgeldbescheid angetreten werden muss, ist eine Verjährung vom Fahrverbot nicht denkbar.

Auch wenn das Fahrverbot nicht durch die Abgabe des Führerscheins angetreten wird, greift diese Maßnahme. Fahren Sie innerhalb des Zeitraums, machen Sie sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig. Weiterhin dürfen die Beamten Ihren Führerschein beschlagnahmen, wenn Sie ihn nicht freiwillig abgeben. Eine Verjährung vom Fahrverbot kann demnach nicht eintreten.

Fahrverbot: Verjährungsfrist für den Einspruch

Eine Verjährung vom Fahrverbot kann nicht eintreten.
Eine Verjährung vom Fahrverbot kann nicht eintreten.

Wie bereits erwähnt, wird dem Betroffenen in einem Bußgeldbescheid mitgeteilt, dass ein Fahrverbot gegen ihn ausgesprochen wurde. Dieser muss innerhalb von drei Monaten beim Beschuldigten eingehen, sonst kommt es zur Verjährung vom Fahrverbot und den anderen Sanktionen, die im Bescheid aufgeführt sind.

In diesem Fall greift nämlich die sogenannte Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG):

Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.

Doch Vorsicht: Diese Verjährungsfrist kann unterbrochen werden. Wird beispielsweise ein Anhörungsbogen verschickt, beginnt die Frist erneut und die Behörde hat drei Monate Zeit, einen Bußgeldbescheid anzufertigen und Ihnen zu übersenden.

Wenn Sie einen Bußgeldbescheid zu spät erhalten, bedeutet dies nicht automatisch die Verjährung vom Fahrverbot. Sie müssen trotzdem Einspruch einlegen, sonst wird der Bescheid binnen 14 Tagen rechtskräftig und Sie müssen das Fahrverbot antreten.

Der Einspruch kann schriftlich an die Behörde gerichtet werden. Verwenden Sie auf jeden Fall ein Einschreiben, damit Sie im Zweifelsfall beweisen können, dass das Schreiben fristgerecht an die Behörde zugestellt wurde.

Sind Sie nicht sicher, ob eine Verjährung vom Fahrverbot eingetreten ist, weil der Bußgeldbescheid möglicherweise zu spät bei Ihnen eingegangen ist, empfiehlt es sich, einen Anwalt für Verkehrsrecht zu konsultieren. Dieser kann Ihnen beratend zur Seite stehen.

Bildnachweise: istockphoto.com/ © Jan Pietruszka, istockphoto.com/ © arosoft

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Über den Autor

Sarah
Sarah K.

Sarah hat Journalismus mit Schwerpunkt Onlinejournalismus an der DEKRA Hochschule für Medien in Berlin studiert. Sie gehört seit 2016 zum bussgeldkataloge.de-Team und schreibt Texte zu unterschiedlichsten Themen im Bereich des Verkehrsrechts und ist außerdem für den Newsbereich zuständig.

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