Unverschuldeter Unfall: Welche Rechte haben Sie?

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Täglich kommt es zu Kollisionen im Straßenverkehr. In diesem Zusammenhang muss auch immer geklärt werden, wer die Schuld an dem Zusammenprall hatte. Ist die Schuldfrage eindeutig geklärt, drängt sich die Frage auf, welche Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher ein unverschuldeter Unfall eigentlich begründet. Unser Ratgeber klärt Sie darüber umfassend auf.

FAQ: Unverschuldeter Unfall

Wie kann ich beweisen, dass ich bei einem Autounfall nicht schuld war?

Kam es zu einem Unfall, an welchem Sie keine Schuld tragen, ist es ratsam, die Polizei zum Unfallort zu rufen. Die Beamten können ggf. ein Unfallgutachten erstellen, welches eindeutig nachweist, dass es für Sie ein unverschuldeter Unfall war.

Unverschuldeter Unfall: Welche Vorgehen ist am Unfallort zu beachten?

Nach einer Kollision im Straßenverkehr sollten Sie die Rettungskette beachten. Sind Sie selbst unverletzt, sollten Sie die Unfallstelle absichern und ggf. Erste-Hilfe-Maßnahmen für andere Unfallbeteiligte einleiten sowie einen Notruf absetzen.

Unverschuldeter Unfall: Welche Rechte habe ich?

Ein unverschuldeter Unfall begründet unterschiedliche Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers. Welche dies genau sind, können Sie hier nachlesen.

Unverschuldeter Unfall: Diese Rechte haben Sie

Ist der Unfall unverschuldet, können Sie Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers stellen.
Ist der Unfall unverschuldet, können Sie Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers stellen.

Ein unverschuldeter Unfall ist immer eine ärgerliche Angelegenheit. Haben Sie sich an alle Regeln der StVO gehalten und es kam zu einer Kollision, können Sie in der Regel davon ausgehen, dass der andere Unfallbeteiligte Schuld an dieser trägt.

Sie als Unfallopfer haben dann unterschiedliche Rechte. So muss die Versicherung vom Unfallverursacher beispielsweise für die Reparaturkosten aufkommen. Haben Sie sich bei der Kollision verletzt, besteht meist ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schmerzensgeld.

Wichtig: Damit ein unverschuldeter Unfall nicht zu hohen Kosten für Sie führt, sollten Sie unbedingt die Versicherungsdaten mit dem Unfallverursacher austauschen. Dieser darf sich nicht vom Unfallort entfernen, bis seine Personalien aufgenommen wurden. Tut er dies doch, begeht er eine Straftat. Fahrerflucht wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

Unverschuldeter Autounfall: Was steht mir zu?

Unverschuldeter Autounfall: Tauschen Sie unbedingt die Versicherungsdaten mit dem Unfallverursacher aus.
Unverschuldeter Autounfall: Tauschen Sie unbedingt die Versicherungsdaten mit dem Unfallverursacher aus.

Nun wollen wir darauf eingehen, welche Ansprüche ein unverschuldeter Unfall konkret begründet. Zunächst einmal haben Sie natürlich das Recht, dass die Schäden, welche an Ihrem Fahrzeug entstanden sind, repariert werden.

Zudem können Sie noch weitere Ansprüche gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen:

  • Nutzungsausfallentschädigung oder einen Mietwagen für die Dauer der Reparaturen
  • Etwaige Gutachterkosten (wenn es sich um einen Schaden handelt, welcher über die Bagatellgrenze von 750 Euro hinausgeht)
  • Ggf. Schmerzensgeld, Verdienstausfallentschädigung sowie Behandlungskosten

Unverschuldeter Unfall: Wie Sie Schmerzensgeld beantragen

Ein unverschuldeter Unfall führt nicht immer nur zu Blechschäden. Es kann auch vorkommen, dass Sie dabei Verletzungen davontragen. Um eine Genugtuung für die entstandenen körperlichen Schäden gewährleisten zu können, besteht in Deutschland die Möglichkeit, Schmerzensgeld im Rahmen einer Zivilklage einzufordern.

Es empfiehlt sich, wenn Sie diesen Schritt gehen wollen, einen Anwalt zu konsultieren. Dieser kann Sie beraten und wird vor Gericht deutlich machen, warum Ihnen Schmerzensgeld für den Autounfall, an welchem Sie keine Schuld trugen, zusteht.

Gut zu wissen: Wie hoch das Schmerzensgeld letztendlich ausfällt, wird im Einzelfall entschieden. Sogenannte Schmerzensgeldtabellen dienen als Orientierung für die zuständigen Richter.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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