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Wer sich im Verkehr einen Fehltritt erlaubt hat und auf einen entsprechenden Bußgeldbescheid wartet, dem wird in der Regel zunächst ein Anhörungsbogen geschickt. Auf diesem besteht die Möglichkeit, sich schriftlich zu äußern – aber sollten Betroffene auf ihrem Anhörungsbogen einen Verstoß überhaupt zugeben?
Beschuldigte haben Anspruch auf „rechtliches Gehör“

Der Anhörungsbogen: Muss ich zugeben, was passiert ist – oder nicht?
Da es gerade bezüglich des Anhörungsbogens viele Halbwahrheiten im Umlauf sind, sollten vorab einige Sachverhalte geklärt werden.
Ein Anhörungsbogen ist ein offizielles behördliches Dokument, welches das jeweilige Bußgeldverfahren einleitet. Die Praxis eines Anhörungsbogens ergibt sich aus dem Grundgesetz, welches in § 103 festhält:
Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
Auch wenn Sie die Ihnen vorgeworfene Tat begangen haben: Sie müssen auf einem Anhörungsbogen einen Verstoß dennoch nicht zugeben, gleichwohl er wahr sein mag. Sie können das entsprechende Feld auch einfach leer lassen. Denn hier kommt ein weiteres Recht ins Spiel: Kein Bürger ist dazu gezwungen, sich selbst zu belasten. Zudem gilt in Deutschland die Täterhaftung und nicht die Halterhaftung. Das bedeutet, dass der wirkliche Fahrer des Wagens zur Rechenschaft gezogen werden soll – und nicht der Halter eines Fahrzeuges.

Sie müssen auf einem Anhörungsbogen einen Verstoß nicht zugeben – meist müssen Sie nicht einmal antworten
Dies hat jedoch nicht mit bloßer Panikmache zu tun. Denn: In manchen Fällen sollten Betroffene auf einen solchen Anhörungsbogen antworten, und dann gilt es auch, eine entsprechende Frist zu wahren – vor allem dann, wenn der Täter nicht eindeutig klar ist.
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Ausnahmen sind nicht ausgeschlossen!
Dass es in der Regel keine Nachteile mit sich bringt, einen solchen Bogen nicht auszufüllen, dürfte viele beruhigen. Dennoch gilt auch hier: Dies kann nicht auf jeden Fall angewendet werden – gerade dann, wenn der Halter des Wagens diesen zum Tatzeitpunkt nicht selbst geführt hat.
Manch gewiefter Autofahrer denkt sich in solch einem Fall, dass er die Sache einfach aussitzen kann, da er ja auf einem Anhörungsbogen einen Verstoß nicht zugeben muss. Dem ist jedoch nicht so.

Anhörungsbogen: Zugeben oder nicht antworten? In manchen Fällen führt Letzteres zu Sanktionen
Schicken Sie in solch einem Fall den Anhörungsbogen nicht fristgerecht oder unvollständig zurück, dann ist es mitunter möglich, dass Sie eine Sanktion erhalten – schließlich behindern sie damit die Arbeit der Behörden, die den wahren Täter finden wollen – oder die entsprechende Strafe wird auf den Halter übergehen. Würde sich jemand beharrlich weigern zu kooperieren, ist auch eine Fahrtenbuchauflage durchaus denkbar.
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