Internationale Gefahrgutklassen: Übersicht und Erläuterungen

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Jeden Tag werden tausende Tonnen von Gütern durch die Welt geschickt – per Lkw, Schiff und Flugzeug. Darunter befinden sich Unmengen von chemischen Stoffgemischen und potentiell gefährlichen Konsumgütern. Damit diese beim grenzüberschreitenden Transport für jeden erkennbar sind, existiert u.a. eine weltweit gültige Unterteilung in Gefahrgutklassen. Diese sind genormt und gelten im Regelfall uneingeschränkt im internationalen Raum.

FAQ: Gefahrgutklassen

Was genau sind Gefahrgüter?

Hierunter fallen Substanzen, von denen Gefahren für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter oder für Leben und Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen können.

Welche Arten von Gefahrgütern gibt es?

Die Gefahrgutverordnung teilt die Gefahrgüter in unterschiedliche Klassen ein. Sie können die einzelnen Gefahrgutklassen unserer Tabelle entnehmen.

Woran erkenne ich Gefahrgut-Transporte im Straßenverkehr?

Gefahrengüter müssen für die Beförderung besonders gekennzeichnet werden, unter anderem durch rechteckige, orangefarbene Warntafeln, deren Nummern Aufschluss über den Stoff und die damit verbundene Gefahr geben (Gefahrgutkennzeichnung).

Was sind Gefahrstoffe und wie werden Sie gekennzeichnet?

Transporter mit Gefahrgut müssen dieses durch eine ADR-Klasse kennzeichnen
Transporter mit Gefahrgut müssen dieses durch eine ADR-Klasse kennzeichnen.


Bei der Einteilung in bestimmtes Gefahrgut wird von Klassen gesprochen. Ein gefährliches Gut zeichnet sich eben dadurch aus, dass es Mensch, Tier und/oder die Umwelt versehrt und/oder physischen Schaden anrichtet.

Im Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) ist in § 2 Abs. 1 diesbezüglich zu lesen:

Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können.

Nicht selten geht von solchen Stoffen mehr als eine Gefahr aus. So kann ein explosiver Stoff gleichzeitig eine giftige Wirkung haben. Bei der Einteilung der Gefahrengutklassen wird deshalb in Hauptgefahren (Primärgefahren) und Nebengefahren (Sekundärgefahren) unterschieden.

Die geltenden Gefahrgutklassen können der Übersicht entnommen werden
Die geltenden Gefahrgutklassen können der Übersicht entnommen werden.

Die Aufteilung in Gefahrengutklassen findet also beim Transport von Gefahrstoffen Anwendung. Die offizielle Kategorisierung in die verschiedenen Gefahrengutklassen wird vom ADR bestimmt. Hinter der Abkürzung verbirgt sich das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (frz.: Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par Route). Es handelt sich dabei um einen Staatenvertrag, welcher am 30. September 1957 beschlossen und seitdem ständig angepasst und erneuert wurde.

Zu der Gefahrengutverordnung gehört nicht nur die Einteilung in Gefahrgutklassen. Allgemein handelt es sich um ein umfangreiches und strenges Regelwerk, welches in den momentan 50 Vertragsstaaten – neben eigenen, nationalen Gesetzen – anzuwenden ist. Die ADR regelt zudem

  • die Gefahrgutkennzeichnung bzw. Bezettelung
  • einen speziellen Gefahrgutführerschein und Gefahrengutbeauftragte in betroffenen Unternehmen
  • Bau und Prüfung spezieller Behälter, Tanks und ähnlichem
  • Aufklärungsarbeit über Gefahrenstoffe und eine korrekte Abnahme derselben

Die ADR-Klassen: Eine Übersicht

Beachten Sie: Die Klassifizierungen gelten für den Transport allgemein, unabhängig vom Transportmittel. Im Regelfall gelten die hier genannten Gefahrengutklassen sowohl für den Lkw- bzw. Straßenverkehr als auch den Schiffverkehr und den Lufttransport.

Die aktuell geltenden ADR-Gefahrengutklassen können der Tabelle entnommen werden:

ADR-GefahrgutklasseEigenschaften der Gefahrgutklasse
1Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
1.1Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind
1.2Stoffe und Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind, aber die Gefahr der
Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken aufweisen
1.3Stoffe und Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind, aber eine geringe
Gefahr von Luftdruck oder Bildung von Splitter-, Spreng- und Wurfstücken oder beidem aufweisen
1.4Stoffe und Gegenstände, die nicht massenexplosionsfähig sind, aber eine geringe Explosionsgefahr aufweisen – die Auswirkungen bleiben auf das Versandstück beschränkt
1.5Unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe
1.6Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Stoffe
2.1Entzündbare Gase
2.2Nicht entzündbare, nicht erstickend wirkende Gase
2.3Giftige Gase
3Entzündbare Flüssigkeiten
4.1Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe,
polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.2Selbstentzündliche Stoffe
4.3Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase bilden
5.1Entzündend bzw. oxidierend wirkende Stoffe
5.2Organische Peroxide
6.1Giftige Stoffe
6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
7ARadioaktive Stoffe, Kategorie I
7BRadioaktive Stoffe, Kategorie II
7CRadioaktive Stoffe, Kategorie III
7DRadioaktive Stoffe
7ESpaltbare Stoffe
8Ätzende Stoffe
9Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände, umweltgefährdende Stoffe, erwärmte Stoffe
9ALithium-Batterien

Gefahrgutklasse 1

Beim internationalen Transport wird Gefahrgut in Klassen aufgeteilt
Beim internationalen Transport wird Gefahrgut in Klassen aufgeteilt.

Die ADR-Klasse 1 umfasst explosive Stoffe bzw. Gegenstände mit Explosivstoff. Die betroffenen Stoffe bzw. Stoffgemische entwickeln unter Energieeinfluss von außen eine starke, expandierende Wirkung. Sie besitzen also ein großes Schadenspotential, beim Umgang besteht in der Regel Lebensgefahr.

Unter den Gefahrengutklassen ist es die Gruppe mit den meisten Unterkategorien; diese unterscheiden sich nach der konkreten Art und Wirkung ihres explosiven Verhaltens. Mögliche Wirkungen reichen von Lärm- und Rauschbildung über Splitterwirkung bis zu Massendetonationen. Beispiele hierfür sind Schwarzpulver, Patronen für Waffen oder Blitzlichtpulver.

Gefahrgutklasse 2

Die Klasse 2 umfasst Gase, die entzündbar sind und/oder von denen Erstickungs- bzw. Vergiftungsgefahr ausgeht – wie etwa Chlor, Propan für Heizzwecke oder der vielseitig eingesetzte Wasserstoff. Abgesehen von den Primärgefahren können die Umschließungen dieser Stoffe bei einer Hitzeeinwirkung bersten.

Gefahrgutklasse 3

Zum Gefahrgut der Klasse 3 gehören entzündbare, flüssige Stoffe, die bestimmte chemische Voraussetzungen erfüllen. So beträgt der Flammpunkt dieser Gruppe – also die niedrigste Temperatur, bei welcher der Stoff noch ein entzündbares Luftgemisch bildet – höchstens 60 Grad Celsius. Hierunter fällt etwa Benzin.

Diese Gefahrengutklassen werden neben der Nummerierung weiterhin mit Klassifizierungscodes versehen (F, F1, F2, FT, FT1, FT2, FC, D), welchen detaillierte Informationen über deren chemische Eigenschaften geben. Zudem werden drei Verpackungsgruppen unterschieden: VG I, VG II und VG III, absteigend nach hoher, mittlerer und niedriger Gefahr.

Gefahrgutklasse 4

Hierbei handelt es sich im weiten Sinne um entzündbare, feste Stoffe. Zudem nennt die Gefahrgutklasse 4.1 solche Chemikalien, die selbstzersetzlich bzw. desensibilisiert explosiv sind. Mit Letzterem sind Chemikalien gemeint, die in Verbindung mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können.

Gefahrgutklassen 5.1 und 5.2

Hierunter fallen Stoffe, die entzündend bzw. oxidierend wirken. Von diesen Chemikalien geht die Gefahr einer heftigen Reaktion aus, wenn sie entzündbaren oder brennbaren Stoffen ausgesetzt werden. Beim Transport müssen deshalb Vorkehrungen getroffen werden, welche die gefährlichen Zerfalls- oder Polymerisationsreaktion verhindern.

Gefahrgutklassen 6.1 und 6.2

Dies sind giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe, die eine Gefahr für Gewässer oder Kanalisationen darstellen. Hierzu zählen z. B. Schädlingsbekämpfungsmittel und giftige Schwermetalle wie Blei.

Gefahrgutklasse 7

Diese Gruppe umfasst radioaktive bzw. strahlende Substanzen. Dazu gehören, neben Stoffen wie Uran und Plutonium, auch oberflächenkontaminierte Gegenstände und Messgeräte.

Gefahrgutklasse 8

Gefahrgut, das zur Klasse 8 gehört, beinhaltet vornehmlich eine Verätzungsgefahr. Das bedeutet, dass Gewebe bei Kontakt teilweise oder vollständig zerstört wird.

Gefahrgutklasse 9

Hierunter können verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände fallen. Beispiele für Gefahrgut, dass der Klasse 9 angehört, reichen von Asbest bis hin zu Airbag-Modulen. Die Klasse 9 ist so etwas wie ein Auffangbecken für all jene Chemikalien und Güter, die in keine der anderen Gefahrgutklassen passen.

So werden Gefahrengutklassen gekennzeichnet

Gefahrgutklassen werden durch Symbole nach außen gekennzeichnet
Gefahrgutklassen werden durch Symbole nach außen gekennzeichnet.

Die Einteilung in Gefahrengutklassen hat nicht nur eine vorgeschriebene Art des Transportes und der Handhabe zur Folge. Auch die Kennzeichnung ist genormt; diese besteht zum einen aus dem sogenannten Gefahrzettel (auch Großzettel oder Placards) und der Gefahrentafel.

  1. Die Gefahrenzettel dürften wohl jedem Autofahrer schon einmal an einem Lkw aufgefallen sein. Sie haben eine quadratische Form und stehen auf einer Spitze. Gefahrenzettel enthalten verschiedene optische Hinweise auf die jeweiligen Gefahrengutklassen: Symbole bzw. Piktrogramme und spezielle Einfärbungen geben Auskunft über Art und Wirkung des jeweiligen Gefahrenguts. In der nach unten zeigenden Spitze findet sich zudem die Nummer der jeweiligen Gefahrengutklassen.
  2. Die Gefahrentafel ist rechteckig und im Regelfall organglich-gelb eingefärbt. Sie zeigt zwei Nummern: Im oberen Teil findet sich die offizielle Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr, welche ebenfalls international festgelegt ist. Sie gibt Auskunft darüber, welche Art von Bedrohung von einem Stoff ausgeht. Im unteren Teil ist die sogenannte UN-Nummer oder Stoffnummer aufgeführt, welche stellvertretend für ein Stoff bzw. ein Gut steht.
Neben den offiziellen Gefahrzetteln werden Gefahrengutklassen also mit UN-Nummern, Gefahrnummern und Piktogrammen versehen.

Über den Autor

Dr. Philipp Hammerich (Rechtsanwalt)
Dr. Philipp Hammerich

Dr. Philipp Hammerich studierte an der Universtät Hamburg und absolvierte sein Referendariat am OLG Hamburg. Er promovierte beim damaligen Richter am BVerfG, Prof. Dr. Hoffmann-Riem. Zugelassen als Rechtsanwalt ist er seit 2007. Seine thematischen Schwerpunkte liegen u. a. in den Bereichen Straf-, Zivilrecht.

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