Bei der gewerblichen, aber auch privaten Personenbeförderung gilt es für die Fahrer das eine oder andere zu beachten, von der Sicherung der Mitfahrer bis hin zu zusätzlichen Beförderungsberechtigungen. Erfahren Sie im Folgenden, welche Vorschriften im Rahmen der Personenbeförderung zu beachten sind und welche Sanktionen im Falle eines Verstoßes drohen können.
Bußgeldtabelle: Personenbeförderung mit Pkw, Lkw und Bus
Verstoß | Bußgeld | Punkte |
---|---|---|
Personenbeförderung auf/in ... | ||
... Kraftrad ohne besonderen Sitz | 5 € | |
... Zugmaschine ohne geeignete Sitzgelegenheit | 5 € | |
... Wohnwagen (Wohnanhänger) | 5 € | |
... Ladefläche des Anhängers ohne geeignete Sitzgelegenheit | 5 € | |
Stehen auf der Ladefläche eines Anhängers während der Fahrt | 5 € | |
... Fahrer ließ dies zu | 5 € | |
Mitnahme von einem Kind ohne vorschriftsmäßige Sicherung | 30 € | |
... mehrere Kinder | 35 € | |
Beförderung von einem Kind ohne jede Sicherung (Fahrer/Verantwortlicher) | 60 € | 1 |
... mehrere Kinder | 70 € | 1 |
verbotswidrige Beförderung von Personen auf dem Fahrrad | 5 € |
Bußgeldkatalog: Personenbeförderung
FAQ: Personenbeförderung
Um eine Personenbeförderung gemäß Personenbeförderungsgesetz durchführen zu dürfen, ist eine Genehmigung vonnöten. Taxen, Mietwagen oder Krankenwagen brauchen diese zum Beispiel.
Einen P-Schein benötigen Sie, sobald Sie gewerbsmäßig Personen befördern. Dieser ist beispielsweise für Taxifahrer Pflicht.
Es ist grundsätzlich untersagt, jemanden auf dem Gepäckträger mitzunehmen. Dafür kann ein Verwarnungsgeld von fünf Euro ausgesprochen werden.
Personenbeförderung im Privat-Pkw: Wie viele Leute dürfen an Bord?

Inhalt
Grundsätzlich gilt in Kraftfahrzeugen eine Beschränkung bezüglich der potentiellen Mitfahrer. Gemäß § 21 Absatz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist bei der Personenbeförderung in Kraftfahrzeugen die Anzahl der Zusteigenden an die vorhandenen Sitzplätze gekoppelt. Dabei gilt:
„In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“ (§ 21 Absatz 1 Satz 1 StVO)
Eine Abweichung von dieser Regel ist vereinzelt dann möglich, wenn für das betreffende Kfz keine Gurtpflicht für jeden Sitzplatz vorgesehen ist. Hier dürfen dann so viele Personen in dem Fahrzeug mitfahren, wie Sitzplätze vorhanden sind.
Mit diesen Kfz ist die Personenbeförderung grundsätzlich untersagt:
- Krafträder ohne vorhandenen Beifahrersitz(platz)
- Wohnanhänger
- Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit
Personenbeförderung auf einem Anhänger oder Ladeflächen

Ebenso ist es gemäß § 21 Absatz 2 StVO grundsätzlich verboten, Personen auf Ladeflächen, in Laderäumen oder auf Anhängern zu befördern. Diese Vorschrift ergibt sich vor allem aus der erhöhten Gefahrenlage, die die Personenbeförderung auf Anhänger und Ladefläche für die Personen selbst bedeutet.
Das Fehlen von Gurten und Sitzen kann dazu führen, dass die Betroffenen im Falle eines Aufpralls oder einer Erschütterung den Halt verlieren und stürzen oder durch die Gegend geschleudert werden. Schwerste Verletzungen können auch bei schon kleinen Unfällen die Folge sein. Das Verbot erstreckt sich also nicht nur auf Wohnanhänger.
Nur in seltenen Ausnahmefällen ist die Personenbeförderung in Laderäumen oder auf Ladeflächen und Anhängern gestattet (vgl. § 21 Absatz 2 StVO):
- Transport von Baustellenpersonal innerhalb einer Baustelle (nicht auf Anhängern)
- auf Ladeflächen oder in Laderäumen mitgenommene Personen haben dort notwendige Arbeiten zu verrichten (nicht auf Anhängern)
- Ausnahme bei Ladeflächen auf Anhängern nur gestattet, wenn die Personen nur auf geeigneten Sitzgelegenheiten transportiert werden; das Stehen ist in aller Regel nicht erlaubt (nur bei land- und forstwirtschaftlicher Nutzung)
Beförderung von Kindern

Bei der Beförderung von Kindern gelten besondere Voraussetzungen, die sich nach dem Alter sowie der Größe des Kindes richten können.
Gemäß § 21 Absatz 1a StVO dürfen Kinder, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und kleiner als 150 cm sind, in aller Regel nur mit einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung (Kindersitz) in Fahrzeugen transportiert werden.
Zudem dürfen sie – mit Ausnahme von Omnibussen – in der Regel nur in Fahrzeugen mitfahren, in denen sie zusätzlich mit einem Gurt gesichert werden können. Die Verantwortlichen haben für die ausreichende Sicherung zu sorgen.
Nicht gewerbliche Personenbeförderung: 8 oder 9 Personen Maximum?
Ausschlaggebend für die erlaubte Anzahl der Mitfahrenden ist bei der Personenbeförderung auch der Führerschein, den Sie besitzen. Als Inhaber der Führerscheinklasse B dürfen Sie insgesamt bis zu 8 mitfahrende Personen befördern, d. h. inklusive Fahrer dürfen sich in dem geeigneten Kfz bis zu 9 Personen befinden. Geeignet bedeutet hier, dass die technischen Voraussetzungen, die sich aus § 21 StVO ergeben, erfüllt sind, also letztlich nicht mehr Personen im Fahrzeug mitfahren, als Sitzplätze (mit Gurt) vorhanden sind.
Gewerbliche Personenbeförderung mit Taxi, Mietwagen & Co.

Gewerbliche Fahrer benötigen bei Personenbeförderung in der Regel eine zusätzliche Bescheinigung: den sogenannten Personenbeförderungsschein (kurz P-Schein).
Eine Ausnahme gilt hier bei Busfahrern: Wird die Fahrerlaubnis der Klasse D im Rahmen einer Ausbildung zum Busfahrer erworben oder diese angeschlossen, geht mit ihr automatisch die Berechtigung zur gewerblichen Personenbeförderung einher. Ohne zusätzlichen Personenbeförderungsschein dürften Busfahrer jedoch nicht einfach nebenbei noch Taxi fahren, da die Berechtigung sich allein auf ihre berufliche Haupttätigkeit erstreckt (das Busfahren).
Wollen andere Fahrer die Personenbeförderung im Rahmen von Taxifahrten oder als Mietwagenfahrer gewerblich betreiben, so benötigen sie hingegen in aller Regel den P-Schein. Bei diesem „Taxischein“ handelt es sich nicht um eine eigene Fahrerlaubnisklasse. Stattdessen ist es regelmäßig Voraussetzung, dass Interessenten bereits einen Führerschein der Klasse B besitzen.
Die Zusatzqualifikation geht für Taxifahrer dabei regelmäßig mit der Ortskundeprüfung einher, in der sie nachweisen müssen, dass sie sich in dem baldigen Einsatzgebiet entsprechend gut auskennen. Nach erfolgreichem Erwerb des P-Scheins ist es dann jedoch nicht automatisch zulässig, dass die gewerbliche Personenbeförderung überall in Deutschland erfolgt. Stattdessen beschränken sich die Berechtigungen auf die jeweiligen Einsatzgebiete, in denen die Zusatzqualifikation erworben wurde.
Die Konzession für die Personenbeförderung ist gegenüber dem zuständigen Landes-/Bürgeramt einzuholen (gilt für Unternehmer).
Personenbeförderung mit dem Fahrrad

Beschränkungen bei der Personenbeförderung gelten nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei nicht motorisierten Fahrzeugen wie Fahrrädern (vgl. § 21 Absatz 3 StVO). Diese sind – sofern nicht Tandem – allein für die Beförderung einer Person ausgerichtet. Allerdings können unterschiedliche Vorrichtungen nachgerüstet werden, die die Mitnahme eines Kindes ermöglichen (Fahrrad-Kindersitz, zusätzlicher Sattel an Lenkerstange usf.).
Die Mitnahme von Kindern auf dem Fahrrad ist allerdings nur gestattet, wenn geeignete Vorrichtungen vorhanden sind, die auch verhindern, dass die Füße des Kindes in die Speichen geraten. Alternativ ist die Personenbeförderung von Kindern mit dem Fahrrad auch in Fahrrad-Anhängern gestattet (bis zwei Kinder).