Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom Bundeskabinett beschlossen

Erwerb der Führerscheinklasse AM ab 15: Was bereits in einigen Bundesländern getestet wird, soll nun auch andernorts möglich werden.
Jüngst hat das Bundeskabinett beschlossen, dass das Straßenverkehrsgesetz geändert werden soll. Bislang galt laut § 10 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), dass Personen mindestens 16 Jahre sein müssen, um den Rollerführerschein erhalten zu dürfen. Durch die Änderung soll es möglich sein, dass die Bundesländer die Führerscheinklasse AM schon ab 15 Jahren vergeben.
Jedes Bundesland darf jedoch selbst entscheiden, ob es die Herabsetzung des Mindestalters tatsächlich einführt. Kritiker befürchten deshalb, dass sich Deutschland in diesem Zusammenhang in einen undurchschaubaren Flickenteppich verwandeln wird.
Wie unterscheiden sich Rollerführerschein und Prüfbescheinigung fürs Mofa?

Die Führerscheinklasse AM ab 15 ist nicht mit der Prüfbescheinigung fürs Mofa zu verwechseln.
Jugendliche, die endlich selbst mit einem Kfz am Straßenverkehr teilnehmen möchten, stellen sich oft die Frage, was der Unterschied zwischen dem Rollerführerschein und der Prüfbescheinigung fürs Mofa ist. Schließlich dürfen beide nach der Einführung der Führerscheinklasse AM ab 15 mit dem gleichen Alter erworben werden.
Bei der Prüfbescheinigung handelt es sich um keinen Führerschein. Sie erlaubt lediglich das Führen von leichten zweirädrigen Kraftfahrzeugen, die maximal 25 km/h schnell fahren – sogenannte Mopeds oder Mofas.
Wer schneller unterwegs sein möchte, muss den Führerschein der Klasse AM haben. Mit diesem ist es erlaubt,
- leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge,
- dreirädrige Kleinkrafträder sowie
- vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
zu führen, insofern diese eine betriebsbedingte Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h sowie einen Hubraum von 50 ccm nicht überschreiten.
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