Parken im Kreuzungsbereich: Abstände wahren, Bußgeld vermeiden

Parkplätze sind vor allem in Städten rar gesät. Die Verlockung, geltende Verkehrsregeln kurzerhand über Bord zu werfen, ist für einige Autofahrer entsprechend groß. Besonders beliebt: unmittelbares Parken im Kreuzungsbereich. Weshalb davon jedoch abzuraten ist, erfahren Sie auf dieser Seite. So viel sei verraten: Sanktionen können über ein Bußgeld hinausgehen. 

FAQ: Parken im Kreuzungsbereich

Was kostet Parken im Kreuzungsbereich?

Halten Sie die geforderten Abstände beim Parken vor oder nach Kreuzungen nicht ein, müssen Sie mit einem Verwarngeld zwischen 10 und 30 Euro rechnen. Die Höhe des Betrags bemisst sich unter anderem an der Parkdauer. 

Wie weit darf man vor und hinter einer Kreuzung parken?

Beim Parken vor Kreuzungen und Einmündungen gilt ein Mindestabstand von fünf Metern von den Schnittpunkten. Das entspricht in etwa der Länge eines Mittelklasse-Wagens. Befindet sich rechts neben der Fahrbahn ein baulich angelegter Radweg, muss ein größerer Abstand eingehalten werden.

Was ist der Kreuzungsbereich?

Der Kreuzungsbereich umfasst die gesamte Fläche um eine Einmündung herum. Laut StVO muss beim Parken an einer Kreuzung ein Abstand von mindestens fünf Metern zur Einmündung eingehalten werden, ansonsten droht ein Bußgeld.

Bußgelder bei Verstößen gegen das Parkverbot im Kreuzungsbereich

VerstoßBußgeld in Euro
Parken an einer Kreuzung mit Abstand unter 5 Metern10
… mit Behinderung15
… länger als 3 Stunden20
… länger als 3 Stunden mit Behinderung30
weniger als 5 m hinter einer Kreuzung/Einmündung geparkt10
… mit Behinderung15
… länger als 3 Stunden20
… länger als 3 Stunden mit Behinderung30
Parken an einer Kreuzung mit Radweg an rechter Fahrbahnseite mit Abstand unter 8 Metern10
… mit Behinderung15
… länger als 3 Stunden20
… länger als 3 Stunden mit Behinderung30

Abstand beim Parken an einer Kreuzung: Das ist wichtig

Beim Parken im Kreuzungsbereich muss ein Mindestabstand zur Einmündung eingehalten werden.
Beim Parken im Kreuzungsbereich muss ein Mindestabstand zur Einmündung eingehalten werden.
Parken im Kreuzungsbereich: Mindestabstand nach Schnittpunkten.
Parken im Kreuzungsbereich: Mindestabstand nach Schnittpunkten.

Die Straßenverkehrsordnung (StVO) fordert beim Parken an Kreuzungen einen Mindestabstand von je fünf Metern, gemessen „von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten“ (§ 12). Das ist insbesondere bei abgerundeten Ecken von Bedeutung, denn hier müssen Sie sich den Schnittpunkt virtuell veranschaulichen, um kein Verwarngeld wegen eines Parkverstoßes zu kassieren.

Um sich die Schnittpunkte der Fahrbahnkanten zu visualisieren, verlängern Sie gedanklich die letzten geraden Stellen der Fahrbahnkanten im Kreuzungsbereich. An dem Punkt, an dem sich die Geraden treffen, liegt der Schnittpunkt. 

Abstand zur Kreuzung beim Parken auch bei Sperrung oder Einbahnstraße

Auch wenn Sie an Einmündungen von Straßen wie bspw. bei Einbahnstraßen oder gesperrten Straßen mit keinem oder allenfalls wenig Verkehr zu rechnen haben, legitimiert das nicht die Missachtung der geltenden Parkregelungen nach der StVO: Beim Parken an Kreuzungen ist ein Abstand von fünf Metern einzuhalten.

In dem Zuge möchten wir auch mit einem Irrglauben aufräumen, der da lautet: Beim Parken im Kreuzungsbereich einer Zone mit Tempo 30 gelten andere Regeln. Das ist nicht korrekt. In verkehrsberuhigten Bereichen ist ebenso ein Mindestabstand zu Kreuzungen von fünf Metern vorgeschrieben.

Ausnahme: 8 Meter Abstand bei Radweg

Beim Parken an einer Kreuzung mit Radweg müssen Sie einen Abstand von acht Metern wahren.
Beim Parken an einer Kreuzung mit Radweg müssen Sie einen Abstand von acht Metern wahren.

Befindet sich im Bereich der Kreuzung in Fahrtrichtung rechts ein baulich angelegter Radweg, müssen Sie beim Parken einen größeren Abstand zur Kreuzung wahren. Der geforderte Mindestabstand beträgt zum Schutz von Radfahrern 8 Meter.

Immerhin behindern bzw. versperren parkende Fahrzeuge die freie Sicht auf die Kreuzung und damit auch auf andere Verkehrsteilnehmer.

Bei einem baulich angelegten Radweg handelt es sich um einen von der Fahrbahn getrennten Radweg. Erkennbar ist der an einem vom Straßenbelag abweichenden Untergrund oder durch eine klare Abtrennung z.B. durch einen Grünstreifen. Bei einem gekennzeichneten Radfahrstreifen auf der Fahrbahn handelt es sich hingegen nicht um einen baulich angelegten Radweg. Beim Parken im Kreuzungsbereich kann dieser Unterschied entscheidend sein.

Parken oder Halten: Hier liegen die Unterschiede

Parken und Halten liegen mitunter dicht beieinander. Wird Ihnen jedoch ein Verstoß gegen das Parkverbot im Kreuzungsbereich vorgeworfen, ist es wichtig, den Unterschied zu kennen. Die StVO geht von Parken aus, wenn:

  • der Fahrer sein Fahrzeug verlässt oder
  • die Haltedauer an einer Stelle drei Minuten übertrifft

Befinden Sie sich an einer engen, unübersichtlichen Stelle einer Straße, sollten Sie im unmittelbaren Kreuzungsbereich das Parken wie auch Halten vermeiden. Denn je nach Gefahrenpotenzial kann auch ein Halteverbot gelten. Die StVO liefert hierzu jedoch keine genauere Definition.

Weitere Infos zum Halten und Parken vor einer Kreuzung im Video

Alles Wissenswerte zum Halten und Parken erfahren Sie im Video.
Alles Wissenswerte zum Halten und Parken erfahren Sie im Video.

Verstoß: Damit müssen Sie beim Parken im Kreuzungsbereich rechnen

Die StVO schreibt beim Parken im Kreuzungsbereich einen Abstand von mindestens fünf Metern vor. Verstoßen Sie gegen diese Regelung, müssen Sie mit einem Bußgeld rechnen. Der Tabelle am Seitenanfang entnehmen Sie die unterschiedlichen Bußgeldhöhen gemäß dem aktuellen Bußgeldkatalog für das Parken im Parkverbot.

Gut zu wissen: Das Parken im Kreuzungsbereich zieht keine Strafe nach sich, da es sich bei einem derartigen Vergehen im rechtlichen Sinne nicht um eine Straftat handelt. Umgangssprachlich wird jedoch verallgemeinernd von einer Strafe gesprochen.

Parkverbot an Kreuzung missachtet: Dann kommt der Abschleppwagen

In der Regel braucht es bei einem Verstoß gegen das Parkverbot an Kreuzungen keinen Abschleppdienst – mit einem Bußgeld ist es in vielen Fällen getan. Kommt es jedoch zu erheblichen Einschränkungen für andere Verkehrsteilnehmer mit Gefahrenpotenzial, kann das dazu führen, dass ein Fahrzeug doch entfernt wird.

Übrigens: Bei einem Parkverstoß auf öffentlichem Grund ist es in der Regel nur Behörden erlaubt, ein Abschleppunternehmen zu beauftragen. Andere Verkehrsteilnehmer sind dazu nicht berechtigt. Sie können lediglich die Polizei oder das Ordnungsamt darauf hinweisen, dass ein Fahrzeugführer das Parkverbot im Kreuzungsbereich missachtet und so den Verkehrsfluss behindert.

Besonderheiten: Parken im Kreuzungsbereich einer T-Kreuzung

Fünf Meter Abstand gelten auch beim Parken im Kreuzungsbereich einer T-Kreuzung.
Fünf Meter Abstand gelten auch beim Parken im Kreuzungsbereich einer T-Kreuzung.

So eindeutig die Regelungen beim Parken im Kreuzungsbereich auch scheinen, Unsicherheiten gibt es immer. So auch im Falle von T-Kreuzungen, von denen nur eine Einmündung abgeht. Gegenüber der Einmündung liegt eine durchgängige Fahrbahnkante.

Für das Parken im Kreuzungsbereich hält die StVO hier folgende Regelungen fest: 

  • Auf Seiten der Einmündung an T-Kreuzungen ist beim Parken ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
  • Auf der gegenüberliegenden Straßenseite ist das Parken erlaubt, sofern es zu keiner Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer kommt.

Im Kreuzungsbereich parken: Gefahren bei Missachtung der Abstandsregeln

Dass das Abstellen eines Fahrzeugs nur mit einem gewissen Abstand zur Kreuzung erlaubt ist, hat gute Gründe, insbesondere vor dem Hintergrund der eingeschränkten Sicht. Die Gefahr, durch das Parken im Kreuzungsbereich einen Unfall zu verursachen, steigt, weil sich nähernde Fahrzeuge bzw. andere Verkehrsteilnehmer erst spät gesehen werden. Vor allem Radfahrer werden aufgrund ihrer vergleichsweise „schmalen Erscheinung“ oft übersehen. Witterungsverhältnisse wie Dunkelheit und Starkregen können die Umstände zusätzlich erschweren.

Quellen und weiterführende Links

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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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