Mindestabstand zur Ampel: Das müssen Sie wissen

Der Abstand spielt im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle. Damit ist aber nicht nur der Abstand, der zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden muss oder der Seitenabstand gemeint. Auch beim Halten und Parken ist das Thema Abstand stets präsent. An Ampeln muss diesbezüglich ein Mindestabstand eingehalten werden, um anderen Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht darauf zu versperren.

Bußgeldtabelle: Mindestabstand zur Ampel

VerstoßVerwarnungsgeld
Halten bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen10 €
... mit Behinderung15 €
Parken bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen15 €
... mit Behinderung25 €
... länger als eine Stunde25 €
... länger als eine Stunde mit Behinderung35 €

FAQ: Mindestabstand zur Ampel

Welchen Mindestabstand muss ich beim Parken zur Ampel einhalten?

10 Meter vor und hinter einer Ampel ist das Halten (also auch das Parken) untersagt.

Was droht mir, wenn ich zu nah an einer Ampel parke?

Der Bußgeldkatalog sieht ein Verwarngeld von 15 bis 35 Euro vor, wie Sie dieser Bußgeldtabelle hier entnehmen können.

Wo ist der Mindestabstand, den ich beim Parken zur Ampel einhalten muss, geregelt?

Die Regelung findet sich in § 37b StVO.

Welchen Mindestabstand von einer Ampel muss ein Fahrzeug einhalten?

Muss ein Mindestabstand zur Ampel eingehalten werden?
Muss ein Mindestabstand zur Ampel eingehalten werden?
Welcher Mindestabstand muss vor einer Ampel und hinter einer Ampel eingehalten werden?
Welcher Mindestabstand muss vor einer Ampel und hinter einer Ampel eingehalten werden?

Der Abstand, der zwischen einem parkenden oder haltenden Fahrzeug und einer Ampel liegen darf, wird von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter § 37b festgelegt. Demnach ist es Fahrzeugführern nicht gestattet, 10 Meter vor oder hinter einer Ampel zu halten oder zu parken.

Doch wie ist das im fließenden Verkehr? Muss da auch ein Mindestabstand zu der Ampel eingehalten werden? Wenn die Ampel rot leuchtet, müssen Sie anhalten. Ist eine Haltelinie vorhanden, muss bis zu dieser Markierung gefahren und dort gehalten werden.

Wird ausschließlich die Haltelinie, nicht aber die Ampel selbst überfahren, liegt noch kein Rotlichtverstoß vor. Allerdings sollten Sie diese einhalten oder zumindest nicht zu weit überfahren, um nicht unbeabsichtigt über eine rote Ampel zu fahren.

Wichtig: Beim Halten an einer Ampel sollte außerdem immer ein ausreichender Abstand zum Vordermann gehalten werden, um Auffahrunfälle zu vermeiden und gegebenenfalls eine Rettungsgasse bilden zu können.

Warum muss ein Mindestabstand zur Ampel gehalten werden?

Diese Regelung verfolgt das Ziel, dass parkende oder haltende Fahrzeuge die Ampeln nicht verdecken und somit für andere Verkehrsteilnehmer die Sicht auf die Lichtzeichen nicht beeinträchtigt wird. Auf diese Weise soll unbeabsichtigten Rotlichtverstößen oder Unfällen vorgebeugt werden.

Mindestabstand zur Ampel nicht eingehalten – Droht ein Bußgeld?

Mindestabstand zur Ampel nicht eingehalten: Welches Bußgeld droht?
Mindestabstand zur Ampel nicht eingehalten: Welches Bußgeld droht?

Wer gegen die Regelung zum Mindestabstand beim Halten oder Parken verstößt, muss weder mit Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen. Bei der hier verhängten Sanktion handelt es sich um ein Verwarnungsgeld, welches in der Regel bei geringfügigen Verstößen angewandt wird.

  • Mindestabstand zu einer Ampel beim Halten nicht eingehalten: Halten Sie den Mindestabstand von 10 Metern nicht ein, droht in der Regel ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Bei zusätzlicher Behinderung wird ein Verwarnungsgeld von 15 Euro fällig.
  • Mindestabstand zu einer Ampel beim Parken nicht eingehalten: Wird der Mindestabstand beim Parken nicht eingehalten, kann das ein Verwarnungsgeld von 15 Euro nach sich ziehen. Behindern Sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer, hat das ein Verwarnungsgeld von 25 Euro zur Folge.
  • Länger als eine Stunde ordnungswidrig geparkt: Halten Sie beim Parken den Mindestabstand nicht ein und der Parkvorgang dauert länger als eine Stunde, kann das mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro geahndet werden. Findet hierbei zusätzlich eine Behinderung statt, kann Sie das 35 Euro kosten.
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Über den Autor

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Cynthia W.

Cynthia ist seit 2016 Online-Redakteurin bei bussgeldkataloge.de. Mit einem umfangreichen Hintergrundwissen zu Rechtsthemen und der Fähigkeit, komplexe rechtliche Konzepte verständlich zu erklären, unterstützt sie unser Redaktionsteam bei der Erstellung von informativen und spannenden Artikeln rund ums Verkehrsrecht.

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