Der Abstand spielt im Straßenverkehr eine entscheidende Rolle. Damit ist aber nicht nur der Abstand, der zum vorausfahrenden Fahrzeug gehalten werden muss oder der Seitenabstand gemeint. Auch beim Halten und Parken ist das Thema Abstand stets präsent. An Ampeln muss diesbezüglich ein Mindestabstand eingehalten werden, um anderen Verkehrsteilnehmern nicht die Sicht darauf zu versperren.
Bußgeldtabelle: Mindestabstand zur Ampel
Verstoß | Verwarnungsgeld |
---|---|
Halten bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen | 10 € |
... mit Behinderung | 15 € |
Parken bis zu 10 m vor einem Lichtzeichen | 15 € |
... mit Behinderung | 25 € |
... länger als eine Stunde | 25 € |
... länger als eine Stunde mit Behinderung | 35 € |
FAQ: Mindestabstand zur Ampel
10 Meter vor und hinter einer Ampel ist das Halten (also auch das Parken) untersagt.
Der Bußgeldkatalog sieht ein Verwarngeld von 15 bis 35 Euro vor, wie Sie dieser Bußgeldtabelle hier entnehmen können.
Die Regelung findet sich in § 37b StVO.
Welchen Mindestabstand von einer Ampel muss ein Fahrzeug einhalten?
Inhalt
Der Abstand, der zwischen einem parkenden oder haltenden Fahrzeug und einer Ampel liegen darf, wird von der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) unter § 37b festgelegt. Demnach ist es Fahrzeugführern nicht gestattet, 10 Meter vor oder hinter einer Ampel zu halten oder zu parken.
Doch wie ist das im fließenden Verkehr? Muss da auch ein Mindestabstand zu der Ampel eingehalten werden? Wenn die Ampel rot leuchtet, müssen Sie anhalten. Ist eine Haltelinie vorhanden, muss bis zu dieser Markierung gefahren und dort gehalten werden.
Wird ausschließlich die Haltelinie, nicht aber die Ampel selbst überfahren, liegt noch kein Rotlichtverstoß vor. Allerdings sollten Sie diese einhalten oder zumindest nicht zu weit überfahren, um nicht unbeabsichtigt über eine rote Ampel zu fahren.
Warum muss ein Mindestabstand zur Ampel gehalten werden?
Diese Regelung verfolgt das Ziel, dass parkende oder haltende Fahrzeuge die Ampeln nicht verdecken und somit für andere Verkehrsteilnehmer die Sicht auf die Lichtzeichen nicht beeinträchtigt wird. Auf diese Weise soll unbeabsichtigten Rotlichtverstößen oder Unfällen vorgebeugt werden.
Mindestabstand zur Ampel nicht eingehalten – Droht ein Bußgeld?
Wer gegen die Regelung zum Mindestabstand beim Halten oder Parken verstößt, muss weder mit Bußgeld, Punkten in Flensburg oder einem Fahrverbot rechnen. Bei der hier verhängten Sanktion handelt es sich um ein Verwarnungsgeld, welches in der Regel bei geringfügigen Verstößen angewandt wird.
- Mindestabstand zu einer Ampel beim Halten nicht eingehalten: Halten Sie den Mindestabstand von 10 Metern nicht ein, droht in der Regel ein Verwarnungsgeld von 10 Euro. Bei zusätzlicher Behinderung wird ein Verwarnungsgeld von 15 Euro fällig.
- Mindestabstand zu einer Ampel beim Parken nicht eingehalten: Wird der Mindestabstand beim Parken nicht eingehalten, kann das ein Verwarnungsgeld von 15 Euro nach sich ziehen. Behindern Sie dadurch andere Verkehrsteilnehmer, hat das ein Verwarnungsgeld von 25 Euro zur Folge.
- Länger als eine Stunde ordnungswidrig geparkt: Halten Sie beim Parken den Mindestabstand nicht ein und der Parkvorgang dauert länger als eine Stunde, kann das mit einem Verwarnungsgeld von 25 Euro geahndet werden. Findet hierbei zusätzlich eine Behinderung statt, kann Sie das 35 Euro kosten.